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Aufhebung der Gemeinschaft mit 3 verschiedenen Gläubiger in Grundschulden

Verfasst: 22.10.2021, 18:22
von NeulingZVG87
Hallo liebes ZV-Forum,
Danke erstmal für die tollen Informationen im Forum.

Ich benötige Hilfe bei einer Zwangsvollstreckung zur Aufhebung der Gemeinschaft , da sich mir die Schuldverhältniss bzw. Folgen bei Zuschlag daraus nicht ganz erschliesen.

Laut Gutachten: Wohngeld 339€, Verkehrswert : 710.000 €, ETWG mit: ca. 117m2, BJ: 2017
Der Versteigerungsvermerk ist in das Grundbuch eingetragen worden am 22.10.2020.

Im Grundbuch habe ich folgende (nicht unwichtige) Vermerke gefunden:
(1): Grundschuld ohne Brief zu 300.000€ für Commerzbank. 15% Zinsen. Vollstreckbar nach §800ZPO. Gesamthaft: Prenzlauer Berg Blätter.....Rang vor Abt.II Nr.2. gemäß Bewilligung vom 16.01.2018, eingetragen von Notar am 28.02.2018.

(2): Nur Lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2.1
Grundschuld ohne Brief zu 140.000€ für Privatperson A. 15% Zinsen. Vollstreckbar nach §800ZPO. Abtretungsverbot. Gemäß Bewilligung vom 04.06.2020, eingetragen von Notar am 05.08.2020.

(3): Nur Lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2.1
Grundschuld ohne Brief zu 140.000€ für Privatperson B. 15% Zinsen. Vollstreckbar nach §800ZPO. Abtretungsverbot. Gemäß Bewilligung vom 04.06.2020, eingetragen von Notar am 05.08.2020.


Meine Fragen:
A. Bedeutet "Abtretungsverbot", dass diese Schulden nicht auf den neuen Versteigerer übergehen können?
B. Wo dürfte sich bei diesen Schuldverhältnissen in etwa das Startgebot bewegen dürfen? Denn insgesamt ist dieses Objekt mit 580.000€ Schulden zzgl. 15% Zinsen behaftet (wenn ich nichts übersehe). Angesichts des Verkehrswertes und einem Bargebot (also das Mindestgebot) erscheint mir das Objekt daher uninteressant für die gesamte Öffentlichkeit.
c. Wird aufgrund der hohen Grundschuld von 580k. das 5/10 bzw 7/10 Prinzip hier ausgehebelt, da jedes Gebot = Gebot +580k entspricht und damit die Hürde ohnehin erreicht ist?
d. Auf welche Risiken sollte ich mich allgemein bei solchen Grundschuldeinträgen absichern?

Ich danke euch schonmal !
LG

Re: Aufhebung der Gemeinschaft mit 3 verschiedenen Gläubiger in Grundschulden

Verfasst: 22.10.2021, 20:02
von Addi
In einer TV gilt
§ 182 ZVG....

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.


.....
Dies bedeutet, dass die eingetragenen Grundpfandrechte bestehen bleiben und vom Ersteher mit zu übernehmen sind.
Die 5/10 Grenze ist von Amts wegen immer zu beachten und wie Sie richtigerweise verstanden haben hier keine Rolle spielt, da das GG bereits höher ist als 5/10 vom VW.
Die 7/10 Grenze spielt i.d. R. Nie In einer TV eine Rolle,da keine Darlehen notleidend sind, Zins und Tilgung gezahlt werden, weil ja sonst eine ZV anhängig wäre.
Aber, alle wichtigen Informationen werden immer direkt im Termin für alle Anwesenden mitgeteilt.....