Bei TV selbst ersteigern - Risiko?

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Moderator: Alfred_Hilbert

Michael8007
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Bei TV selbst ersteigern - Risiko?

Beitragvon Michael8007 » 22.11.2023, 21:54

Hallo!
Nach der Scheidung von meiner Exfrau konnten wir uns über den Verbleib des gemeinsamen Hauses nicht einigen, so dass sie vor 3 Monaten einen Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt hat.
Aktuell sieht es so aus, dass ich gerne im Haus bleiben würde, es also kaufen (bzw. ersteigern) möchte.
Diese Möglichkeit bietet sich bei der TV ja.
Ein Gutachten gibt es bereits, der Verkehrswert wurde auf 560.000 € geschätzt.
Ich habe die Möglichkeit, bis ca. 500.000 € zu finanzieren. Ist das realistisch?
Was für Risiken oder Komplikationen gibt es, wenn man als Miteigentümer selbst ersteigert (mal abgesehen davon, dass man natürlich überboten werden könnte)?
Das Haus ist natürlich noch längst nicht abbezahlt, es existieren noch bestehende Kredite (von beiden).
Und welche Rolle spielt die Grundschuld, die ja für den Käufer mit übernommen werden muss?

Lohnt es sich als Miteigentümer zu bieten, oder gibt es Fallstricke?

Danke,
Micha

Addi
Beiträge: 1174
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Bei TV selbst ersteigern - Risiko?

Beitragvon Addi » 23.11.2023, 09:19

Um die gleichen Rechte wie ihre Ex-Frau zu erhalten, sollten Sie zunächst dem Verfahren selbst beitreten.
Hintergrund, nur aktiv betreibende Beteiligte (Eigentümer) können direkt im Versteigerungstermin auf Gebote Einfluss nehmen.
Beispiel: nur ihre Ex betreibt. Im Termin bieten Sie 5/10 vom Verkehrswert. keine weiteren Gebote. Grundsätzlich würden Sie den Zuschlag erhalten. Aber die Antragstellerin kann vor Erteilung des Zuschlags die Einstellung bewilligen, mit der folge, dass Sie den Zuschlag auf ihr Meistgebot nicht erhalten. Betreiben Sie selbst auch das Verfahren, durch Ihren Beitritt besteht eine "Patt-Situation" und der Zuschlag auf Ihr Gebot könnte nicht verhindert werden.

Alle im GB eingetragenen Rechte zum Zeitpunkt des Termins fallen MIT ins GG, soweit diese ihre Anteile als Antragsteller belasten, mit belasten, oder einem Ihrer Ansprüche vorgehen oder gleichstehen.

Beispiel:
VW= 560.000,-€
Eintragungen im Grundbuch:
III/1: 250.000,-€ Bank X Gesamtlast beide 1/2 Miteigentumsanteile
III/2: 50.000,-€ Bank Y Gesamtlast beide 1/2 Miteigentumsanteile

GG somit:
a. 5.000,-€ Verfahrenskosten als Bar zu zahlender Teil des GG
b. III/1: 250.000,-€ Bank X , als bestehenbleibender Teil des GG
c. III/2: 50.000,-€ Bank Y , als bestehenbleibender Teil des GG

Summe: 305.000,-€

Sie bieten exakt 5.000,-EUR... der bestehenbleibender Teil des GG wird automatisch hinzugerechnet, so dass Sie 305.000,-€ geboten haben somit deutlich über der 5/10 Grenze von 280.000,-€. das Gebot wäre zuschlagsfähig.
die Banken X und Y haben rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin eine Kündigung der Grundschulden gem.
§ 45 ZVG angemeldet. dies bedeutet ab Zuschlag zahlen Sie die dinglich eingetragenen Zinsen von z.B. 15% p.a. auf den Nominal betrag der Grundschulden oder den noch valutierenden Betrag bei Hypotheken.
Es gilt jetzt für den Ersteher, die Grundschulden gegenüber den Banken schnell abzulösen oder mit diesen neu zu finanzieren. Der von Ihnen und Ihrer Ex bereite getilgte Betrag steht Ihnen gemeinsam zu.

Beispiel: III/1 = 250.000,-€- getilgt bereits 150.000,-€ . die Bank kann die restlichen 100.000,-€ beanspruchen, Ihre Ex 75.000,-€, wenn und soweit sie sich auf den Bruchteil von 1/2 einig sind. Die anderen 75.000,-€ wären sodann Eigentümergundschuld, die Sie selbst nicht mehr zahlen oder finanzieren müssten.

Ganz wichtig: sie müssen sich mit Ihrer Ex einig sein, wie ein Erlösüberschuss verteilt werden soll. sind sie sich uneinig, wird ein Erlösüberschuss bei Gericht hinterlegt, so dass keiner von beiden zunächst etwas erhält....

Weitere Hinweise finden Sie auch hier in bereits beschriebenen Antworten von mir zur Teilungsversteigerung.


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