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Grundschuld ablösen
Verfasst: 07.09.2020, 15:21
von MartyundGloria
Ich habe in einer ZV 3 Objekte erstanden mit einer Restgrundschuld von 300000 auf alle Objekte die ich übernehmen muss. Mein Plan war diese vor dem Teilungstermin bei der Bank abzulösen und die Grundschuld mit der Löschungsbewilligung am Verteilungstermin löschen lassen. Die Bank sagt dies geht nur über einen Notar (ich dachte den könnte ich mir bei einer ZV sparen). Eine Grundschuld ein oder Austragung gehört doch bei fast jedem Immobilenkauf / Verkauf dazu? Heißt das man muss bei einer ZV quasi immer noch zusätzlich zum Notar?
Re: Grundschuld ablösen
Verfasst: 07.09.2020, 19:44
von Addi
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Na ja, Sie dürfen da jetzt nichts durcheinanderbringen...
Der Erwerb von Eigentum in einer ZV erfolgt durch Zuschlagserteilung aufgrund des Meistgebotes.
Wenn Grundpfandrechte in Abteilung III bestehen bleiben und laut Zuschlagsbeschluss zu übernehmen sind erfolgt dies ja in Anrechnung auf das abgegebene Meistgebot.
Der Grundstückserwerb ist hierdurch abgeschlossen.
Wenn Sie wie vorliegend jetzt ein Gesamtrecht löschen wollen, so geschieht das ganz normal durch Vorlage der notariellen Löschungsbewilligung und notariellem Löschungsantrag nach Abhaltung des Verteilungstermins und vorheriger Eintragung des Erstehers im Grundbuch.
Dies sollte auch im Versteigerungstermin vom zuständigen Rechtspfleger/in bekannt gegeben werden.
Re: Grundschuld ablösen
Verfasst: 07.09.2020, 21:30
von MartyundGloria
Vielen Dank für die Hilfe Addi...
ich bin mir jetzt aber nicht sicher ob ich das richtig verstehe. Heisst das die Löschung findet im Anschluss/ während des Verteilungstermins durch das Amtsgericht statt, die Bewilligung muss aber vorher durch einen Notar beglaubigt worden sein?
Oder das ich erst nach dem Termin zum Notar gehen und löschen kann.
Steh ein bischen auf dem Schlauch
Re: Grundschuld ablösen
Verfasst: 07.09.2020, 21:44
von Addi
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Die Umschreibung im Grundbuch, die Sie als neuen Eigentümer ausweist erfolgt immer erst nach Abhaltung des Verteilungstermins unter Beifügung der steuerlichen Unbedneköichkeitsbescheinigung, wenn die Grunderwerbssteuer gezahlt worden ist. Die Löschungsbewilligung kann natürlich schon vorher erteilt werden, wenn Sie schon vorab die übernommene Grundschuld abgelöst haben. Die von Ihnen gewünschte Löschung im Grundbuch kann aber erst erfolgen , wenn Sie als neuer Eigentümer im GB eingetragen sind und berechtigt sind den Löschungsantrag zu stellen....
Also ist etwas Geduld gefragt.
Re: Grundschuld ablösen
Verfasst: 07.09.2020, 21:57
von MartyundGloria
.....
Die von Ihnen gewünschte Löschung im Grundbuch kann aber erst erfolgen , wenn Sie als neuer Eigentümer im GB eingetragen sind und berechtigt sind den Löschungsantrag zu stellen....
Ok, dafür muss ich dann aber nach dem Verteilungstermin nochmal zum Notar der die Löschung durchführt?
Habs nicht eilig. Dachte nur das Amtsgericht wäre in der Lage die Löschung der Grundschuld im Grundbuch zu veranlassen wenn ich bis zum Verteilungstermin alles beisamen habe und ich könnte mir die Löschung beim Notar sparen
Re: Grundschuld ablösen
Verfasst: 08.09.2020, 08:48
von Addi
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Nein, so ist es nicht....
Das Eigentum kann frühestens erst nach Abhaltung des Verteilungstermins umgeschrieben werden. Vorher können Sie sichtbar im Grundbuch noch nichts bewirken, weil Sie als Eigentümer eingetragen sein müssen.
Das weitere Notarkosten entstehen, die nichts mit dem eigentlichen Erwerb des Grundstücks zu tun haben sondern vielmehr mit der Finanzierung ist immer laut und deutlich im Versteigerungstermin von dem terminsleitenden Rechtspfleger/in sämtlichen Bietinteressenten mitzuteilen. Oft wird es überhört oder nicht verstanden, so dass im Termin keine Nachfragen erfolgen. Möglich aber auch dass der/die Rechtspflegerin dies im Termin nicht ausdrücklich mitgeteilt hat......
Re: Grundschuld ablösen
Verfasst: 08.09.2020, 09:36
von MartyundGloria
Ok jetzt hab ichs verstanden.
Da sie sich sehr gut auskennen haben sie vielleicht noch einen Tip.
Es mussten ja alle drei Objekte in einem Paket ersteigert werden, obwohl das hauptinteresse nur an einem Objekt besteht. Die anderen 2 würde ich am liebsten nach der Verteilung zu einem fairen Preis veräussern oder wenn das nicht möglich ist vermieten. Um im Veräusserungsfall keine Vorfälligkeiten zu bezahlen würde ich den Kaufpreis und Grundschuld erstmal bar ablösen und falls der Verkauf nicht gelingt die anderen Beiden Objekte nachbeleihen um wieder liquide zu werden.
Macht es von den Notar und Grundbuchgebühren einen Unterschied ob ich die Grundschulden nach Verteilung einmal komplett vom Notar auf alle Objekte löschen lasse und dann bei Verkauf / Nachbeleihung die dann (vermutliche) neue Grundschuld seperat bestellt wird.
Oder ist es sinniger die Löschungsbewillilligung weg zu legen und dann direkt bei jedem einzelnen Objekt bei Bestellung der neuen Grundschuld die alte löschen zu lassen
Hoffe das war verständlich
Re: Grundschuld ablösen
Verfasst: 08.09.2020, 13:56
von Addi
…
Es dürfte keinen Unterschied machen.
Für die Löschung einer "Gesamtgrundschuld" in allen 3 Grundbüchern entsteht grundsätzlich eine 0,5 Gebühr nach dem Wert des zu löschenden Rechts für alle 3 Grundbücher.
Bleibt die Gesamtgrundschuld auf dem "Hauptgrundstück" bestehen und soll nur in den 2 anderen Grundbüchern gelöscht werden, wird dort eine 0,3 Gebühr erhoben nach dem Wert der Mithaftentlassung auf diesen Grundstücken.
Beispiel: Gesamthaft 300.000,-EUR Haftung: Hauptgrundstück A 200.000,-; Grundstück B und C jeweils 50.000,-
Löschung in Gesamtheit: 1x 0,5 Gebühr Wert 300.000,-; Löschung nur B oder C: je 0,3 Gebühr Wert 50.000,-.
Es gelten die Gebührenvorschriften des GNotKG hier Nr. 14140 und 14142