Wertgutachten 2. Nachbesichtigung

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Moderator: Alfred_Hilbert

Addi
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Wertgutachten 2. Nachbesichtigung

Beitragvon Addi » 03.12.2024, 16:22

Gesendet: 01.12.2024, 22:42
Von: Heinz Klage

Sehr geehrtes Foren-Mitglied,
kann es sein, dass es nach Beschluss des AG über ein Wertgutachten und mit Eingang der Beschwerde über das Wertgutachten dieses AG einen Beschluss zur 2. Nachbesichtigung anordnen kann, um die Innenbesichtigung einer zur TV angemeldeten Immobilie durchzudrücken? Obwohl die Antragsgegner die Innenbesichtigung verwehren, was auch bei der 1. Besichtigung des Gutachters berücksichtigt wurde. Ich habe mich auf Stöber, 22. Auflage, Rn. 60 zu § 74a ZVG bezogen. Die von Stöber dort geäußerte Rechtsansicht, dass eine Innenbesichtigung nicht erzwungen werden kann, stützt sich auf eine Reihe von BGH-Urteilen. Diese Sache macht einen sehr willkürlichen Eindruck auf mich. In der Begründung für diese Nachbesichtigung wird angegeben, dass prozessual ein möglicherweise bestehender Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner auf Zutrittsgewähr zur Begutachtung durchgesetzt würde, daher kann derzeit noch nicht über eine Abhilfe oder Nichtabhilfe der Beschwerde entschieden werden. Daher wäre der Sachverständige mit der Nachbegutachtung und Terminsabsprache mit den Beteiligten zu beauftragen.
Wie kann man sich gegen einen sollen Beschluss wehren und wie kann meine Beschwerde über die Innenbesichtiung beachtet und berücksichtigt werden? Vielen Dank für die geschätzte Antwort.
H. Klage

Addi
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Re: Wertgutachten 2. Nachbesichtigung

Beitragvon Addi » 03.12.2024, 16:31

Zunächst, gegen jeden gerichtlichen Beschluss, durch den ein am Verfahren Beteiligter betroffen (beschwert) ist, kann Beschwerde eingelegt werden.

Zu ihren Fragen:
Ohne Kenntnis sämtlich höchstrichterlicher Entscheidungen, kann eine Innenbesichtigung nicht erzwungen werden. Da jedoch vermutlich beide am Verfahren Beteiligte auch gemeinsam Eigentümer der zur Versteigerung stehenden Immobilie sind, steht das Recht des Einen nicht über dem des Anderen. Dies bedeutet, dass in einer TV eine Innenbesichtigung durchgesetzt werden kann, zB durch eine EinstweiligeVerfügung, um einen reellen Verkehrswert ermitteln zu können.
Ohne Innenbesichtigung kann und wird ein Gutachter immer einen Abschlag vom VW in einer Größenordnung von 5% oder mehr vornehmen.
Aus meiner Erfahrung heraus schadet die Verweigerung der Innenbesichtigung den Beteiligten mehr als sie diesen nützt, denn die Versteigerung als solche kann hierdurch natürlich nicht verhindert werden.

Heinz Klage
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Re: Wertgutachten 2. Nachbesichtigung

Beitragvon Heinz Klage » 27.12.2024, 18:29

Sehr geehrtes Foren Mitglied Addi,
es geht ja nicht um die Verhinderung der Versteigerung, sondern auch um die Wahrung der persönlichen Privatsphäre. Der Antragsteller wohnt bei seiner neuen Partnerin, die Antragsgegnerin wohnt dort weiterhin in der zur TV angemeldeten Immobilie. Im bereits erstellten Gutachten wurden per se 10% für die nicht erfolgte Innenbesichtigung abgezogen. Wenn im Gutachten die 10% wieder hinzugedacht werden, wird der Gutachter dann seine Schätzung mit angenommener Innenbesichtigung um diesen Abzug herauf setzen? Wird das Gutachten dann um diese 10 % nochmals neu erstellt und wird die Antragsgegnerin (ggf. künftige Beigetretene) für diese Kosten ebenfalls nach Beitritt zahlen müssen? Und was passiert mit den Möbeln der Antragsgegenerin, ihrem ganzen Hausrat, der sich noch darin befindet, sollte ein Dritter den Zuschlag bekommen? Inwieweit meinen Sie das dies Verhalten schadet? Der Schaden der Kosten für das 2. Gutachten wird vermutlich geteilt. Kann es denn verhindert werden, dass Innenaufnahmen verweigert werden und deren Veröffentlichung im Gutachten verweigert werden kann?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung.
Heinz Klage

Addi
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Re: Wertgutachten 2. Nachbesichtigung

Beitragvon Addi » 27.12.2024, 20:55

Es wird kein zweites Gutachten geben, weil es hierfür keinerlei Grundlage gibt. Die Verweigerung der Innenbesichtigung wurde entsprechend wertmäßig im Gutachten berücksichtigt und dieser vermutlich bereits festgesetzt.
Selbst wenn die Antragsgegnerin nunmehr doch einer Innenbesichtigung zustimmen würde, muss es kein neues Gutachten geben.
Der Ersteher der Immobilie hat sich mit der im Objekt wohnenden Antragsgegnerin über den Auszug und der Räumung der ersteigerten Immobilie zu vereinbaren, nicht anders wie bei dem rechtsgeschäftlichen Verkauf einer Immobilie.


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