Austellungszeitraum Bankscheck
Moderator: Alfred_Hilbert
Austellungszeitraum Bankscheck
Guten Tag, laut Hinweisen für Bietinteressenten dürfen Schecks zur Erbringung der Sicherheit frühestens drei Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein. Es scheinen unterschiedliche Ansichten zu bestehen, ob dabei der Samstag (üblicherweise kein Bankarbeitstag mehr) noch mitzurechnen ist. Kann ein am Mittwoch dieser Woche ausgestellter Scheck kommenden Montag formell noch eingesetzt werden? Dane vorab für eine kurze Einschätzung.
Re: Austellungszeitraum Bankscheck
Die Vorlegefrist ergibt sich aus
Art 29 des ScheckGesetzes
(1) Ein Scheck, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
(2) ……
(4) Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.
Sollten Sie Meistbietender bleiben und den Zuschlag auf ihr Meistgebot erhalten, wird Ihr „Bieterscheck“ noch am selben Tag an die zuständige Justizkasse Ihres Bundeslandes zwecks Einlösung weitergeleitet.
Oft wird der Bieterscheck auch von Ihrer Bank vordatiert auf den Tag des Versteigerungstermins, so dass Sie sich insoweit eigentlich keine Sorgen machen müssen….
Art 29 des ScheckGesetzes
(1) Ein Scheck, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
(2) ……
(4) Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.
Sollten Sie Meistbietender bleiben und den Zuschlag auf ihr Meistgebot erhalten, wird Ihr „Bieterscheck“ noch am selben Tag an die zuständige Justizkasse Ihres Bundeslandes zwecks Einlösung weitergeleitet.
Oft wird der Bieterscheck auch von Ihrer Bank vordatiert auf den Tag des Versteigerungstermins, so dass Sie sich insoweit eigentlich keine Sorgen machen müssen….