Hallo zusammen,
habe soeben dieses Forum gefunden, das mir gut gefällt.
Ich habe an mehrern Versteigerungen teilgenommen und auch schon 2 mal ein Haus erstanden. Ich dachte das Ganze ist ja ein guter Weg, denn auf diese Weise wird ja ein höchst möglicher Preis erzielt und die Schulden somit am besten getilgt.
Mein Anliegen: ist es notwendig, dass der Rechtspfleger meinen Namen und Adresse vorliest! Reicht es nicht, wenn ihm die Daten in Form meines Passes vorliegen? Datenschutz!
Im speziellen Fall: ein Haus, auf 310.000 € geschätzt, sollte auf Wunsch der Gläubigerbank auch mindestens 310.000 bringen. In der ersten Versteigerung war das höchste Gebot 284.000€. Also Mindesterlös nicht erreicht.
Der Rechtspfleger las alle Namen und Adressen der Bieter vor. Der anwesende Eigentümer hat sie sich wohl notiert.
Vor dem zweiten Versteigerungtermin sprach mich der mir fremde Eigentümer vor meinem zuhause diesbezüglich draussen an (als ich gerade von der Arbeit kam) und "bat" mich nicht zu steigern und den Preis nicht hoch zu treiben, da ein Freund der Familie gedachte, das Haus zu ersteigern.
An der 2ten Auktion nahm ich noch teil, ohne zu bieten. Das höchste Gebot war der Bank immer noch zu wenig.
Später erfuhr ich, dass das Haus erst in der 4ten Auktion günstiger weg ging - an den Freund der Familie wohl, denn die Eigentümerfamilie wohnt (nach nunmehr 6 Jahren) immer noch in dem Haus.
Es sei ihnen gegönnt. Seither war ich nie mehr bei einer Versteigerung.
Mein Problem ist der Datenschutz: sollte ich unwissend an den "Falschen" geraten und auf dessen Immobilie bieten, könnte es durchaus sein, dass er mich nicht "bittet" nicht zu bieten... und das nur, weil der Rechtspfleger "jedem" die Daten der Bietinteresenten vorliest.
Eigentümer möchte Gebote verhindern, Datenschutz!
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Eigentümer möchte Gebote verhindern, Datenschutz!
Grundsätzlich gilt hier
der § 78 ZVG
dort heißt es:
"Vorgänge in dem Termin, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen."
Ob und inwieweit die gesamte Anschrift des Bieters bekannt zu geben ist, ist hier nicht vorgegeben. Mir sind Rechtspfleger bekannt, die nur den Namen und den Wohnort bekannt geben, als Mindesterfordernis. Die genaue Wohnanschrift oder das Geb. Datum sind m E. nicht unbedingt öffentlich bekanntzugeben.
Aber, das hält jeder Rechtspfleger so, wie er/sie es für richtig oder notwendig erachtet.
Die im Protokoll aufgeführten Gebote müssen nicht verlesen und nicht genehmigt werden, so z.B. eine alte Entscheidung des OLG Hamm, im Rpfleger von 1959, S.47
der § 78 ZVG
dort heißt es:
"Vorgänge in dem Termin, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen."
Ob und inwieweit die gesamte Anschrift des Bieters bekannt zu geben ist, ist hier nicht vorgegeben. Mir sind Rechtspfleger bekannt, die nur den Namen und den Wohnort bekannt geben, als Mindesterfordernis. Die genaue Wohnanschrift oder das Geb. Datum sind m E. nicht unbedingt öffentlich bekanntzugeben.
Aber, das hält jeder Rechtspfleger so, wie er/sie es für richtig oder notwendig erachtet.
Die im Protokoll aufgeführten Gebote müssen nicht verlesen und nicht genehmigt werden, so z.B. eine alte Entscheidung des OLG Hamm, im Rpfleger von 1959, S.47
Re: Eigentümer möchte Gebote verhindern, Datenschutz!
Vielen Dank für die Antwort!
Ich werde doch mal beim zuständigen Rechtspfleger das Thema ansprechen (falls ich mal wieder bieten möchste) und die m.E. brauchbare Lösungsannäherung (nur Name und Ort des Bieters erwähnen) vorschlagen. Ganz glücklich ist das nicht wirklich, wenn der Name selten ist, wie bei mir.
Ich werde doch mal beim zuständigen Rechtspfleger das Thema ansprechen (falls ich mal wieder bieten möchste) und die m.E. brauchbare Lösungsannäherung (nur Name und Ort des Bieters erwähnen) vorschlagen. Ganz glücklich ist das nicht wirklich, wenn der Name selten ist, wie bei mir.