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Teilungsversteigerung und Sicherheitsleistung

Verfasst: 05.01.2022, 13:17
von Addi
von Notburga » 04.01.2022, 22:18

Guten Abend!

Ich würde mich gerne hier „anhängen“, da meine Frage sich auf ein ähnliches Szenario bezieht.

Muss als 1/2 Eigentümer bei einer Teilungsversteigerung trotzdem die 10% Sicherheitsleistung erbracht werden? Mir ist bewusst, dass dies schon öfter diskutiert wurde aber dabei ist immer von Grundschuld/Grundpfandrecht die Rede — diesen Teil verstehe ich nicht…

Im Prinzip sind die Voraussetzungen recht einfach:
- ich bin 1/2 Eigentümer
- es gibt einen weiteren 1/2 Eigentümer
- beide Parteien sind Antragssteller & Antragsgegner
- das Objekt ist komplett schuldenfrei, es stehen also bei Einigung beiden Eigentümern 50% des Erlöses zu
- die 10% Sicherheitsleistung liegen vollständig auf meinem Konto vor; könnten also gezahlt werden

Ich frage, weil es ja schon irgendwie komisch ist, zigtausend Euro einfach mal zu überweisen und falls sich das (in meinem oben beschriebenen Fall) offiziell vermeiden lässt, wäre das deutlich einfacher.

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!

Re: Teilungsversteigerung und Sicherheitsleistung

Verfasst: 05.01.2022, 13:27
von Addi
Grundsätzlich hat auch ein Miteigentümer als Bieter auf Antrag eines Beteiligten, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebotes beeinträchtigt würde (§67 Abs.1 ZVG), wie jeder andere Bieter Sicherheit zu leisten.
Antragsberechtigt ist demnach auch jeder weitere Miteigentümer, für den das Gebot einen Erlösüberschuss ergeben würde.

Sie könnten jedoch mit dem anderen Miteigentümer vereinbaren/absprechen, das wechselseitig SL nicht beantragt und verlangt wird. Ist dies nicht möglich sollten sie auf jeden Fall die SL in Höhe von 10% des VW als Bieter Scheck dabei haben oder eine vorherige Einzahlung auf das Konto der Justizukasse nachweisen können.

Als Ausnahme gilt eingeschränkt jedoch der
§ 184 ZVG
Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.


Es befreit jedoch nur eine nicht im geringsten Gebot stehende Eigentümergrundschuld von der Verpflichtung zur SL, weil Zinsen aus einer EGS im geringsten Gebot bar nicht berücksichtigt werden.

Re: Teilungsversteigerung und Sicherheitsleistung

Verfasst: 05.01.2022, 15:13
von Notburga
Vielen Dank! Dann werde ich entsprechend die Sicherheitszahlung leisten!

Noch eine Frage bzgl. der weiteren Vorgehensweise nach einem evtl. erfolgreichen Zuschlag:
es ist ja in dem beschriebenen Szenario (und bei Zustimmung der „Gegenseite“) vermutlich möglich, nur die ausstehenden 50% des Ersteigerungsbetrags zu bezahlen und nicht den vollen Betrag.

Wie genau wäre denn in so einem Fall die Vorgehensweise und der genaue (zeitliche) Ablauf?

- ich vermute es macht Sinn, die Zusage zur Finanzierung der zu leistenden 50% bereits vor dem Versteigerungstermin von der Bank zu haben!?
- es muss ja eine Verzichtserklärung abgegeben werden.. geschieht dies eigenständig, wird dazu aufgefordert, wann muss diese abgegeben werden und gibt es dafür evtl. eine Vorlage?

Mich würde grundsätzlich interessieren, wie in einem solchen Fall am besten vorgegangen werden sollte und in welchem zeitlichen Rahmen welche Schritte genau eingehalten werden sollten.

Nochmals vielen Dank!

Re: Teilungsversteigerung und Sicherheitsleistung

Verfasst: 05.01.2022, 17:15
von Addi
......
Der 1/2 Anteil im Grundbuch bedeutet nicht, dass der Erlösüberschuss auch zu 1/2 verteilt (zugeteilt) wird.
Nur dann, wenn beide Miteigentümer sich auf je 50% Erlösüberschusszuteilung einigen, kann derjenige, der die Immobilie ersteigert sich für seinen Anteil am Erlös für befriedigt erklären, so dass nur der restliche 50% Anteil zu finanzieren und zu zahlen wäre.
Die Unbekannte sind immer Dritte Bieter von Außen, die ebenfalls mitbieten und häufig halt auch finanzstärker sind.
Nach dem Zuschlag hat man in der Regel 6-8 Wochen Zeit die Finanzierung zu sichern und die übereinstimmende Auszahlungserklärung gegenüber dem Gericht zu erklären/ abzugeben. Hierzu reicht einfache Schriftform aus oder sogar mündlich im Verteilungstermin vor Gericht. Wichtig halt, beide ehemaligen Eigentümer müssen eine übereinstimmende Erklärung abgeben....

