Katze im Sack bzw. Hinweise durch Gericht, Zusatzfragen
Verfasst: 28.09.2020, 19:51
Hallo zusammen,
im Zuge eines von mir eventuell zu ersteigernden Grundstücks hätte ich einzelne Fragen.
Bei uns in der Nähe werden Ende Oktober im Rahmen einer Teilungsversteigerung drei landwirtschaftliche Grundstücke versteigert. Hierbei handelt es sich um zwei zu vernachlässigenden Grundstücke und eines mit rund 1.2 Hektar, welches zu rund 4/5 im Flächennutzungsplan ist. Ich habe mich nun hinsichtlich des Grundstücks ein wenig bei der Gemeinde informiert und bin als ich mir das Grundstück besichtigte mit einzelnen ortsässigen Bewohnern ins Gespräche gekommen.
Auf Nachfrage bei der Gemeinde habe ich erfahren, dass bis vor einigen Jahren das ganze Grundstück im Flächennutzungsplan war und im Zuge einer anderweitigen Ausweitung Bauland eben rund 1/5 aus dem Flächennutzungsplan entfernt wurde. Nach weiterer "informeller" Auskunft ist es utopisch anzunehmen , dass in naher und auch ferner Zukunft hier Bauerwartungsland entsteht. Es ist wahrscheinlich das Zug um Zug der gesamte Flächennutzungsplan geändert wird und immer größere Teile des Grundstücks wohl wieder nur "landwirtschaftliche" Fläche sein werden. Dies, da eine Erschliessung beinahe unmöglich bzw. zu kostspielig ist. Auf eine Änderung des Flächennutzungsplan verzichtet man bisher, da dies die Gemeinde nur unnötige Kosten bescheren würde.
Auf meine Nachfrage ob dem Gutachter dies auch mitgeteilt wurde, war die Aussage lediglich, dass der Gutachter niemals bei der Gemeinde angefragt hat und sich wohl lediglich auf die publizierten Preise Flächennutzungsplan verlassen hatte und somit wohl auf einen Grundstückswert in Höhe von 110.000 Euro gekommen ist.
Meine Frage an sie ist, ob der Gutachter dies nicht auch berücksichtigen müsste? Genau für so etwas hat man ja einen Gutachter, sonst könnte der Rechtspfleger ja selbst unbebaute "landwirtschaftliche" Grundstücke schätzen.
Ebenso habe ich nach Einsicht in das Gutachten gesehen, dass die restlichen 1/5 als Ackerland eingestuft und entsprechend bewertet werden, obwohl hier definitiv eine bereits mind. 50 jährichge Streuobstwiese ist. Also gemäss Gesetzgebung in Baden-Württemberg Grünland, was eigentlich tiefer zu bewerten ist. Vor allem interessant ist, dass das Gutachten somit diesen Anteil definitiv falsch als Ackerland ausweist. Dabei wäre auch irrelevant wenn im Grundbuch dieses als Ackerland ausgewiesen wird. Tatsache ist das hier Grünland entstanden ist und für Ackerland "Umbruchsrechte" erworben werden müssten.
Hierzu wäre meine Frage ob hier der Wert ausschlaggebende ist, dies macht lediglich rund 3000 Euro aus oder ob man sagt das Gutachten ist eigentlich falsch? Nicht, dass jemand auf die Idee kommt deswegen die Versteigerung zu verschieben, anzuzweifeln oder ähnliches.
Gerade bei der Frage zum Flächennutzungsplan und etwaigen Änderungen könnte man auf die Idee kommen, dass diese Versteigerung letztenlich nur für die "Versteigerer" ein Gewinn sein wird und für den potentiellen "Ersteigerer" die sprichwörtliche Katze im Sack erworben wird und das böse Erwachen noch kommt. Einen Hinweis durch das Gericht kann ja nicht erfolgen, da es sich wohl auch auf das Gutachten verlässt.
