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Teilungsversteigerung

Verfasst: 22.01.2023, 13:58
von stefan
Hallo und noch ein gutes neues Jahr an das Forum-Team,

folgendes Problem: Unsere geerbte Immobilie soll in einer TV versteigert werden. Wir haben nun erfahren, dass der Brief einer nicht mehr valutierten Grundschuld im Besitz eines der Miterben ist. Hat er damit Vorteile gegenüber den anderen Miterben vor bzw. nach der TV?

Vielen Dank.
Stefan

Re: Teilungsversteigerung

Verfasst: 23.01.2023, 08:01
von Addi
Ist ein Darlehen, für dass eine Grundschuld im GB eingetragen wurde zurückgezahlt, erteilt der Gläubiger in der Regel eine "Löschungsbewilligung" und übergibt bei Briefrechten den Grundschuldbrief zurück an die Eigentümer. Fortan handelt es sich somit um eine "verdeckte Eigentümergrundschuld" .
Lastet diese auf dem gesamten Grundstück und ist die Erbengemeinschaft nunmehr neuer Eigentümer können diese unter Vorlage von Brief und Löschungsbewilligung die Löschung im GB beantragen.
Geschieht dies bis zum ZV Termin der TV nicht, bleibt diese EGS im Grundbuch bestehen und muss vom Ersteher übernommen und ausgeglichen werden. Die Erbengemeinschaft kann dies zum Termin anmelden, damit ein außenstehender Ersteher weiß, dass er diese EGS gegenüber der Erbengemeinschaft ablösen/zahlen muss.

Erwirbt jedoch ein Mitglied der Erbengemeinschaft das Grundstück durch Zuschlag, haben die übrigen Miterben einen Ausgleichsanspruch gegenüber demjenigen, der die Immobilie ersteigert hat.
einen direkten, geldwerten Vorteil hat dieser Miteigerbe somit nicht.

Re: Teilungsversteigerung

Verfasst: 24.01.2023, 11:52
von stefan
Hallo, vielen Dank für die Antwort.
Erwirbt ein Miterbe die Immobilie, kann er dann mit dem Brief die Grundschuld ohne Zustimmung der restlichen Miterben löschen? An wen muss der erwerbende Miterbe die Grundschuld bezahlen? Wie erhalten die restlichen Miterben diesen Ausgleichsbetrag? Was können die anderen Miterben machen, wenn er diesen nicht bezahlt?
Gruss
Stefan

Re: Teilungsversteigerung

Verfasst: 24.01.2023, 16:27
von Addi
Sollte dieser Miterbe den Zuschlag erhalten, so wandelt sich die verdeckte Eigentümergrundschuld hinsichtlich der übrigen ehemaligen Miterben in eine Fremdgrundschuld um, so dass dieser diese nicht eigenständig löschen lassen kann. Die weiteren ehemaligen Miterben und Miteigentümer haben somit einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nach BGB gegen den Ersteher der Immobilie.
Wie dieser dann letztlich in welcher Höhe durchzusetzen ist, ist außerhalb des ZV Verfahrens gegebenenfalls zivilrechtlich zu verfolgen….