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Verteilung
Verfasst: 25.01.2023, 12:46
von Ben
Hallo Community,
wenn einer der beiden Eigentümer bei einer ZV die Immobilie selber ersteigert, besteht hier die Möglichkeit, den errechneten eigenen Überbetrag nicht bezahlen zu müssen? Ansonsten muss man ja einen für den Zeitraum bis die Verteilung erfolgt ist einen Kurz Kredit aufnehmen, was ja nicht einfach und billig ist.
Vorab allerbesten Dank.
Re: Verteilung
Verfasst: 25.01.2023, 16:19
von Addi
Gemeint ist vermutlich die TV……
Ersteigert einer der Miteigentümer die Immobilie, so ist grundsätzlich das gesamte bare Meistgebot zuzüglich Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen..
Nur dann, wenn sich die alte Eigentümergemeinschaft darüber einig ist, wie ein Übererlös verteilt werden soll und dies dem Gericht rechtzeitig schriftlich mitteilt, kann der Ersther sich hinsichtlich des auf diesen anfallenden Erlösanteil für befriedigt erklären und müßte diesen nicht erst extra an das Gericht zahlen.
Besteht keine Einigung, ist grundsätzlich alles zu zahlen, was bis zu einer Einigung dann förmlich hinterlegt wird…..
Re: Verteilung
Verfasst: 25.01.2023, 22:13
von stefan
Hallo,
Die Verteilung des Übererlöses geht also nur bei Einigkeit. Ist man aber mit der Verteilung nicht einverstanden, weil man noch Forderungen gegenüber einem Miterben hat, reicht es, wenn man keine Erklärung abgibt oder muss man bis zum Erlöstermin die Ablehnung begründen bzw. die Forderungen "anmelden"? Oder sind Forderungen, die mit dem Verkauf der Immobilie nicht direkt zu tun haben (wie z.B. fehlende Mieten oder Auskünfte), überhaupt nicht rechtens, um die Verteilung zu verhindern? Vor allem wenn sie nur gegen einen Miterben gerichtet sind?
Gruss
Stefan
Re: Verteilung
Verfasst: 25.01.2023, 22:17
von Ben
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
In erwähnten Fall geht es um eine ZV keine TV ich weiß nicht ob die Abwicklung die gleiche ist.
Re: Verteilung
Verfasst: 26.01.2023, 16:50
von Addi
…..
Unterschiede gibt es schon….
Bei einer ZV vollstrecken persönliche oder dingliche Gläubiger und erwarten insoweit auch eine höchst mögliche Befriedigung aus dem Versteigerungserlös.
Bei der TV ist keine Forderung notleidend nur die Eigentümergemeinschaften sind sich nicht einig über die Verwertung der Immobilie. Erfolgt eine Versteigerung wird der Erlösüberschuss auf die Eigentümergemeinschaft verteilt, soweit diese sich einig sind auch ausgekehrt.
In der ZV verbleibt in der Regel meist kein Überschuss für den alten Schuldner/Eigentümer. Ergibt sich ein solcher doch (weil zuletzt häufig über dem VW ein Zuschlag erteilt wurde) gelten dann auch die gleichen Voraussetzungen für die Ausführung der Zuteilung des Übererlöses….
Re: Verteilung
Verfasst: 27.01.2023, 00:24
von stefan
Hallo,
Vielen Dank für die Informationen, aber ich habe noch eine Frage zu diesem Thema.
Die Verteilung des Übererlöses geht also nur bei Einigkeit. Ist man aber mit der Verteilung nicht einverstanden, weil man noch Forderungen gegenüber einem Miterben hat, reicht es, wenn man keine Erklärung abgibt oder muss man bis zum Erlöstermin die Ablehnung begründen bzw. die Forderungen "anmelden"? Oder sind Forderungen, die mit dem Verkauf der Immobilie nicht direkt zu tun haben (wie z.B. fehlende Mieten oder Auskünfte), überhaupt nicht rechtens, um die Verteilung zu verhindern? Vor allem wenn sie nur gegen einen Miterben gerichtet sind?
Gruss
Stefan
Re: Verteilung
Verfasst: 27.01.2023, 18:24
von Addi
…wie gesagt es muss eine übereinstimmende Auszahlungserklärung sämtlicher alter Eigentümer dem Gericht gegenüber vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird nur ein eventuell gezahlter Kostenvorschusses zurückgezahlt und ein restlicher Übererlös förmlich hinterlegt.
Dort bleibt dieser solange bis eine einheitliche Erklärung abgegeben wird oder dies durch ein Urteil festgelegt wird….