...
nochmal...
"Bleiben Rechte bestehen, übernehmen sie die dingliche Haftung des übernommenen Betrages ab Zuschlag. Eine persönliche Schuldübernahme tritt nur im Fall des § 53 Abs. 2 ZVG ein. Hierzu bedarf es aber einer "direkten" Anmeldung des Schuldners, wenn er für die Forderung persönlich haftet und vor der Aufforderung von Geboten im Termin die Forderung unter Angabe ihres Betrages und Grundes anmeldet und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht. "
das heißt im Klartext: In Anrechnung auf das Gebot übernehmen sie diese Rechte und müssen diese natürlich auch zahlen, sonst wäre es weder eine Anrechnung noch eine Übernahme??
wo soll da jetzt das Problem liegen??
Risiko und Möglichkeiten bei vorrangig eingetr. Rechten
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Risiko und Möglichkeiten bei vorrangig eingetr. Rechten
Wie ist das Ganze denn dann weitergegangen?Ich werde berichten.
LG Melanie