Anmeldungen zum TV-Verfahren
Verfasst: 04.04.2021, 19:04
Hallo, Addy,
Zitate aus Antwort von Addi » 15.09.2015, 09:02
In Zwangsversteigerungs-oder Zwangsverwaltungsverfahren ist Schuldner der Kosten ( Gebührten und Auslagen) der Antragsteller (betreibende Gläubiger) gem. § 26 Abs.1 Satz 1 GKG (Gerichtskostengesetz). Wenn mehrere Gläubiger/Antragsteller das Verfahren betreiben, haften sie als Gesamtschuldner gem. § 31 Abs.1 GKG neben dem Vollstreckungsschuldner n. § 29 Nr.4 GKG
Die Gebühr über die Entscheidung für den Antrag auf Anordnung der ZV oder den Beitritt zum Verfahren wird gem. Nr.2210 Kostenverzeichnis zum GKG erhoben und beträgt als Festgebühr 100,-EUR.
Diese können zum Zwangsversteigerungstermin a n g e m e d e t werden gem. § 10 Abs.2 ZVG und § 180 Abs.1 i.V.m. § 10 Abs.2 ZVG und werden sodann im Range des Anspruchs des betreibenden Gläubigers oder des Antragstellers bei einer Verteilung berücksichtigt.
Meine Frage bezieht sich auf den 3.Abschnitt:
Es geht um 3 Rechnungen, von denen ich nicht weiss, wie diese zum Vefrahren anzumelden sind:
1.) meine Beitrittsgebühr - € 103,50
2.) Verwerfung oder
Zurückweisung vom Landgerichgt Rechnung - € 146,50
3.) Festsetzung Rcehtsanwaltsvergütung
Kostenbeantragung de Anwalts (weil er die Beschwerde lesen musste) - 466,--
Das Gericht schreibt:
Es ist zweckmässig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt
nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchte Rang mitzuteilen.
Was ist gemeint mt Kostne der Kündigung?????
Die wichtigste Frage: wie und wann muss ich diese Kosten geltend machen????
danke
viele grüsse
malia
Zitate aus Antwort von Addi » 15.09.2015, 09:02
In Zwangsversteigerungs-oder Zwangsverwaltungsverfahren ist Schuldner der Kosten ( Gebührten und Auslagen) der Antragsteller (betreibende Gläubiger) gem. § 26 Abs.1 Satz 1 GKG (Gerichtskostengesetz). Wenn mehrere Gläubiger/Antragsteller das Verfahren betreiben, haften sie als Gesamtschuldner gem. § 31 Abs.1 GKG neben dem Vollstreckungsschuldner n. § 29 Nr.4 GKG
Die Gebühr über die Entscheidung für den Antrag auf Anordnung der ZV oder den Beitritt zum Verfahren wird gem. Nr.2210 Kostenverzeichnis zum GKG erhoben und beträgt als Festgebühr 100,-EUR.
Diese können zum Zwangsversteigerungstermin a n g e m e d e t werden gem. § 10 Abs.2 ZVG und § 180 Abs.1 i.V.m. § 10 Abs.2 ZVG und werden sodann im Range des Anspruchs des betreibenden Gläubigers oder des Antragstellers bei einer Verteilung berücksichtigt.
Meine Frage bezieht sich auf den 3.Abschnitt:
Es geht um 3 Rechnungen, von denen ich nicht weiss, wie diese zum Vefrahren anzumelden sind:
1.) meine Beitrittsgebühr - € 103,50
2.) Verwerfung oder
Zurückweisung vom Landgerichgt Rechnung - € 146,50
3.) Festsetzung Rcehtsanwaltsvergütung
Kostenbeantragung de Anwalts (weil er die Beschwerde lesen musste) - 466,--
Das Gericht schreibt:
Es ist zweckmässig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt
nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchte Rang mitzuteilen.
Was ist gemeint mt Kostne der Kündigung?????
Die wichtigste Frage: wie und wann muss ich diese Kosten geltend machen????
danke
viele grüsse
malia