von dem Zuschlag zurücktreten oder weiter verkaufen?

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Moderator: Alfred_Hilbert

janana
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von dem Zuschlag zurücktreten oder weiter verkaufen?

Beitragvon janana » 15.04.2012, 10:33

Hallo,

ich habe bereits in dem vorherigen Beitrag meine Situation beschrieben (S. "muss der neue Eigentümer Schulden einer WEG zahlen") und will mich jetzt nicht noch mal wiederholen.

Das Problem ist, falls ich als neue Eigentümerin des ersteigerten Wohnung doch ein Teil der Altschulden der Eigentümergemeinschft abbezahlen muss, kann ich selbst auch praktisch gleich eine private Insolvenz anmelden. Ich habe bereits beim Kauf so viel viel investiert, dass ich nur gehofft habe, dass mir das Geld für die nötige Steuerzahlung und die Reparatur grade so reicht.
Dass das Wohngeld so erhöht wurde (im Gutachten stand übrigens ein viel kleinere Wohngeldbetrag) und die Altschulden der WEG auf mich umgelegt werden, konnte ich vorher nicht wissen. Obwohl ich wirklich viel recherchiert habe (anscheinend doch leider nicht gut genug).
Ich habe mir gedacht durch die Mieteinnahmen meinen Ausgaben später zu kompensieren. Aber dieses Wohngeld frisst momentan einfach alles, im besten Fall ist man auf Null und hat keine Zusatzkosten. Laut dem Hausverwalter werden es noch Jahre vergehen bis man wieder die schwarzen Zahlen hat.

Aus dem Grund, bereue ich sehr dieses Objekt ersteigert zu haben. Und wenn es noch möglich wäre (es ist grade erst 2,5 Wochen her), würde ich von dem Kauf zurücktreten. Ich habe allerdings den ganzen Zuschlagsbetrag auf das Amtsgerichtskonto hinterlegt.
Welche Konsequenzen gibt es , wenn man von dem Zuschlag zurücktritt?
Kann man die Immobilie gleich wieder verkaufen, wie viel an Steuern und evtl. anderen Kosten würde man dabei verlieren?

Vielen Dank,

Jana

miha
Beiträge: 2
Registriert: 16.04.2012, 11:06

Re: von dem Zuschlag zurücktreten oder weiter verkaufen?

Beitragvon miha » 18.04.2012, 08:16

Hallo janana,

ein "Rücktritt vom Zuschlag" ist nicht möglich.

Der Zuschlag dürfte darüber hinaus bereits rechtskräftig sein (Beschwerde ist nur innerhalb von zwei Wochen ab Zuschlagsverkündigung bzw. Zustellung des Zuschlagsbeschlusses möglich).

Weiterverkaufen können Sie das Objekt jederzeit, wobei die üblichen Nebenkosten anfallen (Notar- und Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer), die der Käufer bezahlen muss. Diesbezügliche Rechner finden Sie im Internet. Je nach Bundesland beträgt der Steuersatz der Grunderwerbsteuer 3,5 %, 4,5 % oder 5,0 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis).

Ihr Gewinn oder Verlust ist die Differenz zwischen Ihrem Meistgebot zzgl. Erwerbsnebenkosten und dem Kaufpreis.

Ansonsten kann ich Ihnen nur raten, sich von einem in WEG-Sachen erfahrenen Anwalt beraten zu lassen.


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