§55 ZVG
Verfasst: 15.05.2021, 17:59
Hallo
Kann mir jemanden den Paragraphen erklären.
Habe heute die Terminbestimmung zur Teilungsversteigerung erhalten.
Im letzten Satz steht :
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden
Zubehör entgegensteht , wird aufgefordert , die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken , bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. geschieht dies nicht , tritt für das Recht der Versteigerungserlös
an die Stelle des versteigerten Gegenstandes . ?? was heißt das unterm Strich ? !
Mfg
Kann mir jemanden den Paragraphen erklären.
Habe heute die Terminbestimmung zur Teilungsversteigerung erhalten.
Im letzten Satz steht :
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden
Zubehör entgegensteht , wird aufgefordert , die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken , bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. geschieht dies nicht , tritt für das Recht der Versteigerungserlös
an die Stelle des versteigerten Gegenstandes . ?? was heißt das unterm Strich ? !
Mfg