Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

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Moderator: Alfred_Hilbert

Addi
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Addi » 15.11.2022, 08:03

..... so ist es richtig und soll es auch sein....
sämtliche erforderlichen Angaben sind vom Rechtspfleger vor Beginn der Bietungsstunde an sämtlich erschienenen Terminsteilnehmer bekanntzugeben..
Also: - der Grundbuchinhalt (bleiben Rechte in Abteilung II oder III bestehen und sind zu übernehmen?
- welche Gläubiger das Verfahren aktiv für den Termin aus welchen Ansprüchen das Verfahren betreiben
- ob das Objekt gegebenenfalls vermietet ist
- sämtliche Anmeldungen, die zum Termin vorliegen
- den festgesetzten Verkehrswert und bestehende Wertgrenzen
- das Geringste Gebot (bar zu zahlender Teil und bestehenbleibende Rechte)
- Hinweise zum Biet-Procedere, Bietungsstunde und der Sicherheitsleistung.....

Eine Akteneinsicht sollte eigentlich auch nicht gewährt werden, weil dies aus Sicht von Bietinteressenten uninteressant ist und aufgrund des Datenschutzes bis zum Termin zu unterbleiben hat....
Betreibende Gläubiger sind häufig in der offiziellen Terminsbestimmung genannt, es sei denn, dass diese das nicht wünschen..
Von daher alles richtig am Amtsgericht Leipzig

Kex
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Kex » 16.08.2023, 15:57

Wie kommen Sie dazu solch eine Aussage zu treffen?
Mich würde mal interessieren welche Qualifikation Sie inne haben um das so zu entscheiden.

Laut ZVG steht jedem eine begrenzte Einsicht zu (Paragraf 42) ein genauer Zeitpunkt ist dort nicht definiert, aus dem Kontext ergibt sich jedoch dass dies schon deutlich vor dem Versteigerungstermin, und für deutlich länger als vermutlich wenige Minuten geschehen sollte. Und genau so wird es auch von jedem anderem mir bekannten Amtsgericht in der Praxis gehandhabt. Ich sehe auch nicht welche Gründe dagegen sprechen sollten da ein solches Vorgehen für alle Beteiligten wesentlich einfacher ist.

Ich finde es schon gewagt sich über das Gesetz hinwegzusetzen mit nicht mehr als der Angabe „ist für den bietinteressenten uninteressant“
Und auch der Datenschutz findet hier keine Anwendung.

Addi
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Addi » 16.08.2023, 20:29

Lieber Kex,
Es ist halt so wir von mir beschrieben…
In § 42 ZVG heißt es :

1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.

(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.

Sämtliche Daten und Anmeldungen werden im Versteigerungstermin verlesen, ebenso der Grundbuchinhalt bekannt gegeben, mehr besagt diese Vorschrift nicht.

Im Termin selbst kann die Akte überhaupt nicht aus der Hand der versteigerungsführenden Rechtspflegers gegeben werden, da diese Bestandteil des Termins ist.
Dies verhält sich im Übrigen mit allen Gerichtsakten in Terminen so, sei es inFamiliensachen, Zivil- oder Strafverfahren.

Und über meine Qualifikation zu urteilen, steht Ihnen liebe Kex natürlich nicht zu…

Capitan
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Capitan » 18.08.2023, 06:59

Was genau wären „Mitteilungen des Grundbuchamtes“? Der Inhalt des Grundbuches, beispielsweise dort eingetragene Belastungen?

Was wären „das Grundstück betreffende Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht“? Ist mit „Abschätzungen“ das Wertgutachten gemeint?

Addi
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Addi » 18.08.2023, 16:19

Mitteilung des Grundbuches ist der Inhalt zum Zeitpunkt der Eintragung des ZV Vermerks plus spätere Benachrichtigungen an das Vollstreckungsgericht.
„das Grundstück betreffende Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht“ zB. Angaben zu Dienstbarkeiten ( Wegerecht, Wohnrecht, Nießbrauch) oder Reallasten wie Erbbauzins…

Aber ALL das wird im Termin bekanntgegeben und auf Nachfragen erklärt…

Mit einer alleinigen „Einsicht“ dieser Unterlagen ist ja nicht getan, da sich aus der Grundbuchmitteilung überhaupt nicht ergibt, wer wegen welcher Ansprüche aus welchem Rang das ZV Verfahren betreibt, wie das Geringste Gebot aussieht und ob und gegebenenfalls welche Rechte bestehen bleiben und übernommen werden müssen.

Jeder Interessent/Beteiligter kann Gewissheit haben, dass das Gericht jede wichtige Information bekanntgibt.
Die Gerichte arbeiten insoweit nach wie vor unbefangen und objektiv, da niemand hier in Deutschland einen geltwerten Vorteil sich durch Desinformation verdienen kann !

Kex
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Kex » 22.08.2023, 04:14

„Lieber“ Addi,

So schön das auch wäre, es ist nicht damit getan einfach zu sagen „es ist halt so“, und dann etwas zu zitieren und die eigene Meinung einfach wieder hinten dran zu hängen.

Valide Argumente zu ignorieren tut auch nicht grade viel dafür den eigene Standpunkt zu untermauern.

Da Sie ja nicht über ihre Qualifikation sprechen möchten (was nichts mit einem Urteil darüber zutun hat) sollten Sie sich auch mit dem verbreiten solcher unbelegter Meinungen, welche den Eindruck einer Tatsache erwecken sollen zurückhalten.
Oder zumindest angeben auf der Grundlage welcher Erfahrungen oder Fakten man zu so einer Meinung kommt, die Antwort dazu sind Sie ja bedauerlicherweise schuldig geblieben.

Ich kann aus meiner persönlichen Erfahrung zumindest berichten, dass die Praxis von München über Berlin bis Hamburg anders aussieht.

Addi
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Addi » 22.08.2023, 06:48

Wie schön, dass es für alles unterschiedliche Auffassungen gibt.

Freuen Sie sich doch, dass Sie überall in fremde Gerichtsakten hineinschauen können.


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