Hallo liebe Forumsteilnehmer ,
eine schwierige Frage -
Im Rahmen einer Erbengemeinschaft wird in absehbarer Zeit (2.2021) ein Haus teilungsversteigert. Das Inventar ist jedoch noch im Haus (EFH). Da die versch. Miterben bisher keine Einigung über die Verteilung erzielt haben, ist das Haus möglicherweise zum Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht leer, der Antragsteller hat diese Tatsache ignoriert und läßt es "darauf ankommen." Die Miterben sind dem Verfahren zwar beigetreten, aber Anträge können ja nur gemeinsam gestellt werden.
Wie ist die Rechtslage? Kann der Käufer das Haus so betreten? Das Schloss austauschen? Wieviel Zeit haben die Miterben? Durch die momentane Coronalage werden ja Transportarbeiten im privaten Rahmen noch erschwert. Was passiert, wenn sich ein Miterbe weigert, zu kooperieren? Wie könnte man da vorgehen?
Für Ratschläge sind wir dankbar.
VG ms
Versteigerungstemin Haus noch nicht leer
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Versteigerungstemin Haus noch nicht leer
…
Mit Zuschlag geht das Eigentum auf den Ersteher über.
Streng genommen müssen die alten Eigentümer, "die Erbengemeinschaft" dem Ersteher dann das Recht einräumen, die ersteigerte Immobilie zu betreten und zu nutzen. Über noch vorhandenes Inventar, Einrichtungsgegenstände ist eine Regelung zu treffen, wie und wann diese entfernt werden können oder sollen oder ob diese entsorgt werden können...
Am besten mit dem Erben dies alles abklären, der die "Schlüsselgewalt" über die Immobilie hat. Letztlich ist alles untereinander abzusprechen, wie bei einem normalen Hausverkauf.
Gesetzliche Regelungen oder Vorgaben gibt es insoweit nicht..
Mit Zuschlag geht das Eigentum auf den Ersteher über.
Streng genommen müssen die alten Eigentümer, "die Erbengemeinschaft" dem Ersteher dann das Recht einräumen, die ersteigerte Immobilie zu betreten und zu nutzen. Über noch vorhandenes Inventar, Einrichtungsgegenstände ist eine Regelung zu treffen, wie und wann diese entfernt werden können oder sollen oder ob diese entsorgt werden können...
Am besten mit dem Erben dies alles abklären, der die "Schlüsselgewalt" über die Immobilie hat. Letztlich ist alles untereinander abzusprechen, wie bei einem normalen Hausverkauf.
Gesetzliche Regelungen oder Vorgaben gibt es insoweit nicht..
Re: Versteigerungstemin Haus noch nicht leer
Hallo,
lt. Gespräch mit Rechtspfleger darf man sich nach dem Verst.termin zivilrechtlich darum kümmern...
also Räumungsklage, etc....
viele Grüße
lt. Gespräch mit Rechtspfleger darf man sich nach dem Verst.termin zivilrechtlich darum kümmern...
also Räumungsklage, etc....
viele Grüße
Re: Versteigerungstemin Haus noch nicht leer
Das ist so nicht richtig...
Eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses ist der erforderliche Vollstreckungstitel, um gegebenenfalls eine Zwangsräumung gegen die alten Eigentümer durchzusetzen, soweit diese die ersteigerte Immobilie bewohnen und nicht freiwillig ausziehen wollen.
Bei Mietern kann ein Sonderkündigungsrecht geltend gemacht werden unter Angabe eines Kündigungsgrundes und unter Einhaltung der Kündigungsfrist laut Mietvertrag.....
Aber eine einvernehmliche Einigung ist immer zielführende, kostensparender und nervenschonender....
Eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses ist der erforderliche Vollstreckungstitel, um gegebenenfalls eine Zwangsräumung gegen die alten Eigentümer durchzusetzen, soweit diese die ersteigerte Immobilie bewohnen und nicht freiwillig ausziehen wollen.
Bei Mietern kann ein Sonderkündigungsrecht geltend gemacht werden unter Angabe eines Kündigungsgrundes und unter Einhaltung der Kündigungsfrist laut Mietvertrag.....
Aber eine einvernehmliche Einigung ist immer zielführende, kostensparender und nervenschonender....