Vielen Dank für Eure Antwort.
Grüße Thomas
im Zuge eines von mir eventuell zu ersteigernden Grundstücks hätte ich einzelne Fragen.
Bei uns in der Nähe werden Ende Oktober im Rahmen einer Teilungsversteigerung drei landwirtschaftliche Grundstücke versteigert. Hierbei handelt es sich um zwei zu vernachlässigenden Grundstücke und eines mit rund 1.2 Hektar, welches zu rund 4/5 im Flächennutzungsplan ist. Ich habe mich nun hinsichtlich des Grundstücks ein wenig bei der Gemeinde informiert und bin als ich mir das Grundstück besichtigte mit einzelnen ortsässigen Bewohnern ins Gespräche gekommen.
Auf Nachfrage bei der Gemeinde habe ich erfahren, dass bis vor einigen Jahren das ganze Grundstück im Flächennutzungsplan war und im Zuge einer anderweitigen Ausweitung Bauland eben rund 1/5 aus dem Flächennutzungsplan entfernt wurde. Nach weiterer "informeller" Auskunft ist es utopisch anzunehmen , dass in naher und auch ferner Zukunft hier Bauerwartungsland entsteht. Es ist wahrscheinlich das Zug um Zug der gesamte Flächennutzungsplan geändert wird und immer größere Teile des Grundstücks wohl wieder nur "landwirtschaftliche" Fläche sein werden. Dies, da eine Erschliessung beinahe unmöglich bzw. zu kostspielig ist. Auf eine Änderung des Flächennutzungsplan verzichtet man bisher, da dies die Gemeinde nur unnötige Kosten bescheren würde.
Auf meine Nachfrage ob dem Gutachter dies auch mitgeteilt wurde, war die Aussage lediglich, dass der Gutachter niemals bei der Gemeinde angefragt hat und sich wohl lediglich auf die publizierten Preise Flächennutzungsplan verlassen hatte und somit wohl auf einen Grundstückswert in Höhe von 110.000 Euro gekommen ist.
Meine Frage an sie ist, ob der Gutachter dies nicht auch berücksichtigen müsste? Genau für so etwas hat man ja einen Gutachter, sonst könnte der Rechtspfleger ja selbst unbebaute "landwirtschaftliche" Grundstücke schätzen.
Ebenso habe ich nach Einsicht in das Gutachten gesehen, dass die restlichen 1/5 als Ackerland eingestuft und entsprechend bewertet werden, obwohl hier definitiv eine bereits mind. 50 jährichge Streuobstwiese ist. Also gemäss Gesetzgebung in Baden-Württemberg Grünland, was eigentlich tiefer zu bewerten ist. Vor allem interessant ist, dass das Gutachten somit diesen Anteil definitiv falsch als Ackerland ausweist. Dabei wäre auch irrelevant wenn im Grundbuch dieses als Ackerland ausgewiesen wird. Tatsache ist das hier Grünland entstanden ist und für Ackerland "Umbruchsrechte" erworben werden müssten.
Hierzu wäre meine Frage ob hier der Wert ausschlaggebende ist, dies macht lediglich rund 3000 Euro aus oder ob man sagt das Gutachten ist eigentlich falsch? Nicht, dass jemand auf die Idee kommt deswegen die Versteigerung zu verschieben, anzuzweifeln oder ähnliches.
Gerade bei der Frage zum Flächennutzungsplan und etwaigen Änderungen könnte man auf die Idee kommen, dass diese Versteigerung letztenlich nur für die "Versteigerer" ein Gewinn sein wird und für den potentiellen "Ersteigerer" die sprichwörtliche Katze im Sack erworben wird und das böse Erwachen noch kommt. Einen Hinweis durch das Gericht kann ja nicht erfolgen, da es sich wohl auch auf das Gutachten verlässt.
Vielen Dank für Eure Antwort.
Grüße Thomas