Hallo, gibt es Konstellationen, wo es eher nicht angeraten wäre, einer Teilungsversteigerung beizutreten??
Kann man einen erklärten Beitritt auch ggf. zurück nehmen? Falls ja, bis wann müsste man es erklären?
Danke und schöne Feiertage!
Gründe nicht den Beitritt zu erklären?
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Gründe nicht den Beitritt zu erklären?
Mit dem Beitritt bekunden der/die Antragsgegner, dass diese auch aktiv mit gleichen Rechten an der TV teilnehmen wollen. Nachteilig ist dies aus meiner Sicht nie, aber man nimmt dann auch die Rolle eines „Kostenschuldners“ ein sollte die Immobilie nicht versteigert werden und das Verfahren durch Antragsrücknahme beendet wird.
Anderenfalls kann jeder Beitrittsantragsteller seinen eigenen Antrag auch jederzeit wieder zurücknehmen, indem er dieses schriftlich gegenüber dem Vollstreckungsgericht äußert. Aber auch eine 2-malige Verfahrenseinstellung kann bewilligt werden, um für bis zu 6 Monaten eine Einigung herbeizuführen…..
Anderenfalls kann jeder Beitrittsantragsteller seinen eigenen Antrag auch jederzeit wieder zurücknehmen, indem er dieses schriftlich gegenüber dem Vollstreckungsgericht äußert. Aber auch eine 2-malige Verfahrenseinstellung kann bewilligt werden, um für bis zu 6 Monaten eine Einigung herbeizuführen…..
Re: Gründe nicht den Beitritt zu erklären?
Besten Dank für die superschnelle Antwort!
Das bedeutet, wenn man selber steigern will und es finanziell auch stemmen kann, ist es kein Nachteil bei zu treten, weil die entstehenden Kosten sowieso aus dem Erlös entnommen werden!
Das bedeutet, wenn man selber steigern will und es finanziell auch stemmen kann, ist es kein Nachteil bei zu treten, weil die entstehenden Kosten sowieso aus dem Erlös entnommen werden!
Re: Gründe nicht den Beitritt zu erklären?
Ja, so ist es.
Auch eventuell gezahlte Kostenvorschüsse für das Verkehrswertgutachten oder die Terminsbestimmung werden vorab aus dem Erlös entnommen gem. § 109 ZVG und an den zahlenden Vorschusspflichtigen zugeteilt…
Auch eventuell gezahlte Kostenvorschüsse für das Verkehrswertgutachten oder die Terminsbestimmung werden vorab aus dem Erlös entnommen gem. § 109 ZVG und an den zahlenden Vorschusspflichtigen zugeteilt…