Ersteher und Verteilungsplan
Moderator: Alfred_Hilbert
Ersteher und Verteilungsplan
Angenommen man hat in einer Teilungsversteigerung den Zuschlag bekommen und ist Ersteher. Muß man sich mit einem Verteilungsplan rumärgern? Oder zahlt man einfach sein Gebot an das Amtsgericht und "nach mir die Sintflut"?
Re: Ersteher und Verteilungsplan
Sollte es einen Erlösüberschuss für die alte Eigentümergemeinschaft kommen, so haben Sie sich mit diesen einvernehmlich zu einigen, wie dieser Erlös verteilt/aufgeteilt werden soll. Das Vollstreckungsgericht selbst stellt den Teilungsplan auf und führt diesen aus. Ihre eigene Verpflichtung besteht darin das Meistgebot zzgl. 4% Zinsen vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin rechtzeitig zu zahlen....
Re: Ersteher und Verteilungsplan
Moin in die Runde, angenommen wir werden von außen überboten, muß sich ein Fremder auch mit der Verteilung beschäftigen?
Re: Ersteher und Verteilungsplan
.....
Was meinen Sie mit beschäftigen?
Der Ersteher zahlt das Meistgebot zügle. Zinsen bis zum Verteilungstermin und mehr nicht....
Was meinen Sie mit beschäftigen?
Der Ersteher zahlt das Meistgebot zügle. Zinsen bis zum Verteilungstermin und mehr nicht....
Re: Ersteher und Verteilungsplan
Danke Addi, bin nicht vom Fach und war mir nicht ganz sicher.
Re: Ersteher und Verteilungsplan
Das Vollstreckungsgericht selbst stellt den Teilungsplan auf und führt diesen aus.
Hallo Addi, nach welchen Kriterien stellt das Vollstreckungsgericht den Teilungsplan auf? Irgendwo hatte ich gelesen, daß sich das Gericht garnicht mit der Verteilung beschäftigt.
Re: Ersteher und Verteilungsplan
Hier dürfen Sie nichts durcheinanderbringen...
Das Vollstreckungsgericht ist ja nicht nur mit der Vorbereitung und Durchführung des Versteigerungstermines beauftragt, sondern auch mit der Verteilung des Meistgebotes.(welcher Gläubiger erhält welche Summe auf seinen angemeldeten Anspruch in welcher Höhe zugeteilt...)
Auch in der TV verteilt nur das Vollstreckungsgericht das Meistgebot. Hinsichtlich der ehemaligen Eigentümer haben diese sich untereinander zu einigen, wie der eventuelle Erlösüberschuss auf diese AUFzuteilen ist. Aufgrund dieser Aufteilung verteilt das Gericht den Erlösüberschuss.
Einigen sich die alten Eigentümer nicht über die Aufteilung erfolgt die gerichtliche Verteilung an diese durch gerichtliche Hinterlegung.
Das Vollstreckungsgericht ist ja nicht nur mit der Vorbereitung und Durchführung des Versteigerungstermines beauftragt, sondern auch mit der Verteilung des Meistgebotes.(welcher Gläubiger erhält welche Summe auf seinen angemeldeten Anspruch in welcher Höhe zugeteilt...)
Auch in der TV verteilt nur das Vollstreckungsgericht das Meistgebot. Hinsichtlich der ehemaligen Eigentümer haben diese sich untereinander zu einigen, wie der eventuelle Erlösüberschuss auf diese AUFzuteilen ist. Aufgrund dieser Aufteilung verteilt das Gericht den Erlösüberschuss.
Einigen sich die alten Eigentümer nicht über die Aufteilung erfolgt die gerichtliche Verteilung an diese durch gerichtliche Hinterlegung.
Re: Ersteher und Verteilungsplan
Die Verteilung durch das Gericht umfasst also nur die Gläubiger.
Gibt es keine Gläubiger, verteilt das Gericht auch nichts. Vom Meistgebot werden die Gerichtskosten abgezogen und dann liegt der Erlös bei Gericht, bis sich die ehemaligen Eigentümer über die Verteilung geeinigt haben.
Habe ich das nun richtig verstanden?
Gibt es keine Gläubiger, verteilt das Gericht auch nichts. Vom Meistgebot werden die Gerichtskosten abgezogen und dann liegt der Erlös bei Gericht, bis sich die ehemaligen Eigentümer über die Verteilung geeinigt haben.
Habe ich das nun richtig verstanden?
Re: Ersteher und Verteilungsplan
Nein, so ist es nicht.
Das Gericht verteilt das gesamte Meistgebot einschließlich der Verzinsung.
Zugeteilt werden zunächst die Verfahrenskosten nach § 109 ZVG, sodann evtl. Grundbesitzabgaben, Ansprüche von Gläubigern. Verbleibt ein Überschuss wird dieser an die ehemaligen Eigentümer in einer Summe zugeteilt.
Dann erfolgt die „Ausführung“ der Zuteilung. Hier wird der zugeteilte Betrag in der Regel an die Gläubiger überwiesen. Können sich hier die ehemaligen Eigentümer nicht einigen wer was und wieviel bekommt, erfolgt die Ausführung insoweit, als dass dieser Betrag in die förmliche Hinterlegung gegeben wird.
Das Verteilungsverfahren des Vollstreckungsgericht ist sodann beendet.
Einigen sich die Eigentümer sodann im Nachhinein, so müssen diese das dann gegenüber dem Hinterlegungsgericht erklären. Das Vollstreckungsgericht hat dann insoweit nichts mehr mit der nachträglichen Auskehrung zu tun...
Das Gericht verteilt das gesamte Meistgebot einschließlich der Verzinsung.
Zugeteilt werden zunächst die Verfahrenskosten nach § 109 ZVG, sodann evtl. Grundbesitzabgaben, Ansprüche von Gläubigern. Verbleibt ein Überschuss wird dieser an die ehemaligen Eigentümer in einer Summe zugeteilt.
Dann erfolgt die „Ausführung“ der Zuteilung. Hier wird der zugeteilte Betrag in der Regel an die Gläubiger überwiesen. Können sich hier die ehemaligen Eigentümer nicht einigen wer was und wieviel bekommt, erfolgt die Ausführung insoweit, als dass dieser Betrag in die förmliche Hinterlegung gegeben wird.
Das Verteilungsverfahren des Vollstreckungsgericht ist sodann beendet.
Einigen sich die Eigentümer sodann im Nachhinein, so müssen diese das dann gegenüber dem Hinterlegungsgericht erklären. Das Vollstreckungsgericht hat dann insoweit nichts mehr mit der nachträglichen Auskehrung zu tun...
Re: Ersteher und Verteilungsplan
Ausführung der Zuteilung. Angenommen wir haben uns mit dem Antragsteller geeinigt über die Höhe der Zuteilung. Wie läuft das jetzt ab? Wir als Bietergemeinschaft und Alteigentümer teilen dem Vollstreckungsgericht die Summe mit und das Gericht überweist das Geld an den Antragsteller? Was ist mit dem restlichen Überschuß? Will das Vollstreckungsgericht darüber auch einen Verteilungsplan oder ein okay? Oder überweist es die Summe an einen aus der Bietergemeinschaft, der benannt wird? Und wir einigen uns selbst über eine Verteilung untereinander?Verbleibt ein Überschuss wird dieser an die ehemaligen Eigentümer in einer Summe zugeteilt.
Dann erfolgt die „Ausführung“ der Zuteilung. Hier wird der zugeteilte Betrag in der Regel an die Gläubiger überwiesen.