Hallo Addi,
danke für die Antwort.
Kannst du mir die Gebühren bei einem Verkehrswert von 590.000€ für die abgebrochene(weil außergerichtliche Einigung) Teilungsversteigerung nennen wenn der Versteigerungstermin schon terminiert war. Also schon veröffentlicht war.
Die nette Dame vom Gericht, hat mir zugesichert, das sie mich netterweise vor der Terminierung nochmal kontaktiert. Wenn bis dahin der Zugewinn noch nicht abschließend geklärt ist, werde ich eine 6 Monatige Einstellung beantragen.
VG
Theo
Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
....
bei einem VW von 590.000,-€ beträgt die Verfahrensgebühr nach KVNr. 2213 des Gerichtskostengesetzes (GKG) 2.148,50 €.
Hinzu kommen die Gutachterkosten von ca. 2.500,- € plus und eventuelle Veröffentlichungskosten in der Tagespresse, soweit dortiges Vollstreckungsgericht dies noch veranlasst.
bei einem VW von 590.000,-€ beträgt die Verfahrensgebühr nach KVNr. 2213 des Gerichtskostengesetzes (GKG) 2.148,50 €.
Hinzu kommen die Gutachterkosten von ca. 2.500,- € plus und eventuelle Veröffentlichungskosten in der Tagespresse, soweit dortiges Vollstreckungsgericht dies noch veranlasst.
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Hallo Addi,
heute kam die Reaktion vom Gericht mit Stellungnahme zu dem Einwand der Gegenseite, das das Gutachten des Hauses fehlerhaft sei.
Der Schätzer hat Stellung genommen und den Verkehrswert nicht verändert
Aber sein Honorar für die Stellungnahme vom Gericht eingefordert?
Ist die Nachfrage nicht mit den allgemeinen Kosten für das Gutachten inkludiert?
Wenn nicht, wer muss die zusätzlichen Kosten tragen, wenn es nicht zum Hausverkauf kommt sondern eine einvernehmliche Lösung gibt.
Da könnte die Gegenseite ja ständig irgendwelche fehlerhaften Positionen anzweifeln und der Gutachter kassiert immer wieder ab und ich zahle die Zeche?
Kann ich dagegen vorgehen?
VG
Theo
heute kam die Reaktion vom Gericht mit Stellungnahme zu dem Einwand der Gegenseite, das das Gutachten des Hauses fehlerhaft sei.
Der Schätzer hat Stellung genommen und den Verkehrswert nicht verändert
Aber sein Honorar für die Stellungnahme vom Gericht eingefordert?
Ist die Nachfrage nicht mit den allgemeinen Kosten für das Gutachten inkludiert?
Wenn nicht, wer muss die zusätzlichen Kosten tragen, wenn es nicht zum Hausverkauf kommt sondern eine einvernehmliche Lösung gibt.
Da könnte die Gegenseite ja ständig irgendwelche fehlerhaften Positionen anzweifeln und der Gutachter kassiert immer wieder ab und ich zahle die Zeche?
Kann ich dagegen vorgehen?
VG
Theo
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Es sind insoweit weitere Kosten entstanden, da der Gutachter ja nacheinander tätig werden mußte.
Der Stundensatz liegt bei 120,-€ netto.
Die Kosten werden bei Abschluss des Verfahrens, mit den Verfahrenskosten aufgelistet/summiert und dem / der Antragsteller/in in Rechnung gestellt, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart und dies dem Gericht mitgeteilt.
Sollten Sie sich mit der Gegenpartei einigen, so sollten Sie die Verfahrenskosten bei der Einigung mit einbeziehen und die Kostentragungspflicht regeln….
Der Stundensatz liegt bei 120,-€ netto.
Die Kosten werden bei Abschluss des Verfahrens, mit den Verfahrenskosten aufgelistet/summiert und dem / der Antragsteller/in in Rechnung gestellt, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart und dies dem Gericht mitgeteilt.
Sollten Sie sich mit der Gegenpartei einigen, so sollten Sie die Verfahrenskosten bei der Einigung mit einbeziehen und die Kostentragungspflicht regeln….
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Hallo Addi,
also bezahle ich es, wenn nicht versteigert und sie außergerichtlich die Kosten die sie verursacht hat nicht freiwillig tragen möchte.
Vielen Dank für die Antwort
VG Theo
also bezahle ich es, wenn nicht versteigert und sie außergerichtlich die Kosten die sie verursacht hat nicht freiwillig tragen möchte.
Vielen Dank für die Antwort
VG Theo
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Es gilt die Vorschrift des
§ 26 Gerichtskostengesetz (GKG)
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.
§ 26 Gerichtskostengesetz (GKG)
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.