Übernahme Meistgebot
Moderator: Alfred_Hilbert
Übernahme Meistgebot
Guten Tag, in einem Versteigerungstermin kam es nicht direkt zum Zuschlag, sondern dieser wurde ausgesetzt und ein Verkündungstermin bestimmt. Nun möchte sich der Meistbietende zurückziehen und mir den endgültigen Zuschlag überlassen. Die betreibende Gläubigerin wie auch der Rechtspfleger sind damit einverstanden und die Regelung soll im anstehenden Verkündungstermin schriftlich fixiert werden, zu dem der ursprünglich Meistbietende und ich beim Versteigerungsgericht anwesend sein werden. Wie lässt sich in solch einer Konstellation die Voraussetzung schaffen, dass möglichst keine doppelte Grunderwerbsteuer anfällt? Welche Erklärungen sind belastend, welche hilfreich? Danke vorab für Rückmeldungen.
Re: Übernahme Meistgebot
Ihre Frage:
Wie lässt sich in solch einer Konstellation die Voraussetzung schaffen, dass möglichst keine doppelte Grunderwerbsteuer anfällt?
Antwort:
Leider gar nicht.
Das Meistgebot im ZV-Verfahren unterliegt der Grunderwerbssteuer nach § 1 Abs.1 Nr.4 GrEStG. Grunderwerbssteuerrechtlich wird damit der besteuerungswürdige Übergang des Eigentums im ZV-Verfahren bereits bei Abgabe des Meistgebots erfasst. Der Eigentumsübergang durch den Zuschlag selbst unterliegt daher nicht mehr der Grunderwerbssteuer § 1 Abs.1 Nr.3 Satz 2 Buchst. c GrEStG.
Die Grunderwerbssteuerpflicht des Meistgebots wird somit n i c h t dadurch ausgeschlossen, dass mit Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot ein weiterer grunderwerbssteuerrechtlicher Tatbestand erfüllt ist. Bei der von ihnen vorzunehmenden Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot liegen somit grunderwerbssteuerrechtlich zwei Erwerbsvorgänge vor, so dass die Grunderwerbssteuer letztlich z w e i m a l anfällt.
Wie lässt sich in solch einer Konstellation die Voraussetzung schaffen, dass möglichst keine doppelte Grunderwerbsteuer anfällt?
Antwort:
Leider gar nicht.
Das Meistgebot im ZV-Verfahren unterliegt der Grunderwerbssteuer nach § 1 Abs.1 Nr.4 GrEStG. Grunderwerbssteuerrechtlich wird damit der besteuerungswürdige Übergang des Eigentums im ZV-Verfahren bereits bei Abgabe des Meistgebots erfasst. Der Eigentumsübergang durch den Zuschlag selbst unterliegt daher nicht mehr der Grunderwerbssteuer § 1 Abs.1 Nr.3 Satz 2 Buchst. c GrEStG.
Die Grunderwerbssteuerpflicht des Meistgebots wird somit n i c h t dadurch ausgeschlossen, dass mit Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot ein weiterer grunderwerbssteuerrechtlicher Tatbestand erfüllt ist. Bei der von ihnen vorzunehmenden Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot liegen somit grunderwerbssteuerrechtlich zwei Erwerbsvorgänge vor, so dass die Grunderwerbssteuer letztlich z w e i m a l anfällt.