Fehlerhafte Terminsbestimmung ?

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Moderator: Alfred_Hilbert

mani
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Fehlerhafte Terminsbestimmung ?

Beitragvon mani » 23.04.2021, 12:11

Hallo, Addy,

In der Terminsbenachrichtigung zur TV hat die Rechtspflegerin folgenden Fehler gemacht:

Sie hat ein Grundstück und eine ni ht damit verbundeneKleinparzelle
in der Veröffentlichung im Internet und in den Medien unter einer Nummer geführt und die
qm der Kleinparzelle 8 qm) nicht mit berücksichtigt sondern gar nicht erwähnt.

Auch in dem Text(Veröffentlichuhg Internet undMedien) ist die Kleinparzelle nicht erkennbar
und wurde noi9cht von dem anderen grundstück getrennt, sondern einfach übersehen.

(lediglich in der Bestandsliste ist es richtig aufgeführt).

Somit ist die Terminsbenachrichtigung falsch.
Ich habe ihr am Tage der Vefsteigerung unter Zeugen ein ausführliches Schreiben übergeben
und auf die nichgt-Gültigkeit der Terminsvereinbarung hingewiesen.

Sie hat den Termin trotzdem durhgeführt.

Ich habe ihr nun gsagt, dass ich das ni ht auf sich beruhen lassen werde und Zeuge für die Übergabe ha be.

Was sagt hier das Gesetz?

War die Verhandlung rechtmässig/rechtswidrig?
Ist das Ergebnis gültig?

Addi
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Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Fehlerhafte Terminsbestimmung ?

Beitragvon Addi » 24.04.2021, 10:34

.......
Zunächst, ob hier überhaupt ein „formeller Fehler“ in der Terminsbestimmung vorliegt können Sie als unkundiger Laie weder feststellen noch beurteilen!
Rechtspfleger/ innen sind die EINZIGE Berufsgruppe, die eine fundierte Ausbildung in Zwangsversteigerung erhält. Weder Richter, Rechtsanwälte, Immoblilienkaufleute, Bankkaufleute erhalten insoweit keinerlei Ausbildung.
Ein Fehler erkenne ich da, wo Eigentümer einer Immobilie aus unterschiedlichen Gründen nicht bereit und in der Lage sind sich selbst um eine Klärung hinsichtlich der Verwertung einer Immobilie einigen können und das Vollstreckungsgericht anrufen müssen.
Anschließend mit dem Finger auf das Gericht zeigen und alles in Frage stellen ist mehr als beschämend.
Sollten Sie mit irgendeiner Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden sein, so legen Sie ein Rechtsmittel hiergegen ein, damit der Vorgang überprüft werden kann.


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