Hallo
Ist es rechtens das bei einer Teilungsversteigerung bei einer nicht mehr valutierten Grundschult die Bank alles anmelden kann ? Was kann man dagegen machen? Ich habe immer gedacht bei einer Teilungsvesteigerung soll ein möglich hohes Gebot erzielt werden im die Beteiligten zu befriedigen ! Aber wenn die Bank alles anmeldet schrägt das Interessanten ab.
Mfg
Grundschult
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Grundschult
Eine Grundschuld ist forderungsunabhängig. Das bedeutet, dass die Gläubigerbank diese in voller Höhe zuzüglich Zinsen anmelden kann. Aufgrund der Sicherungsabreden in dem Darlehensvertrag hat diese dann mit den urspünglichen Eigentümern eine "Abrechnung" vorzunehmen.
In TVen gibt es keine betreibenden Gläubiger, so dass die eingetragenen Grundpfandrechte, soweit diese den Anteil des Antragstellers belasten, mitbelasten oder einem belasteten Recht vorgehen oder gleichstehen, bestehen. Das bedeutet, dass ein Bieter diese Recht in Anrechnung auf sein Bar-Gebot zusätzlich mit übernehmen und auch ablösen/zahlen muss.
Beispiel:
Verkehrswert 300.000,-€
Recht III Nr.1 bleibt bestehen mit 180.000,-€
Geringstes Bargebot 4.000,- €
bares Meistgebot: 20.000,.- € plus Grundschuld über 180.000,-€ also insgesamt 200.000,-€
Das Meistgebot liegt somit deutlich über der 5/10 Grenze. Eine 7/10 Grenze kommt nicht zum tragen da kein Vollstreckungsgläubiger in der TV.
In TVen gibt es keine betreibenden Gläubiger, so dass die eingetragenen Grundpfandrechte, soweit diese den Anteil des Antragstellers belasten, mitbelasten oder einem belasteten Recht vorgehen oder gleichstehen, bestehen. Das bedeutet, dass ein Bieter diese Recht in Anrechnung auf sein Bar-Gebot zusätzlich mit übernehmen und auch ablösen/zahlen muss.
Beispiel:
Verkehrswert 300.000,-€
Recht III Nr.1 bleibt bestehen mit 180.000,-€
Geringstes Bargebot 4.000,- €
bares Meistgebot: 20.000,.- € plus Grundschuld über 180.000,-€ also insgesamt 200.000,-€
Das Meistgebot liegt somit deutlich über der 5/10 Grenze. Eine 7/10 Grenze kommt nicht zum tragen da kein Vollstreckungsgläubiger in der TV.
Re: Grundschult
Vielen Dank für ihre Antwort.
Siehe haben in ihrem Text geschrieben
7/10 Grenze kommt nicht zum tragen da kein Vollstreckungsgläubiger . Heißt das wenn in der Teilungsversteigerung keine valtierende Schulden (kein Gläubiger) da sind ,es keine 7/10 Grenze gibt.
Mfg
Siehe haben in ihrem Text geschrieben
7/10 Grenze kommt nicht zum tragen da kein Vollstreckungsgläubiger . Heißt das wenn in der Teilungsversteigerung keine valtierende Schulden (kein Gläubiger) da sind ,es keine 7/10 Grenze gibt.
Mfg
Re: Grundschult
in § 74a Abs.1 ZVG heißt es:
(1) 1Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, dass ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde......
Nein, das heißt es nicht.
Aber in der TV bleiben die Grundpfandrechte fast immer bestehen, so dass ein Gläubiger keinen Ausfall erleidet und somit kein Antragsrecht herleiten kann und zumeist erst gar nicht zum ZV-Termin erscheint.
(1) 1Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, dass ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde......
Nein, das heißt es nicht.
Aber in der TV bleiben die Grundpfandrechte fast immer bestehen, so dass ein Gläubiger keinen Ausfall erleidet und somit kein Antragsrecht herleiten kann und zumeist erst gar nicht zum ZV-Termin erscheint.