Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Eintragung der Sicherungshypothek für den Übererlös bei Nicht-Zahlung des Gebotes in der Teilungsversteigerung.
Wird die Eintragung einer Sicherungshypothek für den Erlösüberschuss vom Vollstreckungsgericht beim Grundbuchamt von Amts wegen beantragt und anschließend vom Grundbuchamt entsprechend eingetragen oder muss die Eintragung ins Grundbuch von den ehemaligen Eigentümern gemeinsam beantragt werden?
Laut Mock müssen die Berechtigten bei der Eintragung mitwirken. Was ist unter "mitwirken" zu verstehen?
Vielen Dank und einen schönen Tag
Sicherungshypothek
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Sicherungshypothek
Nein, so ist es nicht.
Wird dem Vollstreckungsgericht die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zugesandt und hat der Verteilungstermin stattgefunden, so ersucht das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt, die Umschreibung auf den Ersteher vorzunehmen.
Hierbei werden erlöschende Rechte laut Zuschlagsbeschluss im Grundbuch gelöscht und der Ersteher als neuer Eigentümer eingetragen.
Wurde das Meistgebot samt Zinsen nicht oder nicht vollständig gezahlt, so werden für die nicht abgelösten Ansprüche der Gläubiger entsprechende Sicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen.
Die alten Eigentümer sind gänzlich raus und müssen nicht mitwirken.
Wird dem Vollstreckungsgericht die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zugesandt und hat der Verteilungstermin stattgefunden, so ersucht das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt, die Umschreibung auf den Ersteher vorzunehmen.
Hierbei werden erlöschende Rechte laut Zuschlagsbeschluss im Grundbuch gelöscht und der Ersteher als neuer Eigentümer eingetragen.
Wurde das Meistgebot samt Zinsen nicht oder nicht vollständig gezahlt, so werden für die nicht abgelösten Ansprüche der Gläubiger entsprechende Sicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen.
Die alten Eigentümer sind gänzlich raus und müssen nicht mitwirken.
Re: Sicherungshypothek
Vielen Dank Addi,
das hatte ich verstanden.
Mir geht es nicht um die Ansprüche der Gläubiger, sondern die Ansprüche der "Alt-Eigentümer"
Wenn ich Mock richtig verstanden habe, gibt es Unterschiede, ob es sich um die den Gläubigern zustehende Erlös-Ansprüche handelt oder den sog. Übererlös (also das, was für die ehemaligen Eigentümer übrig bleibt)
So findet laut Mock (und auch einigen Rechtspflegern) keine Forderungsübertragung für den sog. Übererlös statt, sondern nur die Eintragung einer Sicherungshypothek. Mock schreibt (2018) in Bezug auf die Eintragung der Sicherungshypothek für die Alt-Eigentümer:
"Bevor eine Eintragung der Sicherungshypotheken erfolgt, müssen zunächst die durch den Zuschlag erloschenen Rechte gelöscht werden. Bei dem Forderungsübergang und der Eintragung von Sicherungshypotheken müssen jedoch alle Berechtigten mitwirken. Gerade dies ist aber das Problem, wenn ein Miteigentümer Ersteher ist und nicht zahlt. Der Miteigentümer/Ersteher muss dann auf Mitwirkung verklagt werden."
Ich war bislang davon ausgegangen, dass eine Sicherungshypothek für den Übererlös auch ohne Zutun der Alt-Eigentümer eingetragen wird und dass der Miteigentümer, der nicht gezahlt hat, im Zweifelsfall auf Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypothek klagen muss. Wenn ich Mock richtig verstanden habe, wäre es aber genau umgekehrt, nämlich, dass der nicht-zahlende Alt-Eigentümer auf Mitwirkung zur Eintragung verklagt werden muss. Daher meine Frage
a. stimmt das, was Mock schreibt?
b. falls ja, welche Mitwirkung des Alteigentümers ist zur Eintragung einer Sicherungshypothek für den Übererlös erforderlich? Muss von einem der Alt-Eigentümer ein entsprechender Antrag gestellt werden, dem alle ehemaligen Eigentümer zustimmen müssen?
das hatte ich verstanden.
Mir geht es nicht um die Ansprüche der Gläubiger, sondern die Ansprüche der "Alt-Eigentümer"
Wenn ich Mock richtig verstanden habe, gibt es Unterschiede, ob es sich um die den Gläubigern zustehende Erlös-Ansprüche handelt oder den sog. Übererlös (also das, was für die ehemaligen Eigentümer übrig bleibt)
So findet laut Mock (und auch einigen Rechtspflegern) keine Forderungsübertragung für den sog. Übererlös statt, sondern nur die Eintragung einer Sicherungshypothek. Mock schreibt (2018) in Bezug auf die Eintragung der Sicherungshypothek für die Alt-Eigentümer:
"Bevor eine Eintragung der Sicherungshypotheken erfolgt, müssen zunächst die durch den Zuschlag erloschenen Rechte gelöscht werden. Bei dem Forderungsübergang und der Eintragung von Sicherungshypotheken müssen jedoch alle Berechtigten mitwirken. Gerade dies ist aber das Problem, wenn ein Miteigentümer Ersteher ist und nicht zahlt. Der Miteigentümer/Ersteher muss dann auf Mitwirkung verklagt werden."
Ich war bislang davon ausgegangen, dass eine Sicherungshypothek für den Übererlös auch ohne Zutun der Alt-Eigentümer eingetragen wird und dass der Miteigentümer, der nicht gezahlt hat, im Zweifelsfall auf Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypothek klagen muss. Wenn ich Mock richtig verstanden habe, wäre es aber genau umgekehrt, nämlich, dass der nicht-zahlende Alt-Eigentümer auf Mitwirkung zur Eintragung verklagt werden muss. Daher meine Frage
a. stimmt das, was Mock schreibt?
b. falls ja, welche Mitwirkung des Alteigentümers ist zur Eintragung einer Sicherungshypothek für den Übererlös erforderlich? Muss von einem der Alt-Eigentümer ein entsprechender Antrag gestellt werden, dem alle ehemaligen Eigentümer zustimmen müssen?
Re: Sicherungshypothek
"Ich war bislang davon ausgegangen, dass eine Sicherungshypothek für den Übererlös auch ohne Zutun der Alt-Eigentümer eingetragen wird .."
so ist und bleibt es auch denn § 118 ZVG bestimmt:
(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, dass die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.
und zwar gem. § 128 ZVG...
(1) Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalt des Grundbuchs mit dem Recht eines Dritten belastet, so wird dieses Recht als Recht an der Forderung miteingetragen.....
Da muss weder der nicht zahlende Ersteher und ehemalige Miteigentümer mitwirken, noch die anderen ehemaligen Miteigentümer...
so ist und bleibt es auch denn § 118 ZVG bestimmt:
(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, dass die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.
und zwar gem. § 128 ZVG...
(1) Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalt des Grundbuchs mit dem Recht eines Dritten belastet, so wird dieses Recht als Recht an der Forderung miteingetragen.....
Da muss weder der nicht zahlende Ersteher und ehemalige Miteigentümer mitwirken, noch die anderen ehemaligen Miteigentümer...