Hallo,
ich habe eine Frage zu einer Teilungsversteigerung (Erbengemeinschaft bestehend aus zwei Erben (Geschwister), wovon einer den Immobilienverkauf blockiert; die Immobilie ist leerstehend). Laut meiner Information hat der blockierende Erbe die Möglichkeit eine einstweilige Einstellung des Verfahrens der Teilungsversteigerung (zunächst) für ein halbes Jahr zu beantragen. Hat der Antragsteller der Teilungsversteigerung irgendeine Möglichkeit, dies abzuwenden? Welche Gründe würde das Amtsgericht seitens des blockierenden Erbene akzeptieren? Mit welcher Begründung könnte man eventuell die einstweilige Einstellung des Verfahrens als Antragsteller verhindern?
Einstweilige Einstellung des Verfahrens
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Einstweilige Einstellung des Verfahrens
Eine einstweilige Einstellung des Verfahrens für die Dauer von höchstens 6 Monaten richtet sich nach der Vorschrift des § 180 ABS. 2 ZVG, darin heißt es…
(2) 1Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. 2Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. 3§ 30b gilt entsprechend…..
das wäre zB dann der Fall, wenn eine Einigung kurzfristig bevorstehen würde und ein TV unnötig würde…
Aber das ist in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht gegeben, so dass eine einstweilige Einstellung eher unwahrscheinlich ist….
(2) 1Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. 2Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. 3§ 30b gilt entsprechend…..
das wäre zB dann der Fall, wenn eine Einigung kurzfristig bevorstehen würde und ein TV unnötig würde…
Aber das ist in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht gegeben, so dass eine einstweilige Einstellung eher unwahrscheinlich ist….
Re: Einstweilige Einstellung des Verfahrens
Hallo,
danke für die Antwort. Ich gehe davon aus, dass der blockierende Erbe mit viel Phantasie alles daran setzen wird, diese Verzögerung umzusetzen. Gibt es dann seitens des Antragsstellers der TV irgendwelche "Gegenargumente", die man beim Amtsgericht geltend machen kann? Was wären mögliche Argumente? Hat der Antragsteller überhaupt irgendwelche Möglichkeiten, dies zu verhindern?
danke für die Antwort. Ich gehe davon aus, dass der blockierende Erbe mit viel Phantasie alles daran setzen wird, diese Verzögerung umzusetzen. Gibt es dann seitens des Antragsstellers der TV irgendwelche "Gegenargumente", die man beim Amtsgericht geltend machen kann? Was wären mögliche Argumente? Hat der Antragsteller überhaupt irgendwelche Möglichkeiten, dies zu verhindern?
Re: Einstweilige Einstellung des Verfahrens
…..
Bislang mutmaßen sie nur, dass der andere Teil einen Antrag auf einstweilige Verfahrenseinstellung stellt….
Die Frage stellte sich insoweit..“Warum der Antragsgegner den Verkauf der Immobilie blockiert?“ Sind es persönliche oder rein finanzielle Gründe?
Dies könnte er/sie bei Gericht vorbringen um eine TV zunächst einstweilen einzustellen. Aber auch nur dann, wenn innerhalb der nächsten 6 Monate eine Lösung herbeigeführt werden könnte, um die TV zu verhindern.
Ein ZV oder TV Verfahren dauert ohnehin mindestens 9 Monate + bis ein Versteigerungstermin durchgeführt ist. Vorab ist die Verkehrswertermittlung erforderlich, die oftmals schon locker 6 Monate beanspruchen kann.
Von daher sollten sie zunächst abwarten, ob denn überhaupt eine einstweilige Einstellung beantragt wird.
Ansonsten spekuliert man ja nur über ungelegte Eier….
Bislang mutmaßen sie nur, dass der andere Teil einen Antrag auf einstweilige Verfahrenseinstellung stellt….
Die Frage stellte sich insoweit..“Warum der Antragsgegner den Verkauf der Immobilie blockiert?“ Sind es persönliche oder rein finanzielle Gründe?
Dies könnte er/sie bei Gericht vorbringen um eine TV zunächst einstweilen einzustellen. Aber auch nur dann, wenn innerhalb der nächsten 6 Monate eine Lösung herbeigeführt werden könnte, um die TV zu verhindern.
Ein ZV oder TV Verfahren dauert ohnehin mindestens 9 Monate + bis ein Versteigerungstermin durchgeführt ist. Vorab ist die Verkehrswertermittlung erforderlich, die oftmals schon locker 6 Monate beanspruchen kann.
Von daher sollten sie zunächst abwarten, ob denn überhaupt eine einstweilige Einstellung beantragt wird.
Ansonsten spekuliert man ja nur über ungelegte Eier….
Re: Einstweilige Einstellung des Verfahrens
Generell ist das Motiv des (vermögenden) blockierenden Erben, den anderen Erben durch Zeitverzug mürbe zu machen, um ihm dann später ein niedriges Angebot für den Abkauf des Immobilienanteils zu machen. Grund für die Zeitverzögerung bei der TV wären dann niedrige Beweggründe bzw. Gründe persönlicher Natur. Der blockierende Erbe wird mit Sicherheit alles tun, um dem Antragsteller bei der TV Steine in den Weg zu legen. Deshalb vorab die Frage, ob es hier als Antragsteller möglich ist, die einstweilige Einstellung abzuwenden.
Re: Einstweilige Einstellung des Verfahrens
…..
Nein, grundsätzliche Tipps oder Ratschläge den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens abzuwenden gibt es nicht als Katalog oder Arbeitshilfe. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Aber empfehlen kann ich folgenden Leitfaden:
Storz / Kiderlen
Praxis der Teilungsversteigerung
Leitfaden für Beteiligte, deren Rechtsanwälte und Rechtspfleger
Einzeldarstellung
Buch. Softcover
7. Auflage. 2023
Rund 500 S.
C.H.BECK. ISBN 978-3-406-77236-8
Derzeit vermutlich noch die 6. Auflage im Umlauf. Hier finden Sie alles Wissens- und Lesenswerte…
Der beste Ratschlag bleibt und ist es jedoch sich mit der anderen Partei zu einigen, um eine TV zu vermeiden.
Eventuell auch erst nach Feststellung des Verkehrswertes, dann gibt es ja eine wertmäßige Verhandlungsgrundlage…
Nein, grundsätzliche Tipps oder Ratschläge den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens abzuwenden gibt es nicht als Katalog oder Arbeitshilfe. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Aber empfehlen kann ich folgenden Leitfaden:
Storz / Kiderlen
Praxis der Teilungsversteigerung
Leitfaden für Beteiligte, deren Rechtsanwälte und Rechtspfleger
Einzeldarstellung
Buch. Softcover
7. Auflage. 2023
Rund 500 S.
C.H.BECK. ISBN 978-3-406-77236-8
Derzeit vermutlich noch die 6. Auflage im Umlauf. Hier finden Sie alles Wissens- und Lesenswerte…
Der beste Ratschlag bleibt und ist es jedoch sich mit der anderen Partei zu einigen, um eine TV zu vermeiden.
Eventuell auch erst nach Feststellung des Verkehrswertes, dann gibt es ja eine wertmäßige Verhandlungsgrundlage…