Einfamilienhaus steht leer - Unterhaltskosten anmelden für geringstes Gebot?
Verfasst: 02.02.2022, 12:31
Versteigerungsobjekt - 1-Familienhaus steht leer. Die Unterhaltskosten werden von einem (liquiden) Eigentümer bezahlt.
Wann müssen diese Forderungen angemeldet werden, damit sie im geringsten Gebot Berücksichtigung finden?
Können dazu Zinsen gefordert werden (für 2 Jahre) und welche Höhe wäre da angemessen?
(Bezug auf § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld; hat man eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann bei Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung der Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen.)
Danke und schöne Grüße!
Wann müssen diese Forderungen angemeldet werden, damit sie im geringsten Gebot Berücksichtigung finden?
Können dazu Zinsen gefordert werden (für 2 Jahre) und welche Höhe wäre da angemessen?
(Bezug auf § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld; hat man eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann bei Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung der Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen.)
Danke und schöne Grüße!