Re: Teilungsversteigerung und Sicherheitsleistung

Verfasst: 05.01.2022, 21:19
von Notburga
Vielen Dank — aber genau das ist ja meine Frage: wie läuft das in der Praxis wirklich ab?
Die Formalien sind mir so wie sie auch überall nachzulesen recht klar und vielleicht denke ich an dieser Stelle ja auch zu kompliziert aber wie genau geht man -im Falle eines Zuschlags- denn am besten vor?

Man kann ja keine Finanzierung vereinbaren, ohne vorher zu wissen, ob man nur 50% (also abzüglich seines Teils) finanzieren muss oder eben den Gesamtbetrag. Wäre also der erste Schritt, sich mit dem Miteigentümer abzustimmen? Was, wenn kein Kontakt besteht oder erwünscht ist? Benötigt man eine schriftliche Zusage über die Akzeptanz des „halben Betrags“ oder kann man diesen einfach einzahlen inkl. einer Verzichtserklärung? Man möchte ja auch damit nicht unbedingt 6-8 Wochen bis zu dem Termin warten, da ab Tag 1 Zinsen fällig sind.

—> mein „Idealzustand“ wäre also, die 50%-Finanzierung im Vorfeld mit der Bank abzusprechen und zeitnah nach einer möglichen Ersteigerung einzuzahlen.

Was mich verwirrt ist das was auf dem Papier steht ggü. der tatsächlichen Anwendung dieser Vorgaben in der Praxis. Letzteres ist mir leider immer noch nicht klar..

Vielen Dank für Ihre Geduld ;)

Re: Teilungsversteigerung und Sicherheitsleistung

Verfasst: 06.01.2022, 12:22
von Addi
......

Man kann ja keine Finanzierung vereinbaren, ohne vorher zu wissen, ob man nur 50% (also abzüglich seines Teils) finanzieren muss oder eben den Gesamtbetrag. Wäre also der erste Schritt, sich mit dem Miteigentümer abzustimmen? Was, wenn kein Kontakt besteht oder erwünscht ist? Benötigt man eine schriftliche Zusage über die Akzeptanz des „halben Betrags“ oder kann man diesen einfach einzahlen inkl. einer Verzichtserklärung? Man möchte ja auch damit nicht unbedingt 6-8 Wochen bis zu dem Termin warten, da ab Tag 1 Zinsen fällig sind.

Das ist immer die große Schwierigkeit bei Teilungsversteigerungen den Beteiligten zu erklären, dass die Vollstreckungsgerichte NUR für die Verwertung der Immobilie durch Versteigerung zuständig sind.
Eine "nicht teilbare Immobilie" wird in einen teilbaren Geldbetrag umgewandelt.
Die Teilung (also die Vereinbarung wer wieviel von dem Erlösüberschuss erhält) obliegt einzig allein den ehemaligen, alten Eigentümern.
Sind diese- wie so oft von auszugehen ist- zerstritten und eine Einigung wird dem Gericht nicht mitgeteilt, dann ist das volle bare Meistgebot zu finanzieren und zu zahlen. Der Erlösüberschuss wird sodann förmlich bei Gericht hinterlegt. Dort bleibt dieser Betrag sooooo lange, bis die ehemaligen Eigentümer sich über die Auszahlung geeinigt haben oder ein entsprechendes Urteil des Prozessgerichtes vorgelegt wird.

Es bleibt somit immer bei der Eigenverantwortung der ehemaligen Eigentümer.

Re: Teilungsversteigerung und Sicherheitsleistung

Verfasst: 06.01.2022, 14:53
von Notburga
Ok, alles klar.. vielen Dank!

Kann man denn —im vorliegenden Fall stark davon ausgehend dass 50% von beiden Seiten akzeptiert werden wird— die entsprechende 1/2 Finanzierung veranlassen, diese bereits einzahlen und dann bei dem Verteilungstermin nur noch „abnicken“ lassen. Reicht also die mündliche Verzichtserklärung vor Ort dann aus oder wird noch etwas schriftlich im Vorfeld benötigt?

Re: Teilungsversteigerung und Sicherheitsleistung

Verfasst: 06.01.2022, 14:58
von Addi
...
Kann man denn —im vorliegenden Fall stark davon ausgehend dass 50% von beiden Seiten akzeptiert werden wird

ohne verbindliche Absprache im Vorfeld mit Einhaltungsgarantie kann man heutzutage von gar nichts mehr ausgehen. Letztlich müsse sie das beurteilen, wie sie Ihren ehemaligen Miteigentümer einschätzen können.