Hallo,
ich habe vergangene Woche eine Doppelhaushälfte in einer Zwangsversteigerung erworben.
Aktuell besteht diese noch aus 2 separaten Wohnungen, EG und DG.
Die Dachgeschosswohnung steht bereits leer und ist auch nicht mehr vermietet. Die Schlüssel zur DG Wohnung sind mir nach dem Zuschlagsbeschluss durch den Gläubiger ausgehändigt worden.
Die EG Wohnung wird noch durch den Alt-Eigentümer bewohnt. Diesen konnte ich bisher leider nicht persönlich erreichen, habe ihm daraufhin ein Schreiben zugesandt mit der Bitte um ein Gespräch um alles einvernehmlich zu regeln. Nun hat mich ein/sein RA angerufen dass das Schreiben angekommen ist und wir haben einen Gesprächstermin vereinbart. Hier weis ich gerade nicht wie ich das einschätzen / bewerten soll???
Zumal der Alt-Eigentümer in der Privatinsolvenz ist, aber der Insolvenzverwalter ein anderer Rechtsanwalt ist.
Soviel erstmal zur aktuellen Situation. Nun habe ich noch mal ein paar allgemeine Fragen und wäre Euch / Ihnen sehr Dankbar für Hilfe, Ratschläge und entsprechende Antworten.
1. Darf ich die DG-Wohnung ohne weiteres betreten? Bin im Besitz des Schlüssels für diese Wohnung und die Haupteingangstür (Schließsystem)
2. Darf ich mich frei auf dem (meinem) Grundstückbewegen?
3. Darf ich den gemeinschaftlichen Teil des Kellers betreten? Zugang über die Aussentreppe. Auch hier passt der Schlüssel.
4. Muss mir der Alt-Eigentümer Zutritt zu seiner Wohnung gewähren um diese in Ausgenschein nehmen zu können?
5. Gibt es eine gesetzliche Frist die ich dem Alt-Eigentümer bis zum Auszug / Räumung gewähren muss?
6. Dürfte ich ggf. von dem Alteigentümer Miete verlangen? Das nur mal interessenhalber. Würde ich im Zuge einer gütlichen Einigung nicht verlangen.
Das wären erst mal so meine Fragen.
Für Eure / Ihre Unterstützung bedanke ich mich schon mal ganz doll im vorraus.
Beste Grüße
Alex
Was nach Immobilienerwerb aus Zwangsversteigerung
Moderator: Alfred_Hilbert
- Rudolf_Roenisch
- Beiträge: 37
- Registriert: 13.11.2007, 14:04
- Wohnort: Stuttgart
- Kontaktdaten:
Re: Was nach Immobilienerwerb aus Zwangsversteigerung
Hallo!
1. Ja, Sie dürfen die Dachwohnung ohne Weiteres betreten und in Besitz nehmen. Sie sind durch den Zuschlag Eigentümer geworden, und, zumindest ergibt sich aus Ihrer Schilderung nichts anderes, keine anderer hat ein Recht auf Besitz. Die Wohnung ist insbesondere nicht vermietet.
2. Ja, vgl. oben stehend 1. Der Alt-Eigentümer ist weder Mieter noch Eigentümer.
3. Ja, vgl. oben stehend 1. und 2.
4. Ja, vgl. oben stehend 1., 2. und 3.
5. Nein, Sie sollten aber eine angemessene Frist setzen. Hier sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend (Alter, Einkommen, soziale Bindung und so weiter).
6. Keine Miete im rechtlichen Sinn, wohl aber eine Nutzungsentschädigung. Sorgen Sie durch entsprechende Klauseln in einem schriftlichen(!) Vertrag nachweislich und unbedingt dafür, dass kein Mietverhältnis begründet wird.
Tipp: Sollte sich in dem Gespräch mit dem Alteigentümer und seinem Rechtsanwalt keine rasche Lösung abzeichnen, sollten Sie meines Erachtens lieber heute als morgen einen fachkundigen Rechtsanwalt konsultieren, der gegebenenfalls auch die Zwangsräumung durchsetzt.
1. Ja, Sie dürfen die Dachwohnung ohne Weiteres betreten und in Besitz nehmen. Sie sind durch den Zuschlag Eigentümer geworden, und, zumindest ergibt sich aus Ihrer Schilderung nichts anderes, keine anderer hat ein Recht auf Besitz. Die Wohnung ist insbesondere nicht vermietet.
2. Ja, vgl. oben stehend 1. Der Alt-Eigentümer ist weder Mieter noch Eigentümer.
3. Ja, vgl. oben stehend 1. und 2.
4. Ja, vgl. oben stehend 1., 2. und 3.
5. Nein, Sie sollten aber eine angemessene Frist setzen. Hier sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend (Alter, Einkommen, soziale Bindung und so weiter).
6. Keine Miete im rechtlichen Sinn, wohl aber eine Nutzungsentschädigung. Sorgen Sie durch entsprechende Klauseln in einem schriftlichen(!) Vertrag nachweislich und unbedingt dafür, dass kein Mietverhältnis begründet wird.
Tipp: Sollte sich in dem Gespräch mit dem Alteigentümer und seinem Rechtsanwalt keine rasche Lösung abzeichnen, sollten Sie meines Erachtens lieber heute als morgen einen fachkundigen Rechtsanwalt konsultieren, der gegebenenfalls auch die Zwangsräumung durchsetzt.
Herzliche Grüße!
Rudolf Rönisch
Rudolf Rönisch