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Die Kosten trägt der Ersteher, welche?

Verfasst: 28.09.2021, 20:03
von KlausB
Nach einer Versteigerung trägt der Ersteher die Verfahrenskosten, die Gerichtskosten und was noch? Auch die Anwaltskosten des Antragstellers?
Die TV wird von einem Amtsgericht durchgeführt. Und vor einem Amtsgericht darf man auch ohne Rechtsanwalt agieren. Dem Antragsteller wird vom Gericht kein Rechtsanwalt vorgeschrieben.
Bleibt der Antragsteller nach erfolgter TV auf seinen Anwaltskosten sitzen?

Wenn die TV durch eine Realteilung abgewendet werden konnte, ist es üblich, daß sich alle Beteiligten die Anwaltskosten des Antragstellers teilen? Oder eher nicht?

Re: Die Kosten trägt der Ersteher, welche?

Verfasst: 28.09.2021, 21:31
von Addi
Teilungsversteigerung ist keine Zwangsversteigerung.
Anwaltskosten einer Partei trägt diese selbst und hat diese vom zugeteilten Erlös zu begleichen.
Erledigt sich eine TV vorab ohne Versteigerung liegt es an den Parteien sich auch über die Kosten zu einigen und diese auszugleichen.....

Die Verfahrenskosten werden aus dem Erlös vorab entnommen, Kostenvorschüsse an die Einzahler erstattet und sind nicht extra oder zusätzlich zu zahlen.....

Re: Die Kosten trägt der Ersteher, welche?

Verfasst: 06.11.2021, 20:42
von KlausB
Danke Addi, alles klar. Der Ersteher muß die Anwaltskosten nicht übernehmen.