Wertgrenzen und Verfahrenseinstellung
Verfasst: 24.05.2023, 14:37
Hallo,
zumindest im ersten Termin eines ZV-Verfahrens gibt es Wertgrenzen: 50 % des Verkehrswertes, bei deren Unterschreitung das Gericht den Zuschlag verweigern muss, und 70 %, bei deren Unterschreitung ein Gläubiger die Versagung des Zuschlags verlangen kann. Ich hoffe, ich habe das so richtig verstanden.
Hat der Gläubiger daneben noch andere Möglichkeiten, den Zuschlag zu einem ihm nicht genehmen Preis zu verhindern? §§ 29 und 30 ZVG besagen beispielsweise, daß ein ZV-Verfahren auf Antrag des Gläubigers ganz aufzuheben oder vorübergehend einzustellen sei.
Könnte beispielsweise im Versteigerungstermin, wenn kurz vor Schluss der Bietzeit das beste Gebot nur bei 75 % des Verkehrswertes liegt, der Gläubiger (bzw. sein anwesender Vertreter) einfach die endgültige oder vorübergehende Einstellung des ZV-Verfahrens beantragen? Könnte er so einen Antrag auch noch nach Schluss der Bietzeit bei der Verhandlung über den Zuschlag stellen, wenn das Höchstgebot definitiv feststeht? Kommt so etwas in der Praxis überhaupt vor?
In wirtschaftlicher Hinsicht verstehe ich eines nicht so ganz: der Gläubiger ist nicht Eigentümer der Immobilie und kann vom Schuldner ohnehin nur die noch ausstehende Darlehensschuld plus Rückständen verlangen. Einen Mehrerlös muss er an den Schuldner auszahlen. Was hat die Gläubigerbank also wirtschaftlich von einem Erlös, der über die restliche Darlehensschuld hinausgeht und nur dem Schuldner zugutekommt?
Vielen Dank.
zumindest im ersten Termin eines ZV-Verfahrens gibt es Wertgrenzen: 50 % des Verkehrswertes, bei deren Unterschreitung das Gericht den Zuschlag verweigern muss, und 70 %, bei deren Unterschreitung ein Gläubiger die Versagung des Zuschlags verlangen kann. Ich hoffe, ich habe das so richtig verstanden.
Hat der Gläubiger daneben noch andere Möglichkeiten, den Zuschlag zu einem ihm nicht genehmen Preis zu verhindern? §§ 29 und 30 ZVG besagen beispielsweise, daß ein ZV-Verfahren auf Antrag des Gläubigers ganz aufzuheben oder vorübergehend einzustellen sei.
Könnte beispielsweise im Versteigerungstermin, wenn kurz vor Schluss der Bietzeit das beste Gebot nur bei 75 % des Verkehrswertes liegt, der Gläubiger (bzw. sein anwesender Vertreter) einfach die endgültige oder vorübergehende Einstellung des ZV-Verfahrens beantragen? Könnte er so einen Antrag auch noch nach Schluss der Bietzeit bei der Verhandlung über den Zuschlag stellen, wenn das Höchstgebot definitiv feststeht? Kommt so etwas in der Praxis überhaupt vor?
In wirtschaftlicher Hinsicht verstehe ich eines nicht so ganz: der Gläubiger ist nicht Eigentümer der Immobilie und kann vom Schuldner ohnehin nur die noch ausstehende Darlehensschuld plus Rückständen verlangen. Einen Mehrerlös muss er an den Schuldner auszahlen. Was hat die Gläubigerbank also wirtschaftlich von einem Erlös, der über die restliche Darlehensschuld hinausgeht und nur dem Schuldner zugutekommt?
Vielen Dank.