Durch den Beitritt hat man eine direkte Einflussnahme auf die TV und ist zu einer aktiven Teilnahme berechtigt. Sicher ist der Beitritt ein wichtigstes Instrument, damit man sich besser verteidigen kann. Denn ein alleiniger Antragsteller könnte ohne jede Begründungspflicht beliebig den Zuschlag verhindern. Oder der Antragsteller treibt die Gebote hoch, hat aber dabei kein Risiko, weil er ja den Zuschlag letztlich verhindern kann und verprellt damit andere Interessenten, dann kann er vielleicht beim nächsten Mal billig ersteigern...
Jetzt zu meiner Frage:
Wenn ein Erbberechtigter beitritt, so ist hier im Forum zu lesen, entsteht eine Art Patt-Situation. Aber was bedeutet das letztlich? Wer Entscheidet? Das könnte ja Jahre so weitergehen, oder nicht?
Direkte Einflussnahme durch Beitritt bei TV
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Direkte Einflussnahme durch Beitritt bei TV
So ist es zum Glück nicht. Die TV soll vor Gericht jedem Beteiligten ein „faires Verfahren“ bieten und durchführen.
Entscheidungen trifft das Vollstreckungsgericht. Einstellungen der betreibenden Antragsteller können jeweils auch nur 2x bewilligt werden. Eine 3. Einstellung wäre mit einer Antragsrücknahme und somit Verfahrensaufhebung verbunden.
Ein „billige Ersteigern“ gibt es ohnehin nicht, gerade in einer TV liegt das GG häufig über dem VW.
Alle Antragsteller, welche gleichermaßen auch Antragsgegner sind, haben die identischen Rechte in einem TV Verfahren.
Zur Vorbereitung kann jedoch folgender Ratgeber empfohlen werden.
Storz / Kiderlen
Praxis der Teilungsversteigerung
Leitfaden für Beteiligte, deren Rechtsanwälte und Rechtspfleger
Einzeldarstellung
Buch. Softcover
7. Auflage. 2024
Rund 500 S.
C.H.BECK. ISBN 978-3-406-77236-8
Entscheidungen trifft das Vollstreckungsgericht. Einstellungen der betreibenden Antragsteller können jeweils auch nur 2x bewilligt werden. Eine 3. Einstellung wäre mit einer Antragsrücknahme und somit Verfahrensaufhebung verbunden.
Ein „billige Ersteigern“ gibt es ohnehin nicht, gerade in einer TV liegt das GG häufig über dem VW.
Alle Antragsteller, welche gleichermaßen auch Antragsgegner sind, haben die identischen Rechte in einem TV Verfahren.
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