ZVG Eigenbedarfskündigung

Sie haben Fragen zu Zwangsversteigerungen? Dann tauschen Sie sich hier mit anderen Forumsteilnehmern aus. *** Die im Forum gegeben Auskünfte stellen selbstverständlich keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist ausgeschlossen! ***

Moderator: Alfred_Hilbert

Ikarus20101
Beiträge: 2
Registriert: 16.04.2024, 19:11

ZVG Eigenbedarfskündigung

Beitragvon Ikarus20101 » 16.04.2024, 19:21

Hallo
Ich habe in einer ZVG ein Objekt erstanden das Vermietet ist ich möchte dieses Objekt an ein Familien Mitglied 1 Grades vermieten da dieses in seiner finanziellen Situation nicht gut da steht. Bis zum Verteilungstermin ist dieses Objekt noch in Zwangsverwaltung.Ab welchem Zeitpunkt darf ich eine Eigenbedarf Kündigung basierend auf dem Sonderecht bei ZVG's als Vermieter aussprechen? Ab dem Verteilungstermin oder ab dem erhalt des Schriftlichen Zuschlagbeschlusses mit der Forderung des Amtsgerichtes oder ab mündlichem Zuschlag vor Gericht und wie lange habe ich Zeit das Sonderecht in Anspruch zu nehmen ? und sollte ich dies Über einen Anwalt machen oder Selbständig über in vordefiniertes Formular

Addi
Beiträge: 1174
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: ZVG Eigenbedarfskündigung

Beitragvon Addi » 16.04.2024, 21:54

1. Erlangt ein Erwerber das Eigentum an einer Immobilie durch den Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung und ist die Immobilie vermietet, tritt der Erwerber in das bestehende Mietverhältnis ein.

2. Der Erwerber ist grds. an alle zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses geltenden Vertragsbedingungen gebunden. Dies gilt auch für solche Bedingungen, die die Möglichkeit der Beendigung des Mietverhältnisses betreffen bzw. einschränken.

3. Dem Erwerber steht allerdings gem. § 57a ZVG ein Sonderkündigungsrecht zu, das ihm die Kündigung in zeitlicher Hinsicht insoweit erleichtert, als er das Mietverhältnis auch dann mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, wenn ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, zu Lasten des Vermieters ein noch andauernder Kündigungsverzicht vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder auf Grund der mindestens fünfjährigen Laufzeit des Mietverhältnisses drei Monate übersteigt.

4. Das Sonderkündigungsrecht erleichtert dem Erwerber die Kündigung nur in zeitlicher Hinsicht. Auch für die auf § 57a ZVG gestützte Kündigung bedarf es eines berechtigten Interesses für die Beendigung des Mietverhältnisses, das im Falle einer Eigenbedarfskündigung einen vernünftigen nachvollziehbaren Grund für den Nutzungswunsch erfordert.

5. Dem Erwerber steht dieses Sonderkündigungsrecht nur zu dem erstmöglichen Kündigungstermin zur Verfügung. Eine angemessene Überlegungs- und Prüffrist ist ihm allerdings zuzugestehen.

6. Hat der Erwerber es versäumt, von seinem Sonderkündigungsrecht rechtzeitig Gebrauch zu machen, ist -sofern kein befristetes Mietverhältnis vorliegt- eine ordentliche Kündigung grds. weiterhin zulässig. Der Erwerber muss allerdings damit rechnen, dass dies erst zu einem (sehr viel) späteren Zeitpunkt möglich ist. Insbesondere in Fällen eines Kündigungsverzichts oder längerer Kündigungsfristen kann auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine sinnvolle Alternative der Vertragsbeendigung darstellen.

Um aber in den Eigenbesitz der Wohnung zu kommen, muss zunächst die Zwangsverwaltung aufgehoben werden und die Wohnung ihnen von dem Zwangsverwalter zum Besitz übergeben werden…
Am besten mit diesem vorab Rücksprache halten..

Ikarus20101
Beiträge: 2
Registriert: 16.04.2024, 19:11

Re: ZVG Eigenbedarfskündigung

Beitragvon Ikarus20101 » 18.04.2024, 09:43

Ich habe bereits rücksprache mit dem Verwalter gehalten dieser konnte sich mir gegenüber nicht äußern ob ich jetzt schon das entsprechenden Recht habe von meinem Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen oder ob dies erst nach dem Verteilungstermin der Fall ist. Er konnte mir aber bestätigen das ich rechtlich in einer guten Position stehe dieses durchzusetzen.Er sagte mir aber das ich auch schon bestimmte rechte durchsetzen kann inwiefern und in welchen Umfang konnte er mir aber nicht sagen.Bei bei dem für die Versteigerung zuständigen Amtsgericht habe ich damals auch versucht mich diesbezüglich zu erkundigen diese konten mir darauf aber auch nicht wirklich eine Antwort geben

Addi
Beiträge: 1174
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: ZVG Eigenbedarfskündigung

Beitragvon Addi » 18.04.2024, 18:48

Das Sonderkündigungsrecht ist immer zum nächst möglichen ersten Zeitpunkt ab dem Zuschlag auszuüben.

Beispiel:
Zuschlag am 18.04.24 SKR bis zum 03.05.24 ausüben
Am 29.04.24 SKR bis zum 03.05.24 ausüben
Am 02.05.24 SKR bis zum 03.06.24 ausüben usw.


Zurück zu „Zwangsversteigerung - Alle Themen“