Hallo,
stimmt es, dass wenn man nicht sicher ist, ob ein Ersteher, dem in einer TV der Zuschlag erteilt wurde, die Immobilie zahlt, eine Zwangsverwaltung beantragen kann?
Bis wann muss man dies spätestens beantragen? Kann das ein beteiligter Miterbe beantragen oder geht das nur mit Zustimmung aller Miterben? Wie hoch ungefähr sind die Kosten und wer muss sie übernehmen? Bis wann kann man den Antrag zurücknehmen?
Danke und Gruss
Stefan
Teilungsversteigerung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteigerung
Gemeint ist die sogenannte „Gerichtliche Verwaltung“ gem.
§ 94 ZVG
(1) 1Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. 2Der Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden.
Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller, das Verfahren läuft im Grunde wie dies in der ZV und soll verhindern, dass der nicht zahlende Ersteher die erworbene Immobilie direkt vermietet und die Mieteinkünfte für sich einzieht.
Der Antrag wird bei Verdacht der Nichtzahlung am besten direkt im Versteigerungstermin gestellt, damit das Gericht handeln kann und die gerichtliche Verwaltung anordnen kann.
Gibt es nur einen Antragsteller in dem TV Verfahren, kann dieser jedoch auch immer VOR Erteilung des Zuschlags die einstweilige Verfahrenseinstellung bewilligen, damit ein Zuschlag nicht erteilt wird.
Gibt es mehrere Antragsteller, ist dies natürlich von sämtlichen Antragstellern zu beantragen ( die Einstweilige Einstellung vor Zuschlag)…
§ 94 ZVG
(1) 1Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. 2Der Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden.
Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller, das Verfahren läuft im Grunde wie dies in der ZV und soll verhindern, dass der nicht zahlende Ersteher die erworbene Immobilie direkt vermietet und die Mieteinkünfte für sich einzieht.
Der Antrag wird bei Verdacht der Nichtzahlung am besten direkt im Versteigerungstermin gestellt, damit das Gericht handeln kann und die gerichtliche Verwaltung anordnen kann.
Gibt es nur einen Antragsteller in dem TV Verfahren, kann dieser jedoch auch immer VOR Erteilung des Zuschlags die einstweilige Verfahrenseinstellung bewilligen, damit ein Zuschlag nicht erteilt wird.
Gibt es mehrere Antragsteller, ist dies natürlich von sämtlichen Antragstellern zu beantragen ( die Einstweilige Einstellung vor Zuschlag)…