Hallo,
in der Zahlungsverpflichtung sind natürlich die 4% Zinsen zwischen Tag des Zuschlags und Verteilungstermin aufgeführt. Wenn ich nun den Betrag sofort überweise und nicht noch die sechs Wochen abwarte, kann ich dann die Zinsen anteilig kürzen oder werden diese unabhängig von meiner Zahlung fällig?
Danke und Grüße
Heike
Zinsen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Zinsen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin
Nein, so funktioniert es nicht. Eine vorzeitige Überweisung gilt einfach als Zahlung vor Fälligkeit und berührt die Zinszahlungsverpflichtung nicht.
Grundsätzlich hat der/die Rechtspflegerin den oder die Meistbietende auf die Möglichkeit der Hinterlegung des Meistgebotes zwecks Ersparnis der Zinszahlung hinzuweisen.
Dabei gilt:
Das Bargebot ist gem. § 49 Abs.2 ZVG ab Zuschlag, als Ausgleich dafür, dass die Nutzungen des Grundstücks ab Zuschlag auf den Ersteher übergehen (§56 Satz2 ZVG) mit 4% p.a. bis einen Tag vor dem Verteilungstermin zu verzinsen, es sei denn es erfolgt förmliche Hinterlegung des Bargebotes unter Verzicht auf die Rücknahme bei einem Amtsgericht.
Da immer die Rechtskraft des Zuschlags abzuwarten ist, wird in der Regel der Verteilungstermin erst 6 -8 Wochen nach der Zuschlagserteilung bestimmt.
Wenn die Verzinsung erspart werden soll, ist förmlich zu hinterlegen gem. § 49 Abs.4 ZVG.
Grundsätzlich hat der/die Rechtspflegerin den oder die Meistbietende auf die Möglichkeit der Hinterlegung des Meistgebotes zwecks Ersparnis der Zinszahlung hinzuweisen.
Dabei gilt:
Das Bargebot ist gem. § 49 Abs.2 ZVG ab Zuschlag, als Ausgleich dafür, dass die Nutzungen des Grundstücks ab Zuschlag auf den Ersteher übergehen (§56 Satz2 ZVG) mit 4% p.a. bis einen Tag vor dem Verteilungstermin zu verzinsen, es sei denn es erfolgt förmliche Hinterlegung des Bargebotes unter Verzicht auf die Rücknahme bei einem Amtsgericht.
Da immer die Rechtskraft des Zuschlags abzuwarten ist, wird in der Regel der Verteilungstermin erst 6 -8 Wochen nach der Zuschlagserteilung bestimmt.
Wenn die Verzinsung erspart werden soll, ist förmlich zu hinterlegen gem. § 49 Abs.4 ZVG.
Re: Zinsen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin
Hallo Addi,
vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.
Viele Grüße
Heike
vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.
Viele Grüße
Heike
Re: Zinsen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin
Hallo,
kann man die Zinsen anfechten? Das Gesetz gibt keinen Hinweis, warum diese Verzinsung stattfinden soll. Da ja schon eine Gebühr für die Zuteilung anfällt, scheint mir das Verzinsen sehr willkürlich.
Gruß
Johannes
kann man die Zinsen anfechten? Das Gesetz gibt keinen Hinweis, warum diese Verzinsung stattfinden soll. Da ja schon eine Gebühr für die Zuteilung anfällt, scheint mir das Verzinsen sehr willkürlich.
Gruß
Johannes
Re: Zinsen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin
....
die Fundstelle ergibt sich aus:
Dabei gilt:
Das Bargebot ist gem. § 49 Abs.2 ZVG ab Zuschlag, als Ausgleich dafür, dass die Nutzungen des Grundstücks ab Zuschlag auf den Ersteher übergehen (§56 Satz2 ZVG) mit 4% p.a. bis einen Tag vor dem Verteilungstermin zu verzinsen, es sei denn es erfolgt förmliche Hinterlegung des Bargebotes unter Verzicht auf die Rücknahme bei einem Amtsgericht.
die Fundstelle ergibt sich aus:
Dabei gilt:
Das Bargebot ist gem. § 49 Abs.2 ZVG ab Zuschlag, als Ausgleich dafür, dass die Nutzungen des Grundstücks ab Zuschlag auf den Ersteher übergehen (§56 Satz2 ZVG) mit 4% p.a. bis einen Tag vor dem Verteilungstermin zu verzinsen, es sei denn es erfolgt förmliche Hinterlegung des Bargebotes unter Verzicht auf die Rücknahme bei einem Amtsgericht.
Re: Zinsen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin
Nun ja, aber mit welcher Begründung werden Zinsen erhoben? Die Definition von Zinsen ist ja: "Der Preis für die Nutzung fremden Geldes oder die Bereitstellung eigenen Geldes. Sie werden als Prozentsatz auf das geliehene Kapital berechnet." Da das Gericht das Geld ja nicht vorstreckt, sondern erst zur Zuteilung weitergibt, kann ich keine Begründung zur Erhebung von Zinsen sehen.
Re: Zinsen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin
Mit dem Zuschlag werden sie Eigentümer der ersteigerten Immobilie. Das Meistgebot wird aber in der Regel nicht sofort unmittelbar oder Zug um Zug gezahlt, sondern zumeist nur die zu erbringende SL von 10 %.
Deshalb sieht der Gesetzgeber die Verzinsung bis zur Zahlung vor.
Dies geschieht im Rechtsverkehr zumeist immer mit Zahlungen großer Summen, die nicht sofort aufgebracht werden können wie zB. Raten- und oder Kreditkäufe.
Hier besteht jedoch noch die Ausnahme des § 49 Abs. 4 ZVG:
(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.
Ist die Finanzierung schon sicher gestellt und sie können das bare Meistgebot schon vor dem Verteilungstermin zahlen, kann die Verzinsung durch vorherige Hinterlegung vermieden werden….
Sollte ihnen auch dies nicht ausreichen, sollten sie die Abgabe von Geboten unterlassen…..
Deshalb sieht der Gesetzgeber die Verzinsung bis zur Zahlung vor.
Dies geschieht im Rechtsverkehr zumeist immer mit Zahlungen großer Summen, die nicht sofort aufgebracht werden können wie zB. Raten- und oder Kreditkäufe.
Hier besteht jedoch noch die Ausnahme des § 49 Abs. 4 ZVG:
(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.
Ist die Finanzierung schon sicher gestellt und sie können das bare Meistgebot schon vor dem Verteilungstermin zahlen, kann die Verzinsung durch vorherige Hinterlegung vermieden werden….
Sollte ihnen auch dies nicht ausreichen, sollten sie die Abgabe von Geboten unterlassen…..
Re: Zinsen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin
Wer erhält denn die gezahlten Zinsen? Gehen die auch an den ehemaligen Besitzer?
Re: Zinsen zwischen Zuschlag und Verteilungstermin
In einer ZV an die Gläubiger, in einer TV zu Gunsten der alten Eigentümergemeinschaft.