Hallo an alle,
zum Thema Grundschuld würde ich gern folgendes wissen:
Unsere Bank hat an die Erben die Löschungsbewilligung einer Grundschuld erteilt. Im Grundbuch steht aber noch diese Grundschuld, sowie ein Vermerk, dass die Bank auf ihr Recht verzichtet.
Muss der erstehende Miterbe nun diese Grundschuld mit dem Meistgebot ans ZVGericht überweisen? Oder kann er nach der Ersteigerung zur Bank gehen und die Bank bitten, auf diese Grundschuld zu verzichten, da sie ja nicht mehr besteht?
Wenn nicht, wie muss der Ersteher vorgehen, um das Problem (Kosten) dieser nicht mehr bestehenden Grundschuld zu lösen?
Vielen Dank für eure Antwort.
Grundschuld in TV
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Grundschuld in TV
Ich denke, dass, was Sie sich hier alles an Antworten für Ihren persönlichen Fall wünschen grenZt schon stark an einer „Rechtsberatung“, die hier eigentlich nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
Darüberhinaus können hier nicht „Alle“ antworten, da die FrGen in diesem Forum von einem rechtskundigen Moderator beantwortet werden und es sich nicht um ein gewöhnliches Forum mit Antworten von jedermann handelt.
Dies sollten Sie eigentlich bei Durchsicht des Forums auch festgestellt haben.
Ihre Fragen sind im Grunde sämtlich theoretisch für den Fall, das Sie selbst Meistbietende bleiben und möglichst viel für sich selbst herausholen wollen ohne jedoch selbst viel zu zahlen…..
Dafür ist dieses Forum nicht gedacht und es wird insoweit um Verständnis gebeten.
Nur soviel. verzichtet einGläubiger auf sein eingetragenes dingliches Recht und ist dieser Verzicht im Grundbuch eingetragen, so wird dieses Recht als verdecktes Eigentümerrecht der alten Gemeinschaft angesehen und auch so behandelt
Darüberhinaus können hier nicht „Alle“ antworten, da die FrGen in diesem Forum von einem rechtskundigen Moderator beantwortet werden und es sich nicht um ein gewöhnliches Forum mit Antworten von jedermann handelt.
Dies sollten Sie eigentlich bei Durchsicht des Forums auch festgestellt haben.
Ihre Fragen sind im Grunde sämtlich theoretisch für den Fall, das Sie selbst Meistbietende bleiben und möglichst viel für sich selbst herausholen wollen ohne jedoch selbst viel zu zahlen…..
Dafür ist dieses Forum nicht gedacht und es wird insoweit um Verständnis gebeten.
Nur soviel. verzichtet einGläubiger auf sein eingetragenes dingliches Recht und ist dieser Verzicht im Grundbuch eingetragen, so wird dieses Recht als verdecktes Eigentümerrecht der alten Gemeinschaft angesehen und auch so behandelt