Ich hätte eine Frage bezüglich allem, was in einer Versteigerung als rechtsmissbräuchlich angesehen und ggf.auch aufgedeckt werden kann:
Wenn ein Bieter im Interesse des Antragstellers im 2. Termin ein nicht zuschlagsfähiges Gebot abgibt, damit das Verfahren nicht eingestellt werden kann und stattdessen der 3. Termin stattfindet, ist das angreifbar? Z.B.wenn man nachweisen könnte, dass dieser Bieter vom Mandanten / Antragsteller gezielt für diesen Zweck beauftragt wurde?
Und wenn dann im 3. Termin wie zu erwarten mehr als nur ein fremder Bieter erscheint und das 1. Gebot über der 5/10 Grenze liegt, obwohl es das nicht muss, ist das verdächtig? Danach wurde nur noch in kleinen Schritten erhöht. Wenn man nachweisen könnte, dass die Versteigerung dem Schein diente und mindestens ein Bieter ohne erwerbsabsicht im Auftrag des Antragstellers bot und ein anderer mit dem Höchstgebot im Vorfeld einen Vertrag mit der Antragstellerin abschloss, damit sie das Objekt günstiger als außergerichtlich erwerben kann ohne sich zu erkennen zu geben, wäre das rechtsmissbraeuchlich?
Und wenn ein Tuerschloss einer bisher leer stehenden Wohnung ausgetauscht wird, weil man womöglich befürchtete, dass der antragsgegner dort vor der Versteigerung einzieht , um mehr gegen die Versteigerung in der Hand zu haben, und der Anwalt des Antragstellers schriftlich meint , der Ersteher (ein Mieter) könnte jederzeit Zugang in Absprache mit dem Mieter verschaffen, sich aber herausstellen sollte, dass die Wohnung nicht vermietet wurde, könnte dies als unerlaubte Täuschung gegen den Ausgang der Versteigerung verwendet werden?
Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Ein grundsätzlicher Schutz vor unliebsamen Anträgen ist der parallele "Beitrittsantrag" des Antragsgegners zur laufenden TV, mit einer Zustellung des Beitrittsbeschlusses mindestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin.
Dann ist der ehemals nur Antragsgegner geleichzeitig auch Antragsteller und somit dem ursprünglichen Antragsteller gleichgestellt.
Eventuelle geheime Absprachen erfolgen in der Regel im Vorfeld eines Termins und sind meist nicht nachweisbar und somit kaum strafrechtlich zu verfolgen.
Sollte hierauf ein Zuschlag erfolgen, besteht für einen eventuell geschädigten Beteiligten (auch evtl. Miteigentümer) natürlich immer die Möglichkeit der Zuschlagsbeschwerde. Dann sind die Gründe rechtlich vom Landgericht zu prüfen und zu werten.
Dann ist der ehemals nur Antragsgegner geleichzeitig auch Antragsteller und somit dem ursprünglichen Antragsteller gleichgestellt.
Eventuelle geheime Absprachen erfolgen in der Regel im Vorfeld eines Termins und sind meist nicht nachweisbar und somit kaum strafrechtlich zu verfolgen.
Sollte hierauf ein Zuschlag erfolgen, besteht für einen eventuell geschädigten Beteiligten (auch evtl. Miteigentümer) natürlich immer die Möglichkeit der Zuschlagsbeschwerde. Dann sind die Gründe rechtlich vom Landgericht zu prüfen und zu werten.