Nicht mehr (voll) valutierende Grundschuld in Teilungsversteigerung
Verfasst: 15.09.2020, 16:41
Hallo zusammen,
folgende Ausgangslage: Teilungsversteigerungstermin (TV) steht an. Geschiedene Eheleute haben Grundstück zu je 1/2 Miteigentumsanteil, Ehemann betreibt die TV. Verkehrwert des Grundstücks ca. EUR 350 TSD. Seit 2011 ist eine Grundschuld eingetragen mit EUR 300 TSD zzgl. 15% Jahreszinsen. Ich gehe davon aus, dass die Raten für das der Grundschuld zu Grunde liegende Darlehen immer gezahlt wurde, die Grundschuld also bei weitem nicht mehr mit dem Wert valutiert, mit dem sie eingetragen ist oder ggf. sogar schon erloschen ist. Allerdings haben die Eheleute die Grundschuld nicht (teilweise) löschen lassen. Neben der Grundschuld liegt auf dem zweiten Miteigentumsanteil (dem der Ehefrau) eine Zwangssicherungshypothek iHv ca. EUR 50 TSD. Die folgenden Fragen aus Sicht dieses Hypothekeninhabers:
1.Frage:
Das Interesse des Hypothekeninhabers ist doch meines Erachtens, dass möglichst viele Gebote abgegeben werden und am Ende ein möglichst hohes Gebot den Zuschlag erhält, damit er noch vom Erlös etwas abbekommt (die vorrangieg Grundschuld der Bank wird ja zuerst befriedigt). Wenn aber die Grundschuld noch in voller Höhe im Grundbuch steht und der Ersteher sie aufgrund der Grundbuchsituation (= dinglich gesichertes Recht) mit übernehmen müsste (ohne zu wissen, was sich dahinter verbirgt), dann werden doch wohl eher wenige Bieter Gebote abgeben und diese - wenn überhaupt- sehr niedrig sein, da sie ja einkalkulieren müssten, dass im worst-case noch EUR 300 TSD zzgl. 15% Zinsen zu zahlen sind. Also schlecht für den Hypothekeninhaber. Was könnte er tun ?
Wäre ein Antrag nach § 59 ZVG mit ggf. Doppelausgebot der Rettungsanker, so wie es z.B. Mock empfiehlt ?
https://www.iww.de/ve/vollstreckungs...ngungen-f81086
Im Vorab-Telefonat teilte der Rechtspfleger mit, dass er einen solchen Antrag direkt und ohne nach den Zustimmungen der anderen Beteiligten zu fragen, abweisen würde, da ein solcher Antrag "hahnebüchener Unsinn" sei.
Was meint Ihr dazu ?
2.Frage:
Angenommen, der Antrag wird abgelehnt und es gibt einen Zuschlag. Der Erlös ist aber so gering, dass für den Hyüpothekengläubiger nichts mehr übrig bleibt. So wie ich es verstanden habe, bleiben die Belastungen auf dem Miteigentumsanteil des Betreibenden bestehen. Aber was ist mit den Belastungen auf dem Anteil des anderen (hier der Ehefrau). Gehen diese unter ?
Herzlichen Dank für wertvolle Hinweise
Rheinfeuer
folgende Ausgangslage: Teilungsversteigerungstermin (TV) steht an. Geschiedene Eheleute haben Grundstück zu je 1/2 Miteigentumsanteil, Ehemann betreibt die TV. Verkehrwert des Grundstücks ca. EUR 350 TSD. Seit 2011 ist eine Grundschuld eingetragen mit EUR 300 TSD zzgl. 15% Jahreszinsen. Ich gehe davon aus, dass die Raten für das der Grundschuld zu Grunde liegende Darlehen immer gezahlt wurde, die Grundschuld also bei weitem nicht mehr mit dem Wert valutiert, mit dem sie eingetragen ist oder ggf. sogar schon erloschen ist. Allerdings haben die Eheleute die Grundschuld nicht (teilweise) löschen lassen. Neben der Grundschuld liegt auf dem zweiten Miteigentumsanteil (dem der Ehefrau) eine Zwangssicherungshypothek iHv ca. EUR 50 TSD. Die folgenden Fragen aus Sicht dieses Hypothekeninhabers:
1.Frage:
Das Interesse des Hypothekeninhabers ist doch meines Erachtens, dass möglichst viele Gebote abgegeben werden und am Ende ein möglichst hohes Gebot den Zuschlag erhält, damit er noch vom Erlös etwas abbekommt (die vorrangieg Grundschuld der Bank wird ja zuerst befriedigt). Wenn aber die Grundschuld noch in voller Höhe im Grundbuch steht und der Ersteher sie aufgrund der Grundbuchsituation (= dinglich gesichertes Recht) mit übernehmen müsste (ohne zu wissen, was sich dahinter verbirgt), dann werden doch wohl eher wenige Bieter Gebote abgeben und diese - wenn überhaupt- sehr niedrig sein, da sie ja einkalkulieren müssten, dass im worst-case noch EUR 300 TSD zzgl. 15% Zinsen zu zahlen sind. Also schlecht für den Hypothekeninhaber. Was könnte er tun ?
Wäre ein Antrag nach § 59 ZVG mit ggf. Doppelausgebot der Rettungsanker, so wie es z.B. Mock empfiehlt ?
https://www.iww.de/ve/vollstreckungs...ngungen-f81086
Im Vorab-Telefonat teilte der Rechtspfleger mit, dass er einen solchen Antrag direkt und ohne nach den Zustimmungen der anderen Beteiligten zu fragen, abweisen würde, da ein solcher Antrag "hahnebüchener Unsinn" sei.
Was meint Ihr dazu ?
2.Frage:
Angenommen, der Antrag wird abgelehnt und es gibt einen Zuschlag. Der Erlös ist aber so gering, dass für den Hyüpothekengläubiger nichts mehr übrig bleibt. So wie ich es verstanden habe, bleiben die Belastungen auf dem Miteigentumsanteil des Betreibenden bestehen. Aber was ist mit den Belastungen auf dem Anteil des anderen (hier der Ehefrau). Gehen diese unter ?
Herzlichen Dank für wertvolle Hinweise
Rheinfeuer