Hallo,
ich möchte als einer der beiden Eigentümer bei einer Zwangsversteigerung mitbieten und habe gerade folgendes auf der Seite des Amtsgerichts gelesen:
„Bieter müssen damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes verlangt wird (bei Geboten d. Eigentümer gelten besondere Vorschriften)“
Die 10% vom VW habe ich, was ist hier gemeint?
Die ZV resultiert nicht, weil nicht bezahlt werden kommt sondern wegen Unstimmigkeiten bei einer Scheidung.
Zweite Frage wäre, bei dem Objekt handelt es sich um Haus mit einer Abrissverfügung, welches aber aus dem Exposé welches auf der Homepage ersichtlich ist nicht eindeutig hervorgeht und da die meisten Interessenten sich nicht die Mühe machen und selber zum Amtsgericht gehen um das komplette Gutachten sich anschauen und einfach losbieten frage ich mich ob es Sinn macht und möglich ist bei der Versteigerung die Interessenten auf diese wichtige Thematik aufzuklären.
Freue mich über eine Rückmeldung.
Bietsicherheit / Sicherheitsleistung für Eigentümer
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Bietsicherheit / Sicherheitsleistung für Eigentümer
Es handelt sich somit um eine „Teilungsversteigerung „.
Bei einer ZV, kann bei Geboten des alten Schuldner/Eigentümers der Gläubiger „erhöhte“ Sicherheit verlangen. Dies ergibt sich aus
§68 ABS.3 ZVG:
….. Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstücks, so kann der Gläubiger darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.
Dies gilt in der Teilungsversteigerung nicht….
Hinsichtlich der bestehenden Abrissverfügung sollte dies eigentlich auch Bestandteil des online gestellten Exposé sein. Mittlerweile wird fast bundesweit überall das gesamte Gutachten online gestellt unter www.ZVG-Portal.de, oder hier unter www.immobilienpool.de
Selbst Bieter hierauf im Termin aufmerksam zu machen sollten sie unterlassen, das wird nicht gern gesehen, wenn am Verfahren Beteiligte im Termin auf die Bieter Einfluss nehmen…
Bei einer ZV, kann bei Geboten des alten Schuldner/Eigentümers der Gläubiger „erhöhte“ Sicherheit verlangen. Dies ergibt sich aus
§68 ABS.3 ZVG:
….. Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstücks, so kann der Gläubiger darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.
Dies gilt in der Teilungsversteigerung nicht….
Hinsichtlich der bestehenden Abrissverfügung sollte dies eigentlich auch Bestandteil des online gestellten Exposé sein. Mittlerweile wird fast bundesweit überall das gesamte Gutachten online gestellt unter www.ZVG-Portal.de, oder hier unter www.immobilienpool.de
Selbst Bieter hierauf im Termin aufmerksam zu machen sollten sie unterlassen, das wird nicht gern gesehen, wenn am Verfahren Beteiligte im Termin auf die Bieter Einfluss nehmen…
Re: Bietsicherheit / Sicherheitsleistung für Eigentümer
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Es ist eine ZV keine Teilungsversteigerung.
Es ist eine ZV keine Teilungsversteigerung.