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Anmeldung eines Mieters als Beteiligter

Verfasst: 14.05.2023, 09:30
von Capitan
Hallo,

neben dem Gläubiger und dem Schuldner können auch andere Personen „Beteiligte“ an einer Zwangsversteigerung sein oder sich als solche anmelden (§ 9 ZVG), wenn denen irgendein Recht am Grundstück zusteht.

Angenommen, jemand bewohnt eine Mietwohnung in einem Haus, das zur ZV ansteht. Er ist also nicht Mieter/Pächter des gesamten Objektes, sondern nur einer dort gelegenen Wohnung.

Kann dieser sich auch als „Beteiligter“ bei der ZV des Hauses beim Gericht anmelden?

Falls ja: welche Vor- und Nachteile hätte dies für ihn?

Kann er als Beteiligter bei der Versteigerung ganz normal mitbieten?

Vielen Dank.

Re: Anmeldung eines Mieters als Beteiligter

Verfasst: 15.05.2023, 06:37
von Addi
Als Mieter können sie am Verfahren beteiligt sein, wenn sie gem § 9 ZVG ein Recht an der versteigerten Immobilie haben. Als Beispiel wären nachweisbare und belegbare Mietpreisvorauszahlungen…..
Mitbieten kann jede natürlich Parteiführer Person ohne auch am Verfahren beteiligt zu sein…

Re: Anmeldung eines Mieters als Beteiligter

Verfasst: 15.05.2023, 12:22
von Capitan
Vielen Dank für die Antwort.

Im Umkehrschluss heißt das vermutlich: wer als Wohnungsmieter lediglich wie üblich zu Monatsbeginn die Miete zahlt (aber keine größeren Vorauszahlungen geleistet hat), kann kein Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG an der ZV sein. Oder würde die Mietkaution, welche man zu Mietbeginn zahlt, als eine solche gelten?

Welche Vorteile bietet es überhaupt, „Beteiligter“ an einem ZV-Verfahren zu sein statt nur einfacher Mitbieter? Mir fällt spontan nur ein, daß „Beteiligte“ Anträge zur ZV stellen können und vermutlich von allen Verfahrensschritten benachrichtigt werden.

Gibt es sonst noch irgendwelche Vorteile für „Beteiligte“? (Mir ist das alles neu, deshalb diese etwas naive Frage.)

Re: Anmeldung eines Mieters als Beteiligter

Verfasst: 15.05.2023, 18:49
von Addi
Ja, das haben Sie so richtig festgestellt….
Ob es denn ein „Vorteile“ ist am Verfahren beteiligt zu sein oder nicht mag von jedem Fall unterschiedlich zu beurteilen sein. Letztlich kann zu meist eine Versteigerung nicht verhindert werden ob jemand nun am Verfahren beteiligt ist oder nicht.
Die Mietkaution als solche hat übérhaupt keinen Einfluss auf ein ZV Verfahren. Ein Ersteher tritt in ein bestehendes Mietverhältnis ein und hat eine gezahlte Kaution an einen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses herauszugeben unabhängig davon ob der Ersteher die gezahlte Kaution von dem „alten Eigentümer“ erhalten hat oder nicht…..