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Gutachten nach ImmoWertV 2010

Verfasst: 13.08.2023, 17:25
von Günter69
Hallo zusammen,

ich bin "Gewinner" einer Teilungsversteigerung.

Die vom Gericht beauftragte Gutachterin hat die Wertermittlung nach der ImmoWertV 2010 erstellt. Auf meine Rüge, dass diese Verordnung außer Kraft getreten ist, hat die Gutachterin ausgeführt, dass die vom Gutachterausschuss bereitgestellten Modelle nur eine Ermittlung nach der ImmoWertV 2010 zulassen.

Fragen: Nach welchen Vorschriften richtet sich die Wertermittlung in der Teilungsversteigerung? Wer trägt gegebenenfalls die Kosten für eine Überarbeitung des Gutachtens.

Diese Fragen stellen sich mir auch vor dem Hintergrund, dass ich eine Verkehrswertermittlung nach § 74a Abs. 5 ZVG erwartet hätte, aber eine Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB vorliegt.

Schöne Grüße

Günter

Re: Gutachten nach ImmoWertV 2010

Verfasst: 16.08.2023, 20:21
von Addi
In §74a Abs.5 ZVG heißt es:

(5) 1Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. 2Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. 3Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 4Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

…..
Dies bedeutet, dass überhaupt kein Gutachter beauftragt werden muß. Festgeschriebene Vorgaben muß das Gericht nicht einhalten oder erfüllen.
Beispiel: Die Immobilie wurde erst vor einem Jahr für Summe x gekauft. Das Gericht kann ohne weiteres diesen Wert als VW zu Grunde legen und diesen festsetzen.
Gutachter haben unterschiedliche Werdegänge. Es gibt studierte Architekten, Ingenieure, Immobilienmakler, Gutachterausschüsse der Kommunen oder Kreise etc. Viele Gutachter haben auch nur mehrere Wochenenden in einem Lehrgang eine Qualifikation erworben…
Von daher entscheidet das Gericht (Rechtspfleger/in) eigen- und selbstständig, wen dieses als Gutachter bestellt und beauftragt.
Die Kosten hat in der Regel vorschussweise der Antragsteller einer TV zu zahlen.
Sollten Einwendungen gegen die Festsetzung erfolgen kann ein Gutachter mit der Überprüfung beauftragt werden. Die zusätzlichen Kosten sind Verfahrenskosten, können als Auslagen vom Antragsteller eingefordert werden oder nach einem Zuschlag aus dem Erlös entnommen werden.
Erfolgt eine Überprüfung aufgrund einer sofortigen Beschwerde durch das zuständige Landgericht, entscheidet dieses auch über die Kosten gegebenenfalls auch als Verfahrenskosten…..