Hallo,
Da vielleicht jemand sich wohl mit dem komplizierten Thema Grundschuld auskennt, würde ich mich freuen, wenn man mir einige Fragen beantworten und Tipps geben könnten.
1)
- Man muss die GS bei der TV anmelden? Ich dachte, der Rechtspfleger nimmt sie automatisch in die bestehende Rechte auf?
2)
- Die GS ist nicht mehr valutiert. Deshalb hatte die Bank "irrtümlich" einem Miterben den Brief gegeben und nachträglich behauptet, die anderen Miterben hätten ihre Zustimmung gegeben. Was raten Sie? Die Bank, das TVGericht und/oder das Grundbuchamt anschreiben? Mit welchem Inhalt?
3)
- Habe ich richtig verstanden, dass wenn der Miterbe mit Brief die Immobilie ersteht, die GS nicht ans Gericht geht sondern an ihn selbst? Gehen dann die anderen Miterben leer aus?
4)
Wie kann man dies verhindern?
Freue mich über eine Rückmeldung.
Briefgrundschuld
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Briefgrundschuld
1)
- Man muss die GS bei der TV anmelden? Ich dachte, der Rechtspfleger nimmt sie automatisch in die bestehende Rechte auf?
In der TV bleiben eingetragene Grundschulden bestehen, werden mit übernommen und fallen ins Geringste Gebot, wenn diese den Anteil des Antragstellers belasten, mitbelasten oder einem dieser Rechte gleichstehen.
Eine Anmeldung zum Termin bedeutet, dass der Ersteher sich darauf einstellen muss, diese unmittelbar abzulösen…..
2)
- Die GS ist nicht mehr valutiert. Deshalb hatte die Bank "irrtümlich" einem Miterben den Brief gegeben und nachträglich behauptet, die anderen Miterben hätten ihre Zustimmung gegeben. Was raten Sie? Die Bank, das TVGericht und/oder das Grundbuchamt anschreiben? Mit welchem Inhalt?
Auch dies ist zunächst unerheblich. Soweit kein Verzicht oder eine Aufhebung bei dieser Grundschuld im GB eingetragen ist bleibt diese ebenfalls bestehen. Verzichtet die Bank auf jedwede Zuteilung handelt es sich um eine verdeckte Eigentümergrundschuld, die sämtlichen Alteigentümern der Erbengemeinschaft zusteht unabhängig wer den G- Brief ausgehändigt bekommen hat. Erhält ein Außenstehender Dritter den Zuschlag, wandelt sich diese verdeckte Eigentümergrundschuld wieder in eine Fremdgrundschuld um…
3)
- Habe ich richtig verstanden, dass wenn der Miterbe mit Brief die Immobilie ersteht, die GS nicht ans Gericht geht sondern an ihn selbst? Gehen dann die anderen Miterben leer aus?
Wie gesagt, der Besitz des Briefes allein ist nicht ausschlaggebend über die Gläubigerschaft dieser Grundschuld. Alle übrigen Miterben hätten sodann einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Briefinhaber…
4)
Wie kann man dies verhindern?
Wenn vor dem Termin ein einvernehmlicher Löschungsantrag der bisherigen Eigentümer unter Vorlage der Banken- Löschungsbewilligung und der Briefvorlage beantragt wird.
Erfolgt dies nicht, bleibt zunächst abzuwarten, wie der Termin verläuft…
- Man muss die GS bei der TV anmelden? Ich dachte, der Rechtspfleger nimmt sie automatisch in die bestehende Rechte auf?
In der TV bleiben eingetragene Grundschulden bestehen, werden mit übernommen und fallen ins Geringste Gebot, wenn diese den Anteil des Antragstellers belasten, mitbelasten oder einem dieser Rechte gleichstehen.
Eine Anmeldung zum Termin bedeutet, dass der Ersteher sich darauf einstellen muss, diese unmittelbar abzulösen…..
2)
- Die GS ist nicht mehr valutiert. Deshalb hatte die Bank "irrtümlich" einem Miterben den Brief gegeben und nachträglich behauptet, die anderen Miterben hätten ihre Zustimmung gegeben. Was raten Sie? Die Bank, das TVGericht und/oder das Grundbuchamt anschreiben? Mit welchem Inhalt?
Auch dies ist zunächst unerheblich. Soweit kein Verzicht oder eine Aufhebung bei dieser Grundschuld im GB eingetragen ist bleibt diese ebenfalls bestehen. Verzichtet die Bank auf jedwede Zuteilung handelt es sich um eine verdeckte Eigentümergrundschuld, die sämtlichen Alteigentümern der Erbengemeinschaft zusteht unabhängig wer den G- Brief ausgehändigt bekommen hat. Erhält ein Außenstehender Dritter den Zuschlag, wandelt sich diese verdeckte Eigentümergrundschuld wieder in eine Fremdgrundschuld um…
3)
- Habe ich richtig verstanden, dass wenn der Miterbe mit Brief die Immobilie ersteht, die GS nicht ans Gericht geht sondern an ihn selbst? Gehen dann die anderen Miterben leer aus?
Wie gesagt, der Besitz des Briefes allein ist nicht ausschlaggebend über die Gläubigerschaft dieser Grundschuld. Alle übrigen Miterben hätten sodann einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Briefinhaber…
4)
Wie kann man dies verhindern?
Wenn vor dem Termin ein einvernehmlicher Löschungsantrag der bisherigen Eigentümer unter Vorlage der Banken- Löschungsbewilligung und der Briefvorlage beantragt wird.
Erfolgt dies nicht, bleibt zunächst abzuwarten, wie der Termin verläuft…