Hallo Alle,
ich interessiere mich für eine Immobilie die in die Zwangsversteigerung geht.
Das Haus wird aktuell vom Eigentümmer bewohnt der wohl nicht raus möchte.
Wenn ich diesen jetzt rausklagen reden wir ja hier über 3 Monate bis evtl. sogar 2 Jahre.
Muss ich ab dem Zuschlagsdatum die Kosten für Gas, Wasser und Strom übernehmen oder kann ich auch sagen.
Ich habe ja keinen Zugriff auf das Haus und brauche die Verträge nicht.
Entweder der alte Eigentümmer macht selber einen Vertrag mit den Versorgern oder die sollen es halt abstellen.
Ich möchte nicht mehr kosten für den Alteigentümmer zahlen als nötig.
Um Grundsteuer und Gebäudeversicherung werde ich ja nicht herum kommen aber kann ich zumindestens Verträge mit den Energieversorgern verweigern?
Die Energiekosten des Alteigentümmers möchte ich nicht übernehmen.
Danke
Gruß
de
CannorX
Kosten für Gas Wasser Strom nach Ersteigerung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Kosten für Gas Wasser Strom nach Ersteigerung
Zunächst, gem. § 90 ZVG gilt:
Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird.
Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten ab diesem Zeitpunkt auf den Ersteher als neuen Eigentümer übergehen.
Bewohnt der alte Eigentümer mit Familie selbst die ersteigerte Immobilie, so kann gem. § 93 ZVG der Ersteher wie folgt vorgehen:
(1) Aus dem Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben……
Eine Räumungsklage ist insoweit nicht notwendig.
Aber die durchzuführende Zwangsräumung ist mit erheblichen Kosten verbunden, die von dem Ersteher vorab als Vorschuss an den zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu zahlen sind. Diese können vom alten Eigentümer zurückgefordert werden, was jedoch meist aussichtslos ist, da dieser ja meist schon seit längerem zahlungsunfähig ist.
Bewährt hat sich jedoch die Maßnahme der Unterstützung zum Auszug und der Wohnungssuche, gegebenenfalls durch die Auslobung einer Prämie oder direkte Kostenübernahme oder Mithilfe beim Aus- und Umzug. Denken Sie daran, dass der alte Eigentümer schwerlich eine neue Wohnung findet oder die Kaution hierfür aufbringen kann, da neue Vermieter in der Regel informiert sind über die Umstände der Wohnungssuche….
Es bleibt deshalb abzuwägen, welche Maßnahmen besser, schneller und kostengünstiger greifen, um selbst so schnell als möglich die ersteigerte Immobilie nutzen zu können.
Auch hat der alte Eigentümer ab dem Zuschlag die Kosten der Energieversorgung zu tragen und auch einen Mietzins zu zahlen, soweit dieser dazu überhaupt finanziell in der Lage ist.
Von daher sollte versucht werden so schnell wie möglich nach Erteilung des Zuschlags Kontakt mit den alten Eigentümern aufzunehmen, um diese Dinge zu klären und abzusprechen.
Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird.
Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten ab diesem Zeitpunkt auf den Ersteher als neuen Eigentümer übergehen.
Bewohnt der alte Eigentümer mit Familie selbst die ersteigerte Immobilie, so kann gem. § 93 ZVG der Ersteher wie folgt vorgehen:
(1) Aus dem Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben……
Eine Räumungsklage ist insoweit nicht notwendig.
Aber die durchzuführende Zwangsräumung ist mit erheblichen Kosten verbunden, die von dem Ersteher vorab als Vorschuss an den zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu zahlen sind. Diese können vom alten Eigentümer zurückgefordert werden, was jedoch meist aussichtslos ist, da dieser ja meist schon seit längerem zahlungsunfähig ist.
Bewährt hat sich jedoch die Maßnahme der Unterstützung zum Auszug und der Wohnungssuche, gegebenenfalls durch die Auslobung einer Prämie oder direkte Kostenübernahme oder Mithilfe beim Aus- und Umzug. Denken Sie daran, dass der alte Eigentümer schwerlich eine neue Wohnung findet oder die Kaution hierfür aufbringen kann, da neue Vermieter in der Regel informiert sind über die Umstände der Wohnungssuche….
