Bestehenbleibende Rechte – weitere Behandlung
Verfasst: 10.06.2023, 07:47
Hallo,
mir ist die genaue Behandlung vorrangiger (bestehenbleibender) Rechte bei einer ZV noch nicht ganz klar.
Zur Veranschaulichung nehme ich folgende Lage in Abteilung III des Grundbuchs an:
1. Stelle: Grundschuld für die Bank A
2. Stelle: Grundschuld für die Bank B
3. Stelle: Grundschuld für die Bank C
Die Grundschulden sichern Darlehen von den jeweiligen Banken ab. Das Darlehen gegenüber der erstrangig eingetragenen Bank A wurde korrekt bedient und ist inzwischen schon teilweise abbezahlt. Probleme macht das Darlehen gegenüber der zweitrangig eingetragenen Bank B, welche schließlich ihre Grundschuld kündigt und die ZV betreibt.
Nach der ZV werden die Grundschulden von Banken B und C wegfallen. Die Grundschuld gegenüber Bank A bleibt als vorrangig bestehen und ist vom Ersteigerer zu übernehmen. Der Nominalbetrag der Grundschuld geht dabei ins geringste Gebot ein, die daraus geltend gemachten Zinsen und die Nebenleistung ins geringste Bargebot. Zinsen werden bis zu einem Zeitpunkt zwei Wochen nach ZV-Termin berechnet, § 47 ZVG.
Wie geht es aber nun für den Ersteigerer hinsichtlich dieser Grundschuld weiter? Den zugrundeliegenden Darlehensvertrag hat Bank A schließlich mit dem alten Eigentümer abgeschlossen und nicht mit ihm. Genauso wird die Sicherungszweckerklärung auch nur gegenüber dem alten Eigentümer gelten.
Geht nun auch der Darlehensvertrag mit Bank A auf den Ersteigerer als neuen Schuldner über, und der alte Eigentümer wird aus der persönlichen Haftung entlassen? So etwas Ähnliches lese ich aus § 53 ZVG heraus. Wenn ja, über die Höhe der noch ausstehenden Restschuld, so daß dann effektiv der Altschuldner den ersten Teil des Darlehens abgezahlt hat und der Ersteigerer den restlichen Teil abzahlt?
Gilt die Grundschuld gegenüber dem Ersteigerer automatisch als gekündigt, so daß er sie auf jeden Fall sogleich voll zurückzahlen muss? Nach § 54 ZVG scheint dazu eine entsprechende Erklärung der Bank im Versteigerungstermin vor Gebotsabgabe erforderlich zu sein.
Was passiert, wenn der Ersteigerer gar nichts weiter unternimmt, außer die im Bargebot enthaltenen Zinsen und Nebenleistung zu bezahlen, also die eingetragene Grundschuld einfach stehenläßt? Was wird Bank A dann vermutlich unternehmen, um zu ihrem restlichen Geld zu kommen?
Vielen Dank im voraus.
mir ist die genaue Behandlung vorrangiger (bestehenbleibender) Rechte bei einer ZV noch nicht ganz klar.
Zur Veranschaulichung nehme ich folgende Lage in Abteilung III des Grundbuchs an:
1. Stelle: Grundschuld für die Bank A
2. Stelle: Grundschuld für die Bank B
3. Stelle: Grundschuld für die Bank C
Die Grundschulden sichern Darlehen von den jeweiligen Banken ab. Das Darlehen gegenüber der erstrangig eingetragenen Bank A wurde korrekt bedient und ist inzwischen schon teilweise abbezahlt. Probleme macht das Darlehen gegenüber der zweitrangig eingetragenen Bank B, welche schließlich ihre Grundschuld kündigt und die ZV betreibt.
Nach der ZV werden die Grundschulden von Banken B und C wegfallen. Die Grundschuld gegenüber Bank A bleibt als vorrangig bestehen und ist vom Ersteigerer zu übernehmen. Der Nominalbetrag der Grundschuld geht dabei ins geringste Gebot ein, die daraus geltend gemachten Zinsen und die Nebenleistung ins geringste Bargebot. Zinsen werden bis zu einem Zeitpunkt zwei Wochen nach ZV-Termin berechnet, § 47 ZVG.
Wie geht es aber nun für den Ersteigerer hinsichtlich dieser Grundschuld weiter? Den zugrundeliegenden Darlehensvertrag hat Bank A schließlich mit dem alten Eigentümer abgeschlossen und nicht mit ihm. Genauso wird die Sicherungszweckerklärung auch nur gegenüber dem alten Eigentümer gelten.
Geht nun auch der Darlehensvertrag mit Bank A auf den Ersteigerer als neuen Schuldner über, und der alte Eigentümer wird aus der persönlichen Haftung entlassen? So etwas Ähnliches lese ich aus § 53 ZVG heraus. Wenn ja, über die Höhe der noch ausstehenden Restschuld, so daß dann effektiv der Altschuldner den ersten Teil des Darlehens abgezahlt hat und der Ersteigerer den restlichen Teil abzahlt?
Gilt die Grundschuld gegenüber dem Ersteigerer automatisch als gekündigt, so daß er sie auf jeden Fall sogleich voll zurückzahlen muss? Nach § 54 ZVG scheint dazu eine entsprechende Erklärung der Bank im Versteigerungstermin vor Gebotsabgabe erforderlich zu sein.
Was passiert, wenn der Ersteigerer gar nichts weiter unternimmt, außer die im Bargebot enthaltenen Zinsen und Nebenleistung zu bezahlen, also die eingetragene Grundschuld einfach stehenläßt? Was wird Bank A dann vermutlich unternehmen, um zu ihrem restlichen Geld zu kommen?
Vielen Dank im voraus.