Re: geringstes Gebot und Grundschuldbriefe
Verfasst: 15.06.2020, 08:20
….
ein "Jemand" wird hier kaum antworten.
Das Forum wird von einem Moderator der Fa. Immobilienpool.de betreut, der bislang sämtliche Fragen sachdienlich beantwortet hat....
Zu Ihren Fragen:
Es kommt relativ häufig vor, das in Abteilung III des Grundbuches noch dingliche Grundpfandrechte eingetragen sind, bei denen bereits Löschungsbewilligungen der Gläubigerbanken an die alten Eigentümer ausgehändigt worden sind. Eine Löschung im Grundbuch kann jedoch erst mit notariell beglaubigten Löschungsantrag sämtlicher Eigentümer, nebst Vorlage der notariell beglaubigten Löschungsbewilligung und der Grundschuld-oder Hypothekenbriefvorlage erfolgen. (§ 29 Grundbuchordnung)
Wenn einer der alten Eigentümer mit Briefbesitz diese nicht herausgibt, wird davon ausgegangen, dass es sich um eine "verdeckte Eigentümergrundschuld" handelt bei denen laufende-oder rückständige Zinsen n i c h t mit ins GG aufgenommen werden gem. § 1197 Abs.2 BGB. Die Rechte bleiben im Grundbuch bestehen, werden mit ins GG aufgenommen und bilden den "bestehenbleibenden Teil" des GG.
Es kommt dann oft vor, dass das GG höher ist als der Verkehrswert. Die bestehenbleibenden Rechte wandeln sich mit Zuschlag in Fremdrechte für die alten Eigentümer um, es sei denn, das einer der alten Eigentümer mit Briefbesitz selbst das Meistgebot abgibt. Dem anderen ehemaligen Miteigentümer verbleiben nur schuldrechtliche Zahlungsansprüche gegen den anderen alten Miteigentümer, die außerhalb des ZV-Verfahrens dann geltend gemacht werden können.
ein "Jemand" wird hier kaum antworten.
Das Forum wird von einem Moderator der Fa. Immobilienpool.de betreut, der bislang sämtliche Fragen sachdienlich beantwortet hat....
Zu Ihren Fragen:
Es kommt relativ häufig vor, das in Abteilung III des Grundbuches noch dingliche Grundpfandrechte eingetragen sind, bei denen bereits Löschungsbewilligungen der Gläubigerbanken an die alten Eigentümer ausgehändigt worden sind. Eine Löschung im Grundbuch kann jedoch erst mit notariell beglaubigten Löschungsantrag sämtlicher Eigentümer, nebst Vorlage der notariell beglaubigten Löschungsbewilligung und der Grundschuld-oder Hypothekenbriefvorlage erfolgen. (§ 29 Grundbuchordnung)
Wenn einer der alten Eigentümer mit Briefbesitz diese nicht herausgibt, wird davon ausgegangen, dass es sich um eine "verdeckte Eigentümergrundschuld" handelt bei denen laufende-oder rückständige Zinsen n i c h t mit ins GG aufgenommen werden gem. § 1197 Abs.2 BGB. Die Rechte bleiben im Grundbuch bestehen, werden mit ins GG aufgenommen und bilden den "bestehenbleibenden Teil" des GG.
Es kommt dann oft vor, dass das GG höher ist als der Verkehrswert. Die bestehenbleibenden Rechte wandeln sich mit Zuschlag in Fremdrechte für die alten Eigentümer um, es sei denn, das einer der alten Eigentümer mit Briefbesitz selbst das Meistgebot abgibt. Dem anderen ehemaligen Miteigentümer verbleiben nur schuldrechtliche Zahlungsansprüche gegen den anderen alten Miteigentümer, die außerhalb des ZV-Verfahrens dann geltend gemacht werden können.