Es bleibt deshalb abzuwägen, welche Maßnahmen besser, schneller und kostengünstiger greifen, um selbst so schnell als möglich die ersteigerte Immobilie nutzen zu können.
Auch hat der alte Eigentümer ab dem Zuschlag die Kosten der Energieversorgung zu tragen und auch einen Mietzins zu zahlen, soweit dieser dazu überhaupt finanziell in der Lage ist.
Von daher sollte versucht werden so schnell wie möglich nach Erteilung des Zuschlags Kontakt mit den alten Eigentümern aufzunehmen, um diese Dinge zu klären und abzusprechen.
Re: Kosten für Gas Wasser Strom nach Ersteigerung
Danke für die Infos aber meine eigentliche Frage ist leider nicht beantwortet oder ich habe es nicht richtig verstanden.
Bedeutet das die Stadtwerke wenden sich für GAS, Wasser, Strom an mich und ich muss es ab dem Zuschlagdatum erstmal bezahlen muss.
Theoretisch müsste der noch Bewohner es mir zurückzahlen und auch eine Nutzungsentschädigung, was aber wahrscheinlich nicht funktioniert da er kein Geld hat und überschuldet ist.
Ich bin ja auch kein Unmensch und würde auch eine Auszugprämie oder ähnliches anbieten und auch Zeit geben so 3-6 Monate etawas neues zu finden.
Aber ich muss auch wissen was mich worst Case erwartet, wenn der Bewohner mir das Leben möglichst schwer machen möchte, sprich nicht ausziehen, keine Zahlung leisten, alles herauszögern und hohe Kosten verursachen.
In einen ungedämmten Altbau kann mann hohe Energiekosten verursachen.
Muss ich Gas Wasser und Strom notgedrungen zahlen ab dem Zuschlag oder kann ich auch sagen wir haben keinen Liefervertrag, ich zahle nichts wenden Sie sich an den Bewohner, notfalls stellen Sie das halt ab.
Danke
Gruß
de CannorX
Bedeutet das die Stadtwerke wenden sich für GAS, Wasser, Strom an mich und ich muss es ab dem Zuschlagdatum erstmal bezahlen muss.
Theoretisch müsste der noch Bewohner es mir zurückzahlen und auch eine Nutzungsentschädigung, was aber wahrscheinlich nicht funktioniert da er kein Geld hat und überschuldet ist.
Ich bin ja auch kein Unmensch und würde auch eine Auszugprämie oder ähnliches anbieten und auch Zeit geben so 3-6 Monate etawas neues zu finden.
Aber ich muss auch wissen was mich worst Case erwartet, wenn der Bewohner mir das Leben möglichst schwer machen möchte, sprich nicht ausziehen, keine Zahlung leisten, alles herauszögern und hohe Kosten verursachen.
In einen ungedämmten Altbau kann mann hohe Energiekosten verursachen.
Muss ich Gas Wasser und Strom notgedrungen zahlen ab dem Zuschlag oder kann ich auch sagen wir haben keinen Liefervertrag, ich zahle nichts wenden Sie sich an den Bewohner, notfalls stellen Sie das halt ab.
Danke
Gruß
de CannorX
Re: Kosten für Gas Wasser Strom nach Ersteigerung
…..
Ab Zuschlag gehen Rechte und Pflichten auf den Ersteher über.
Folglich sollte ab diesem Tag der alte Vertrag beendet, gekündigt und abgerechnet werden und gegebenenfalls mit einem neuen Anbieter ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Wohngebäudeversicherung pp.
Aber das sollten Sie mit dem bisherigen Anbieter abklären, ob und inwieweit der Vertrag mit dem alten Eigentümer noch Bestand hat oder Bestand haben kann.
Ab Zuschlag gehen Rechte und Pflichten auf den Ersteher über.
Folglich sollte ab diesem Tag der alte Vertrag beendet, gekündigt und abgerechnet werden und gegebenenfalls mit einem neuen Anbieter ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Wohngebäudeversicherung pp.
Aber das sollten Sie mit dem bisherigen Anbieter abklären, ob und inwieweit der Vertrag mit dem alten Eigentümer noch Bestand hat oder Bestand haben kann.