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Beitritt zum Verfahren

Verfasst: 29.06.2021, 21:14
von KlausB
Haben die Beigetretenen die gleichen Rechte und Pflichten wie der Antragsteller?
Angenommen der Antragsteller möchte das Verfahren aussetzen, die Beigetretenen sind aber dagegen. Wird dann das Verfahren ausgesetzt? Angeblich kann der Antragsteller 6 Monate aussetzen, anschließend noch seine Ehefrau. Wäre ein Jahr. Einer der Beigetretenen findet dann auch noch einen Grund zur Aussetzung und anschließend seine Ehefrau. Zieht sich so eine TV dann noch 2 Jahre hin? Oder können die Beigetretenen Widerspruch einlegen?

Re: Beitritt zum Verfahren

Verfasst: 30.06.2021, 14:26
von Addi
.....
Die Formulierung "Verfahren aussetzen" gibt es nicht in der Gerichtssprache.

Antragsteller einer TV können die "einstweilige Einstellung" des Verfahrens 2x ohne Folgen bewilligen und 2 x die Fortsetzung. Eine 3. Einstellung kommt einer Antragsrücknahme gleich.
Miteigentümer, als gemeinsame Antragsteller können dieses Recht auch nur zusammen 2x ausüben. Nicht jeder einzeln 2x.
Als beigetretener Antragsteller haben sie natürlich kein Widerspruchsrecht, da das Verfahren aufgrund ihres eigenen Beitrittes ja weiterläuft. (es fällt nur der/die ursprüngliche/n Antragsteller durch die Einstellung weg)

Re: Beitritt zum Verfahren

Verfasst: 30.06.2021, 20:46
von KlausB
Danke Addi, und darf ich als Beigetretener/Antragsgegner auch die einstweilige Einstellung des Verfahrens verlangen? Wenn ich z.B. krank werde und der Antragsteller zustimmt? Muß man den Antrag auf einstweilige Einstellung gegenüber dem Gericht begründen?

( TV, der Gläubiger ist der Antragsteller und Schuldner der Antragsgegner?)

Re: Beitritt zum Verfahren

Verfasst: 03.07.2021, 09:42
von Addi
Bei einer TV sind Antragsteller und Antragsgegner wechselseitig gleichfalls Antragsteller und Antragsgegner, wenn beide Parteien das Verfahren betreiben.
Jede Partei kann ohne Angabe von Gründen 2x die Verfahrenseinstellung für Max. 6 Monate gegenüber dem Gericht erklären. Die Fortsetzung muss dann innerhalb der 6 Monatsfrist beantragt werden, sonst erfolgt insoweit eine Antragsaufhebung. Auch eine 3. Einstellung gilt als Antragsrücknahme.....

Re: Beitritt zum Verfahren

Verfasst: 04.07.2021, 21:15
von KlausB
Danke Addi, es kann also theoretisch noch 7 Jahre dauern, bevor die TV stattfinden kann. Wenn alle 14 Miteigentümer nacheinander die einstweilige Aussetzung des Verfahrens verlangen?

Re: Beitritt zum Verfahren

Verfasst: 05.07.2021, 09:54
von Addi
...
Nur dann, wenn jeder einzeln das Verfahren betreibt bzw. diesem beigetreten ist.
Hierbei sollte auch bedacht werden, was die Gemeinschaft eigentlich will?
Eine TV, die durchgezogen wird, um für klare Verhältnisse zu sorgen und einen Erlös zu generieren, der untereinander teilbar ist, oder rum lamentieren und rumhampeln, weil sich keiner bewußt ist was er eigentlich will.....
Es liegt immer an denen selbst die das Verfahren betreiben. Das jeweilige Gericht ist da „leider“ nur Erfüllungsgehilfe undwird oftmals von den Eigentümern für deren eigenen Interessen missbraucht.

Re: Beitritt zum Verfahren

Verfasst: 07.07.2021, 21:37
von KlausB
Ja Addi, du hast so Recht. Leider ist es oft wie im Kindergarten, aber wenn den Beteiligten erst mal bewußt wird, was da auf sie zukommen könnte, jahrelanges warten auf die TV, jahrelanges warten auf die Verteilung des Erlöses, dann erinnern sie sich evtl. noch an die Möglichkeit einer Realteilung.

Re: Beitritt zum Verfahren

Verfasst: 30.12.2021, 20:08
von KlausB
Jetzt sind alle 14 Miteigentümer dem Verfahren beigetreten. Sie möchten diese Teilungsversteigerung möglichst in die Länge ziehen. Hintergrund ist, daß man sich mit der unteren Naturschutzbehörde über einen Zugang zum Grundstück einigen muß. Das kann Jahre dauern.

Nach welchem § kann vom Antragsgegner die einstweilige Einstellung des Verfahrens verlangt werden? Nach §30 oder §30a? Und muß der Antragsteller diesem Antrag zustimmen?

Re: Beitritt zum Verfahren

Verfasst: 31.12.2021, 09:40
von Addi
Es gelten zunächst die Vorschriften der §§ 180 ZVG ff.
Dort bestimmt der
§ 180 ABS. 2 ZVG:
2) 1Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. 2Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. 3§ 30b gilt entsprechend......

Hier kann dann der § 30 a ZVG weiter herangezogen werden...
Dort heißt es:
1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

In der TV sind Antragsteller und beitretende Antragsgegner gleichermaßen Antragsteller und Antragsgegner zugleich also wechselseitig.
Jeder Partei ist antragsberechtigt, alle anderen sind dann die Antragsgegner und umgekehrt.
Entscheiden wird das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe der vorgetragenen Gründe.....

Nicht zu vergessen ist Absatz 4 des § 180 ZVG
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.....

Bei so vielen Miteigentümern kann auch so ein TV- Verfahren sich auch Jahre hinziehen durch immerwährende Anträge und sofortige Beschwerden....
Wenn eine „ Grundtendenz“ nicht vorhanden ist zwischen all den Miteigentümern, wie der Grundbesitz verwertet werden soll, dann ist es auch für das Vollstreckungsgericht schwer eine Lösung herbeizuführen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des
§ 62 ZVG
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen.


Diese Möglichkeit wird selten genutzt, kann aber zumindest zu einem gangbaren Ergebnis führen, wenn sämtliche Miteigentümer in einem Erörterungstermin vor dem Vollstreckungsgericht gehört werden und Hindernisse aus dem Weg geräuMt werden....

Re: Beitritt zum Verfahren

Verfasst: 31.12.2021, 22:24
von KlausB
Lieber Addi, ich danke dir sehr für deine Hilfe. Wünsche dir und deiner Familie alles Gute für 2022 und dem Forum weiterhin so eine entspannte Kommunikation.