7/10 Grenze in TV, Beteiligte und Eigentümerrecht
Verfasst: 26.01.2021, 21:38
Hallo, Addy, Guten Abend,
aufgrund meiner Fragen zur 5/10 u. 7/10 Genze in der Teiluns bversteietrung anzworteten Sie mir
am 23.12.2019:
Zitat:
"Pauschal kann dies nicht beantwortet werden, weil dies von Fall zu Fall verschieden ist.
Maßgeblich ist, ob Grundpfandrechte in Abteilung III des Grundbuches bestehen bleiben und mit ins Geringste Gebot aufzunehmen sind.
Hiernach berechnet sich immer die 5/10 Grenze des § 85a ZVG.
Ist das Grundstück unbelastet und kein Recht in Abteilung III ist zu übernehmen, ist die von Ihnen angenommene Auffassung richtig.
Gebote sind dann erst ab 180.000,-EUR rechnerisch zuschlagsfähig.
Die 7/10 Grenze des § 74a ZVG findet hingegen keine Anwendung, da kein betreibender Gläubiger in diesem Verfahren beteiligt ist, der einen solchen Antrag stellen kann.
Die bisherigen Eigentümer (Antragsteller/Antragsgegner) werden ebenfalls nicht antragsberechtigt sein, es sei denn, für einen dieser Beteiligten ist ein Eigentümerrecht in entsprechender Höhe eingetragen, und es errechnet sich ein antragsrecht nach §74a ZVG, was in meiner langjährigen Erfahrung bislang nicht vorgelegen hat....
In unserer TV sind die Grundstücke unbelastet.
Ich bin einer der Beteiligten und mir stellt sich die Frage, wie ich für die 7/10 Grenze antragsberechtigt werden kann, bzw. wie und ob ich ein Eigentümerrecht in meine Anteile eintragen lassen kann,
damit die 7/10 Grenze Anwendung finden kann.
herzlichen Dank und viele grüsse
malia
aufgrund meiner Fragen zur 5/10 u. 7/10 Genze in der Teiluns bversteietrung anzworteten Sie mir
am 23.12.2019:
Zitat:
"Pauschal kann dies nicht beantwortet werden, weil dies von Fall zu Fall verschieden ist.
Maßgeblich ist, ob Grundpfandrechte in Abteilung III des Grundbuches bestehen bleiben und mit ins Geringste Gebot aufzunehmen sind.
Hiernach berechnet sich immer die 5/10 Grenze des § 85a ZVG.
Ist das Grundstück unbelastet und kein Recht in Abteilung III ist zu übernehmen, ist die von Ihnen angenommene Auffassung richtig.
Gebote sind dann erst ab 180.000,-EUR rechnerisch zuschlagsfähig.
Die 7/10 Grenze des § 74a ZVG findet hingegen keine Anwendung, da kein betreibender Gläubiger in diesem Verfahren beteiligt ist, der einen solchen Antrag stellen kann.
Die bisherigen Eigentümer (Antragsteller/Antragsgegner) werden ebenfalls nicht antragsberechtigt sein, es sei denn, für einen dieser Beteiligten ist ein Eigentümerrecht in entsprechender Höhe eingetragen, und es errechnet sich ein antragsrecht nach §74a ZVG, was in meiner langjährigen Erfahrung bislang nicht vorgelegen hat....
In unserer TV sind die Grundstücke unbelastet.
Ich bin einer der Beteiligten und mir stellt sich die Frage, wie ich für die 7/10 Grenze antragsberechtigt werden kann, bzw. wie und ob ich ein Eigentümerrecht in meine Anteile eintragen lassen kann,
damit die 7/10 Grenze Anwendung finden kann.
herzlichen Dank und viele grüsse
malia