Sicherheitsleistung und Verzinsung

Sie haben Fragen zu Zwangsversteigerungen? Dann tauschen Sie sich hier mit anderen Forumsteilnehmern aus. *** Die im Forum gegeben Auskünfte stellen selbstverständlich keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist ausgeschlossen! ***

Moderator: Alfred_Hilbert

Sisaso
Beiträge: 3
Registriert: 10.02.2021, 08:07

Sicherheitsleistung und Verzinsung

Beitragvon Sisaso » 11.02.2021, 11:38

Hallo,

ich habe zwei Fragen.
Erste Frage bezüglich der Sichrrheitsleistung von 10%.
Dadurch das Banken nun kaum noch Verrechnungsschecks ausstellen (zumindest unsere Hausbank) müssten wir die Sicherheitsleistung überweisen. Soweit so gut.

Nun haben wir in der Info vom Amtsgericht gelesen, dass ein Nachweis hierüber vorliegen muss.
Wir haben auch im Amtsgericht direkt nachgefragt. Leider keine konkrete Auskunft hierüber erhalten können.
Können wir einfach den Bankauszug mitbringen, oder wie können wir die Überweisung bestenfalls nachweisen?

Zweite Frage:
Beim Zuspruch, wird das Meistgebot verzinst - wie genau wird die Summe verzinst? 6-8 Wochen nach dem Zuspruch ist Ja der Verteilungstermin, wird dann bis zu dem Zeitpunkt die restliche Summe mit 4% verzinst?

Vielen Dank

Addi
Beiträge: 1107
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Sicherheitsleistung und Verzinsung

Beitragvon Addi » 11.02.2021, 16:06

Zur SL:
Es handelt sich um einen sogenannten „ Bieterscheck“ der wird ausgestellt von ihrer Hausbank, bezogen auf ein Konto der Bundesbank oder der HELABa.....dafür berechnen die Hausbanken ca. 30,-€. Erhält man nicht den Zuschlag (nicht Zuspruch) dann erhält man den Scheck direkt zurück und kann diesen am gleichen Tag wieder seiner Hausbank zurückgeben....
Die Überweisung erfolgt auf ein bestimmtes Konto, welches das Amtsgericht angeben muss. (In NRW zB die Zentrale Zahlstelle der Justiz ((ZZJ)) in Hamm.)
Die Vorlage eines Überweisungsauftrages ist grundsätzlich nicht ausreichend.....

Das bare Meistgebot ist ab Zuschlag mit 4% zu ihren Lasten, und zu Gunsten der Gläubiger zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis spätestens zum Verteilungstermin nachzuweisen.
Die Verzinsung kann man vermeiden, wenn das bare Meistgebot in voller Höhe oder in Teilbeträgen, förmlich bei Gericht unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt wird....


Zurück zu „Zwangsversteigerung - Alle Themen“