TV bei unterschiedlich belasteten Anteilen

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Moderator: Alfred_Hilbert

Teasy
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TV bei unterschiedlich belasteten Anteilen

Beitragvon Teasy » 13.10.2022, 16:37

Hallo, 2 Eigentümer zu je 1/2. Immobilie ist schuldenfrei; also keine Bank mehr drin.

Ein Eigentümer A hatte sich ein Privat-Darlehen (Überraschung) aus dem Freundeskreis für Modernisierung des Hauses ins Grundbuch auf seinen Anteil in Höhe (knapp unter dem halben Verkehrswert) eintragen lassen.

Was bedeutet das für das geringste Gebot?

Verkehrswert 268.000
Privatkredit inkl. Zinsen 122.500 Euro als Grundschuld auf den Anteil von A
Verfahrenskosten (geschätzt) 8.000 Euro
Forderungen aus lfd. Belastungen 5.000 Euro (nur von A bezahlt)

Was passiert jetzt damit bei der Erlösverteilung der TV, wenn die Immobilie für 5/10 versteigert wird - also für 134.000 Euro (oder muss das Mindestgebot 135.500 Euro sein?).
Welches Risiko hat der Darlehensgeber, kann sein Forderungsrecht untergehen oder ist seine Forderung vorrangig aus dem Gesamterlös zu bedienen? Oder bekommt A nur die Hälfte seines Erlöses und muss dieses seinem Kreditgeber abtreten und den Rest der Forderung aus anderen Mitteln ablösen?

Danke vorab für eine Einschätzung!

Addi
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Re: TV bei unterschiedlich belasteten Anteilen

Beitragvon Addi » 13.10.2022, 17:12

…..
Zunächst, die Vorstellung, dass die Immobilie für lediglich 5/10 zugeschlagen wird ist mehr als abstrus.
Das Meistgebot wird weit über dem VW liegen….
Darüberhinaus bleibt die Grundschuld über 122.500,-€ im GB bestehen, ist mit zu übernehmen und verringert natürlich den zu verteilenden Erlösüberschuss.

Von daher schnell dem Verfahren beitreten und selbst eine Eigentümergrundschuld über Summe x ins gB eintragen lassen…

Viacorse
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Re: TV bei unterschiedlich belasteten Anteilen

Beitragvon Viacorse » 16.10.2022, 10:40

Wird die überraschende eingetragene Grundschuld dem anderen Miteigentümer
vom Grundbuchamt mitgeteilt?

Addi
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Re: TV bei unterschiedlich belasteten Anteilen

Beitragvon Addi » 16.10.2022, 13:03

Gute Frage…
Das hängt von den jeweiligen Grundbuchführen des jeweiligen Amtsgerichtes ab…..
Da ja nur der „eigene Anteil“ mit dieser Grundschuld belastet wird, wird häufig die Ansicht vertreten, dass dies den anderen Miteigentümer nicht zu interessieren hat….
Aber in einer laufenden TV ist dies natürlich ein Irrtum, der fatale Folgen für den anderen Teil haben kann…
Von daher kann Ihre Frage nicht grundsätzlich mit Ja oder nein beantwortet werden…

Viacorse
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Re: TV bei unterschiedlich belasteten Anteilen

Beitragvon Viacorse » 17.10.2022, 11:56

Eine Frage noch. Wenn auf das gesamte Grundbuch , also gemeinsame Eigentümer A und B eine Grundschuld der Bank eingetragen ist, ist dies denke ich mal vorrangig bei einer TV. Wenn Eigentümer A sich zusätzlich einen Privatkredit auf sein hälftiges Eigentum/ im Grundbuch eintragen lässt ,wieso könnte dies Eigentümer B zum Verhängnis werden? Es sind doch Eigentümer A Schulden, nicht Eigentümer B. Welchen Sinn macht es wenn Eigentümer B auch ein Privatdarlehen auf seinen Teil einträgt und bei der TV mit einsteigt? Irgendwie kompliziert

Addi
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Re: TV bei unterschiedlich belasteten Anteilen

Beitragvon Addi » 17.10.2022, 19:13

Ja, das ist es..
Bei einer TV fallen alle Rechte ins Geringste Gebot, die den Anteil des Antragstellers belasten, einem belasteten Recht vorgehen oder im gleichen Rang stehen.
Folglich wird dies „Nullbuchung“ mit im GG berücksichtigt, muß nicht als Barteil mit geboten und gezahlt werden, so dass der eventuell zu verteilende Erlösüberschuss so gering wird, dass der Antragsgegner finanziell geschädigt wird !

Auch hier empfehle ich folgenden Leitfaden zur TV:

Storz / Kiderlen
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Derzeit vermutlich noch die 6. Auflage im Umlauf. Hier finden Sie alles Wissens- und Lesenswerte…
Der beste Ratschlag bleibt und ist es jedoch sich mit der anderen Partei zu einigen, um eine TV zu vermeiden.
Eventuell auch erst nach Feststellung des Verkehrswertes, dann gibt es ja eine wertmäßige Verhandlungsgrundlage…


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