Guten Tag Addi,
zum Thema Bietsicherheit habe ich mal eine Verständnisfrage:
Kann man als interessierter Bieter die Bietsicherheit in Höhe seines persönlich festgelegten Meistgebotes dem
Amtsgericht im Vorfeld überweisen, um so - natürlich unter der Voraussetzung - Meistbietender geblieben zu sein und Zuschlag erhalten zu haben, bei Verzicht auf Rücknahme des überwiesenen Betrages die anfallenden Zinsen bis zur endgültigen Zahlung / zum Verteilungstermin nicht zahlen zu müssen?
Und weiterhin: Was passiert bei einer möglichen Überzahlung des Meistgebotes? Kehrt das Amtsgericht diese Summe sofort wieder aus?
Vielen Dank im Voraus für eine Information und Rückantwort!
Viele Grüße
Nelly
Bietsicherheit
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Bietsicherheit
Es gilt allgemein die Vorschrift des
§ 68 ZVG
(1)
1Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten.
2Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben.
3Ist die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz bewirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung des überschießenden Betrags an.
§ 68 ZVG
(1)
1Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten.
2Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben.
3Ist die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz bewirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung des überschießenden Betrags an.