Hallo,
folgende Frage: Wenn im Vermögen einer Erbengemeinschaft mehrere Immobilien (in unterschiedlichen Städten) vorhanden sind und nun ein Miterbe die Auseinandersetzung möchte, ist dann die Teilungsversteigerung über alle Grundstücke erforderlich? Oder kann die Teilungsversteigerung zB nur auf eine Immobilie beschränkt werden?
Ich habe gelesen, dass die Rechtsprechung Teilungsversteigerungen nacheinander nicht mehr zulässt. Allerdings habe ich dazu keine Entscheidungen oder weitere Hinweise gefunden.
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!
Danke & Grüße
Miterbe
TV: Mehrere Grundstücke / Beschränkung
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: TV: Mehrere Grundstücke / Beschränkung
Mehrere Grundstücke, die in Grundbüchern verschiedener Amtsgerichte eingetragen sind bedürfen jeweils einen separaten Antrag auf Durchführung der TV hinsichtlich jeden einzelnen Grundstücks.
Eine gemeinsame Durchführung ist nicht möglich.
Eine gemeinsame Durchführung ist nicht möglich.
Re: TV: Mehrere Grundstücke / Beschränkung
Wenn in einem Amtsgericht 2 bebaute Grundstücke in einer TV sind, könnten diese in einem Termin versteigert werden? Ich frage u.a.deshalb, weil ich Probleme mit der Beschaffung der Sicherheitsleistung hatte und ohne anwaltliche Vertretung / Beratung nichts von den sehr einfachen Lösungen über den Paragrafen 184 zvg wusste.
M.E.müssten zum Schutz des Antragsgegners Gerichte auf ihren Internetseiten nicht nur über die Sicherheitsleistung aufklären, sondern Miteigentümer, die auch 1/2 des Objekts oder sogar mehr besitzen zumindest einen kurzen Hinweis bekommen, dass für sie ggf. die Ausnahmeregelung des 184 zvg gilt.
M.E.müssten zum Schutz des Antragsgegners Gerichte auf ihren Internetseiten nicht nur über die Sicherheitsleistung aufklären, sondern Miteigentümer, die auch 1/2 des Objekts oder sogar mehr besitzen zumindest einen kurzen Hinweis bekommen, dass für sie ggf. die Ausnahmeregelung des 184 zvg gilt.
Re: TV: Mehrere Grundstücke / Beschränkung
Nein,
eine generelle Aufklärungspflicht gem. § 184 ZVG besteht im Vorfeld nicht, da erst im Versteigerungstermin nach Aufstellung des Geringsten Gebotes die Versteigerungsbedingungen bekannt sind.
Diese Ausnahmevorschrift findet auch nur unter ganz besonderen Voraussetzungen statt.
Die Ausnahme des § 184 ZVG gilt dagegen nicht, wenn das Grundpfandrecht in das Geringste Gebot als bestehenbleibend aufgenommen ist, weil ihm dann ja aus dem gebotenen Betrag nichts zufließt. Demnach befreit nur eine nicht im GG stehende Eigentümergrundschuld von der Verpflichtung zur SL, weil zinsen aus der EGS im GG bar nicht berücksichtigt werden s. §§1178, 1197 Abs.2 BGB.
Ein grundsätzlicher Schutz vor unliebsamen Anträgen ist der parallele "Beitrittsantrag" des Antragsgegners zur laufenden TV, mit einer Zustellung des Beitrittsbeschlusses mindestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin.
Dann ist der ehemals nur Antragsgegner geleichzeitig auch Antragsteller und somit dem ursprünglichen Antragsteller gleichgestellt.
eine generelle Aufklärungspflicht gem. § 184 ZVG besteht im Vorfeld nicht, da erst im Versteigerungstermin nach Aufstellung des Geringsten Gebotes die Versteigerungsbedingungen bekannt sind.
Diese Ausnahmevorschrift findet auch nur unter ganz besonderen Voraussetzungen statt.
Die Ausnahme des § 184 ZVG gilt dagegen nicht, wenn das Grundpfandrecht in das Geringste Gebot als bestehenbleibend aufgenommen ist, weil ihm dann ja aus dem gebotenen Betrag nichts zufließt. Demnach befreit nur eine nicht im GG stehende Eigentümergrundschuld von der Verpflichtung zur SL, weil zinsen aus der EGS im GG bar nicht berücksichtigt werden s. §§1178, 1197 Abs.2 BGB.
Ein grundsätzlicher Schutz vor unliebsamen Anträgen ist der parallele "Beitrittsantrag" des Antragsgegners zur laufenden TV, mit einer Zustellung des Beitrittsbeschlusses mindestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin.
Dann ist der ehemals nur Antragsgegner geleichzeitig auch Antragsteller und somit dem ursprünglichen Antragsteller gleichgestellt.