Hallo,
zumindest im ersten Termin eines ZV-Verfahrens gibt es Wertgrenzen: 50 % des Verkehrswertes, bei deren Unterschreitung das Gericht den Zuschlag verweigern muss, und 70 %, bei deren Unterschreitung ein Gläubiger die Versagung des Zuschlags verlangen kann. Ich hoffe, ich habe das so richtig verstanden.
Hat der Gläubiger daneben noch andere Möglichkeiten, den Zuschlag zu einem ihm nicht genehmen Preis zu verhindern? §§ 29 und 30 ZVG besagen beispielsweise, daß ein ZV-Verfahren auf Antrag des Gläubigers ganz aufzuheben oder vorübergehend einzustellen sei.
Könnte beispielsweise im Versteigerungstermin, wenn kurz vor Schluss der Bietzeit das beste Gebot nur bei 75 % des Verkehrswertes liegt, der Gläubiger (bzw. sein anwesender Vertreter) einfach die endgültige oder vorübergehende Einstellung des ZV-Verfahrens beantragen? Könnte er so einen Antrag auch noch nach Schluss der Bietzeit bei der Verhandlung über den Zuschlag stellen, wenn das Höchstgebot definitiv feststeht? Kommt so etwas in der Praxis überhaupt vor?
In wirtschaftlicher Hinsicht verstehe ich eines nicht so ganz: der Gläubiger ist nicht Eigentümer der Immobilie und kann vom Schuldner ohnehin nur die noch ausstehende Darlehensschuld plus Rückständen verlangen. Einen Mehrerlös muss er an den Schuldner auszahlen. Was hat die Gläubigerbank also wirtschaftlich von einem Erlös, der über die restliche Darlehensschuld hinausgeht und nur dem Schuldner zugutekommt?
Vielen Dank.
Wertgrenzen und Verfahrenseinstellung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Wertgrenzen und Verfahrenseinstellung
Ein Gläubiger als Antragsteller des Verfahrens bleibt in seiner aktiven Position "Herr des Verfahrens".
Dieser kann bist zur Zuschlagserteilung jederzeit die Verfahrenseinstellung bewilligen oder die Verfahrensaufhebung beantragen.
Von daher sind die geltenden 5/10 und 7/10 Grenzen dem bestbetreibenden Gläubiger gegenüber untergeordnet.
Bis zum Ende der laufenden Bietzeit, ist die einstweilige Einstellung unproblematisch und bislang abgegebene Gebote erlöschen.
Dies wird von Bietinteressenten meist verkannt, da diese der Ansicht sind, dass bei Wegfall der Wertgrenzen IMMER ein Gebot unter 5/10 vom Verkehrswert zum Zuschlag führen muss.
Nach Beendigung der Bietungsstunde ist diese Erklärung nur noch vor der Verkündung des Zuschlags möglich.
Das Gericht hat dann den Zuschlag zu versagen gem. § 33 ZVG. Die Beteiligten, allen voran der Meistbietende hat jedoch insoweit die Möglichkeit hiergegen die sofortige Beschwerde zu erheben, welche dann im Beschwerdeverfahren geprüft wird. Erwächst die Zuschlagsversagung sodann in Rechtskraft, gilt das Verfahren erst dann als einsteilen eingestellt/oder gegebenenfalls als aufgehoben.
In wirtschaftlicher Hinsicht verstehe ich eines nicht so ganz: der Gläubiger ist nicht Eigentümer der Immobilie und kann vom Schuldner ohnehin nur die noch ausstehende Darlehensschuld plus Rückständen verlangen. Einen Mehrerlös muss er an den Schuldner auszahlen. Was hat die Gläubigerbank also wirtschaftlich von einem Erlös, der über die restliche Darlehensschuld hinausgeht und nur dem Schuldner zugutekommt?
Das hängt mit der Nicht-Akzessorität bei einer Grundschuld von Forderung und Grundschuld zusammen.
Laut Darlehensvertrag zahlt ein Schuldner in der Regel den vereinbarten "niedrigen" Zins von zuletzt zB. nur 1,5% . Wird das Darlehen gekündigt und fällig gestellt, weil keine Leistungen des Schuldners mehr erfolgen, kann die Gläubigerin den im Grundbuch eingetragenen Zinssatz von 15% p.a. oder mehr verlangen. Dieser hohe Zinssatz deckt der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner einen eventuellen Ausfall.
Von daher ist es einer Gläubigerin schon wichtig ein möglichst hohen erlös zu erzielen, der letztlich ja auch dem Schuldner entgegenkommt, da dieser ja insoweit auch entschuldet wird.
Und "Mehrerlöse" die an den Schuldner ausgekehrt werden kommen eher selten in ZV vor....
Dieser kann bist zur Zuschlagserteilung jederzeit die Verfahrenseinstellung bewilligen oder die Verfahrensaufhebung beantragen.
Von daher sind die geltenden 5/10 und 7/10 Grenzen dem bestbetreibenden Gläubiger gegenüber untergeordnet.
Bis zum Ende der laufenden Bietzeit, ist die einstweilige Einstellung unproblematisch und bislang abgegebene Gebote erlöschen.
Dies wird von Bietinteressenten meist verkannt, da diese der Ansicht sind, dass bei Wegfall der Wertgrenzen IMMER ein Gebot unter 5/10 vom Verkehrswert zum Zuschlag führen muss.
Nach Beendigung der Bietungsstunde ist diese Erklärung nur noch vor der Verkündung des Zuschlags möglich.
Das Gericht hat dann den Zuschlag zu versagen gem. § 33 ZVG. Die Beteiligten, allen voran der Meistbietende hat jedoch insoweit die Möglichkeit hiergegen die sofortige Beschwerde zu erheben, welche dann im Beschwerdeverfahren geprüft wird. Erwächst die Zuschlagsversagung sodann in Rechtskraft, gilt das Verfahren erst dann als einsteilen eingestellt/oder gegebenenfalls als aufgehoben.
In wirtschaftlicher Hinsicht verstehe ich eines nicht so ganz: der Gläubiger ist nicht Eigentümer der Immobilie und kann vom Schuldner ohnehin nur die noch ausstehende Darlehensschuld plus Rückständen verlangen. Einen Mehrerlös muss er an den Schuldner auszahlen. Was hat die Gläubigerbank also wirtschaftlich von einem Erlös, der über die restliche Darlehensschuld hinausgeht und nur dem Schuldner zugutekommt?
Das hängt mit der Nicht-Akzessorität bei einer Grundschuld von Forderung und Grundschuld zusammen.
Laut Darlehensvertrag zahlt ein Schuldner in der Regel den vereinbarten "niedrigen" Zins von zuletzt zB. nur 1,5% . Wird das Darlehen gekündigt und fällig gestellt, weil keine Leistungen des Schuldners mehr erfolgen, kann die Gläubigerin den im Grundbuch eingetragenen Zinssatz von 15% p.a. oder mehr verlangen. Dieser hohe Zinssatz deckt der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner einen eventuellen Ausfall.
Von daher ist es einer Gläubigerin schon wichtig ein möglichst hohen erlös zu erzielen, der letztlich ja auch dem Schuldner entgegenkommt, da dieser ja insoweit auch entschuldet wird.
Und "Mehrerlöse" die an den Schuldner ausgekehrt werden kommen eher selten in ZV vor....