Für die Vorlage einer Bietungsvollmacht gem. § 71 ZVG – gilt Folgendes:
Zurückweisung des Gebots
(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
Gemeint sind hier die Vollmachten in der Form gem. § 129 BGB:
Öffentliche Beglaubigung
(1) 1Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung
1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
2 In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.
(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Vollmacht zur Ersteigerung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Vollmacht zur Ersteigerung
Ich möchte dieses spannende Thema nochmals in die Diskussion bringen und hoffe auf zahlreiche Beiträge, sehr gerne auch hinsichtlich realer Praxiserfahrungen.
Durch Nutzer Addi wurde eine sehr elegante Vorgehensweise skizziert, welche nicht selbst anwesenden Bietern in der ZV oder TV die hohen Kosten einer notariell beglaubigten Bietvollmacht einsparen würde.
Grob gesagt: eine anwesende Person bietet und begehrt vor der Zuschlagsverkündigung einen gesonderten Verkündigungstermin, bei welchem dann die Rechte aus dem Höchstgebot ganz oder teilweise abgetreten werden können. Dieses Vorgehen würde sich sowohl für teilweise beim Termin verhinderte Bietergemeinschaften, wie auch für verhinderte Einzelbieter anbieten.
Sehr relevant ist dabei natürlich die Frage der anfallenden Grunderwerbsteuer. Ist diese nur vom finalen Erwerber zu entrichten, oder ggf. mehrfach? Hier scheint eine klare Antwort noch auszustehen - wer kann zur Klärung beitragen?
Durch Nutzer Addi wurde eine sehr elegante Vorgehensweise skizziert, welche nicht selbst anwesenden Bietern in der ZV oder TV die hohen Kosten einer notariell beglaubigten Bietvollmacht einsparen würde.
Grob gesagt: eine anwesende Person bietet und begehrt vor der Zuschlagsverkündigung einen gesonderten Verkündigungstermin, bei welchem dann die Rechte aus dem Höchstgebot ganz oder teilweise abgetreten werden können. Dieses Vorgehen würde sich sowohl für teilweise beim Termin verhinderte Bietergemeinschaften, wie auch für verhinderte Einzelbieter anbieten.
Sehr relevant ist dabei natürlich die Frage der anfallenden Grunderwerbsteuer. Ist diese nur vom finalen Erwerber zu entrichten, oder ggf. mehrfach? Hier scheint eine klare Antwort noch auszustehen - wer kann zur Klärung beitragen?
Re: Vollmacht zur Ersteigerung
Natürlich die jeweilige Grunderwerbssteuerstelle ihres Finanzamtes, denn in der Praxis kommt die von mir vorgeschlagene Vorgehensweise eher selten bis gar nicht vor, weil diese einfach nicht bekannt ist und nur von Insidern empfohlen werden kann…
Re: Vollmacht zur Ersteigerung
Die von mir bereits angefragte Grunderwerbsteuerstelle des FA war ausserstande dazu eine Auskunft zu geben. Es wurde mitgeteilt, dass die steuerliche Bewertung erst erfolgen würde, wenn tatsächlich ein Grunderwerb stattgefunden habe. Daher meine Frage nach Praxiserfahrungen in ähnlichen Fällen.